Stadtverwaltung am 27. und 30. Dezember nur für Notfälle geöffnet
Wertstoffzentrum vom 24. Dezember bis 2. Januar geschlossen
Vorzulegen sind immer die Originale!
Das Bürgeramt beglaubigt Schriftstücke nur, sofern die Urschrift
a) von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde
Ausnahme:
Die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ist durch Rechtsverordnung ausdrücklich anderen Behörden vorbehalten.
D.h. das Bürgeramt beglaubigt nicht:
Personenstandsurkunden (nur durch Standesämter)
Handelsregisterauszüge (nur durch Amtsgerichte)
Katasterpläne (nur durch Katasterämter) etc.
oder
b) die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Ausländische Urkunden (insbesondere ausländische Pässe), die im Inland sowie inländische Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, fallen nicht unter § 33 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und können daher nicht im Bürgeramt beglaubigt werden.
Ausländische Geburtsurkunden werden beglaubigt, wenn es sich um internationale, mehrsprachige Urkunden handelt und diese zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind.
Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente müssen von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer übersetzt werden. Die Kopie der Übersetzung muss zusammen mit dem Original vorgelegt werden.
Das Bürgeramt beglaubigt Abschriften von ausländischen öffentlichen Urkunden (z. B.: von Zeugnisse, Diplome etc.) nur dann, wenn die Urschrift nebst Übersetzung durch eine deutsche Auslandsvertretung legalisiert ist oder mit der Haager Apostille des hierzu berechtigten Herkunftsstaates versehen ist.
Gebühren:
3,00 Euro pro Beglaubigung
Bei fremdsprachigen Urschriften erfolgt die Anfertigung der Abschrift / Kopie gebührenpflichtig durch das Bürgeramt
0,71 Euro je Seite
Das Bürgeramt beglaubigt Unterschriften und Handzeichen sofern das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Dabei ist die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Bediensteten persönlich zu vollziehen oder anzuerkennen. D.h. das persönliche Erscheinen des Unterzeichnenden ist erforderlich.
Das Bürgeramt beglaubigt keine Unterschriften oder Handzeichen
a) ohne zugehörigen Text
b) für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben ist.
Gebühren: 2,55 Euro
Am Forum 5
66424 Homburg
Um bei den entsprechenden Sachbearbeitern persönlich vorsprechen zu können, wird dringend empfohlen, vorab eine Terminvereinbarung zu treffen.