Topaktuell

Am Donnerstag, 3. April, ist der zentrale Annahmeplatz für Grüngut in der Neuen Industriestraße geschlossen.

Teilbereich der Kirrberger Straße bis voraussichtlich 25.04. voll gesperrt

Eingeschränkter Betrieb und Schließung der Fahrerlaubnisbehörde Homburg wegen Systemumstellung

Informationen zur Grundsteuer 2025

Liebe Bürgerin, lieber Bürger

demnächst erhalten Sie den Bescheid über Ihre neu festgesetzte Grundsteuer.
Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie hierzu näher informieren:

Die Einnahmen aus der Grundsteuer dienen der allgemeinen Finanzierung des städtischen Haushaltes, insbesondere zur Erledigung der kommunalen Pflichtaufgaben

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 wurde die bisherige Rechtslage zur Berechnung der Grundsteuer mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärt. Infolgedessen musste der Bundesgesetzgeber die Bewertung des Grundbesitzes für Grundsteuerzwecke ab dem Jahr 2025 auf neue Füße stellen.

Die Finanzämter hatten im Saarland im Zuge der Reform mehr als 550.000 neue Grundsteuerwerte zu ermitteln. Aus diesen Werten und den landesspezifischen Steuermesszahlen werden die Grundsteuermessbeträge im Rahmen der Grundsteuermessbescheide errechnet.
Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide werden vom jeweils zuständigen Finanzamt erlassen. Der im Messbescheid ausgewiesene Messbetrag ist für die Ermittlung der Grundsteuer für die Gemeinden verbindlich (Grundlagenbescheid).
Sie wenden in einem letzten Schritt auf den Grundsteuermessbetrag ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einer Kommune einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.

Die Höhe der Grundsteuer ab 2025 hängt im Einzelfall in erster Linie von der Wertentwicklung des betreffenden Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab. Ziel des Urteils des Bundesverfassungsgerichts war es, die Grundsteuerlast gerechter auf die verschiedenen Grundstücke zu verteilen. Verschiedene Faktoren wie z.B. Grundstückslage, Gebäudealter, mögliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Höhe der Mietniveaustufe in der betreffenden Gemeinde beeinflussen die Wertermittlung. Die Neufestlegung der Hebesätze durch die Kommunen muss erfolgen, weil sich durch die Reform die Grundsteuermessbeträge verändert haben.

Formeln:

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl
= Grundsteuermessbetrag

Grundsteuerbescheid der Kommune:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz
= zu zahlende Grundsteuer

Rückfragen

Haben Sie Fragen, können Sie sich an die folgenden Ansprechpartner wenden:

Fragen zur Bewertung der Grundstücke (Grundsteuerwert):

  • schriftlich über ELSTER oder per Post an das jeweilige Finanzamt

 

Bei Fragen hinsichtlich des Hebesatzes oder der Höhe der Grundsteuerzahllast:

:

Rechtsbehelfe

Sollten Sie aber begründete Einwände gegen die festgesetzte Grundsteuer haben, stehen Ihnen folgende Möglichkeiten offen:

 

Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid:

Innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids können Sie gegen diesen Bescheid bei der Kommune Widerspruch erheben.
Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid ist allerdings nur bei allgemeinen Fehlern wie z.B. Doppelveranlagungen oder bei Zweifeln am zugrundeliegenden Hebesatz sinnvoll.

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid:
Dem Grundsteuerbescheid der jeweiligen Kommune liegen der Grundsteuerwert- und der Grundsteuermessbescheid zugrunde. Korrekturen dieser Bescheide kann nur das zuständige Finanzamt veranlassen. Innerhalb einer Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe dieser Bescheide können Sie bei dem zuständigen Finanzamt Einspruch einlegen.

Bitte beachten Sie auch hier die Einhaltung der Frist zur Einlegung eines Einspruchs, da andernfalls der Einspruch als unzulässig verworfen werden muss.

Auch nach Ablauf der Frist von 1 Monat kann eine Änderung des Grundsteuerwertbescheids und Grundsteuermessbescheids in Betracht kommen: Dies setzt aber voraus, dass sich durch die für notwendig erachtete Änderung eine Wertdifferenz von 15.000 Euro im Vergleich zum bisher festgestellten Grundsteuerwert ergibt.

Der Einspruch kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Möglich ist zudem, mit dem zuständigen Finanzamt einen Termin zu vereinbaren und dort den Einspruch zur Niederschrift einzulegen.

 

Information bei Eigentumswechsel

Bei einer Grundstücksübertragung (z.B. durch Veräußerung oder Erbanfall) erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung auf den neuen Eigentümer mit Wirkung zum 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr des Eigentumsübergangs folgt.

Da die Finanzämter wegen der Grundsteuerreform hoch belastet sind, ist in einigen Fällen diese Zurechnungsfortschreibung noch nicht abgeschlossen.
In diesen Fällen wird die Kommune den Grundsteuerbescheid an den vorherigen Eigentümer adressieren. Nach erfolgter Fortschreibung wird die Kommune einen korrigierten Grundsteuerbescheid erlassen. Bitte sehen Sie diesbezüglich von Anfragen zum Bearbeitungsstand ab, um den Ablauf nicht weiter zu verzögern.

 

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid/Grundsteuermessbescheid wurde bereits eingelegt

Haben Sie bereits gegen Ihren Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid Einspruch eingelegt, ist ein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Kommune nicht notwendig. Bitte warten Sie die Erledigung Ihres Einspruchs durch das Finanzamt ab. Aufgrund des derzeitigen Fallaufkommens kommt es bundesweit, so auch im Saarland, zu längeren Bearbeitungszeiten.
Bitte beachten Sie: Der Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid und/oder den Grundsteuermessbescheid verhindert nicht die Fälligkeit der Grundsteuer, es sei denn, es wurde bereits die Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt.