BEKANNTMACHUNG
gemäß § 5 (2) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -Ergebnis Vorprüfung des Einzelfalls-
für das Straßenbauvorhaben „B 423, Neubau eines gemeinsamen Geh- und Radweges zwischen Webenheim und Einöd“
Der Landesbetrieb für Straßenbau (LfS, VT), Peter-Neuber-Allee 1, 66538 Neunkirchen beabsichtigt den Neubau eines straßenbegleitenden gemeinsamen Geh- und Radweges entlang der B 423 auf einem Abschnitt von ca. 230 m zwischen den Einmündungen der Landesstraße L 211 und der Webenheimer Straße. Die Maßnahme sieht die Asphaltierung des gemeinsamen G&R-Weges mit einer Breite von 2,50 m auf der gesamten Baustrecke vor, als Sicherheitsstreifen wird die bestehende Entwässerungsmulde der B 423 (1,50 m) und ein Bankettstreifen (0,50 m) ausgebildet, zum angrenzenden Wald ist ein Bankettstreifen von 0,50 m vorgesehen. Zudem umfasst die Maßnahme die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, zum Ausgleich oder Ersatz der durch die Baumaßnahme verursachten Auswirkungen auf Natur und Landschaft wie Gehölzverlust oder die eventuelle Zerstörung von tierischem Lebensraum.
Da im Vorfeld Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes oder von FFH-Lebensraumtypen nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, beauftragte der VT eine FFH-Vorprüfung.
Der Maßnahmenbereich befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet (LSG) L 6.02.08 und in der Schutzzone II eines Wasserschutzgebietes.
Im Waldrandbereich werden Gehölzarbeiten erforderlich, ebenso wegen des Geländeanstiegs zum Hungerberg in einigen Bereichen Angleichungen.
Die Entwässerung des neuen G&R-Weges wird über die bestehende Mulde im späteren Sicherheitsstreifen erfolgen, über die bereits die Straßenabwässer der B 423 in diesem Bereich abgeleitet werden.
Mit Antrag vom 07.05.2025 hat der LfS für die Maßnahme die Feststellung eines Falles von unwesentlicher Bedeutung beantragt und um eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. gebeten.
Auf Grund der räumlichen Nähe (Entfernung 185 m) zum FFH- und Vogelschutzgebiet 6609-305 Blies ist gem. § 14d (2) UVPG eine Vorprüfung im Einzelfall entspr. § 7(1) UVPG erforderlich. Gemäß § 7 (1) UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.
Die Planfeststellungsbehörde (Referat A/6 des MUKMAV) hat die Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 des UVPG durchgeführt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Einschätzung ergibt sich aus nachfolgenden Ausführungen:
Durch die Merkmale des Vorhabens (Anlage 3 Nr. 1 UVPG) sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
- Das Vorhaben wird lediglich kleinräumig wirksam, da der geplante Lückenschluss eine Gesamtlänge von nur ca. 230 m erfordert wird und der Baubereich insgesamt schmal und linear verläuft - auf einer Seite begrenzt durch die B 423 und auf der anderen durch unmittelbar stark ansteigendes Gelände.
- Die FFH-Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass bau-, anlagen- sowie betriebsbedingt keine erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets „Blies“ bestehen. Die möglichen Auswirkungen werden als geringfügig eingeschätzt, weil kein direkter Eingriff in die Gebietskulisse des Natura 2000-Gebiets erfolgt, keine FFH-Lebensraumtypen oder Zielarten des Gebiets beeinträchtigt werden und weil lokal im Bereich der geplanten Maßnahme durch die B 423 erhebliche Vorbelastungen gegeben sind. Eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung wird nicht für erforderlich gehalten.
- Die mit der Maßnahme verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft im LSG, die nicht vollständig vermieden werden können wie z.B. Gehölz- und evtl. Lebensraumverluste, werden durch die mit der Planung vorgesehenen und die mit der naturschutzrechtlichen Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde vom 29.02.2024 auferlegten Maßnahmen weitestmöglich vermindert bzw. ausgeglichen oder durch Ersatzmaßnahmen kompensiert.
- Ein verbleibendes Defizit an Ökowerteinheiten wird durch den Erwerb aus einer Ökokontomaßnahme ausgeglichen.
- Es sind keine Maßnahmen zum Gewässerschutz erforderlich, da die Entwässerung des Abwassers vom künftigen Radweg über die bestehende Entwässerungsmulde der B 423 erfolgt und keine (zusätzlichen) Niederschlagswässer i.S. des Abwassergesetzes anfallen.
Negative Auswirkungen auf Klima und Lufthygiene sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
- Darüber hinaus sind nach den Unterlagen und Informationen, die der Einzelfallprüfung zu Grunde liegen, keine mehr als geringfügigen Auswirkungen der Maßnahme auf andere Schutzgüter im Sinne der Anlage 3 des UVPG zu erwarten.
Der Dokumentationsvermerk zur Einzelfallprüfung gem. § 7 (7) UVPG und die der Feststellung zu Grunde liegenden Unterlagen können nach Terminabsprache (E-Mail an: planfeststellung.MUKMAV@umwelt.saarland.de) bei der Planfeststellungsbehörde des Saarlandes im MUKMAV eingesehen werden.
Die Feststellung des Nichtbestehens einer UVP-Pflicht ist nicht selbständig anfechtbar (§ 5 Abs. 3 S. 1 UVPG).
Saarbrücken, den 23.06.2025
Im Auftrag
Silke Jager