Im Rahmen der Grundsteuerreform waren sämtliche Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert bis zum 31. Januar 2023 für ihren Grundbesitz eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Maßgeblich waren die Verhältnisse zum Stichtag 01.01.2022 (1.Hauptfeststellungszeitpunkt).