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Bebauungsplan „Universitätskliniken, Teilbereich 3“

KREISSTADT HOMBURG
Homburg, den 11.11.2024

                                                      

B E K A N N T M A C H U N G

 

der Beschlüsse des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie die Anpassung des Geltungsbereiches zum Bebauungsplan „Universitätskliniken, Teilbereich 3“, Gemarkung Homburg

 

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 02.06.2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Universitätskliniken, Teilbereich 3“ gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) beschlossen.

Zwischenzeitlich haben die frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen wurden berücksichtigt und sind unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange in die vorliegende Planung miteingeflossen. In seiner Sitzung am 07.02.2024 hat der Stadtrat die Anpassung des Geltungsbereiches beschlossen.

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 31.10.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes gebilligt sowie die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. In dieser Sitzung hat der Stadtrat zudem aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes die erneute Anpassung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beschlossen.

Das Universitätsklinikum des Saarlandes (UKS) ist als eines der beiden Krankenhäuser der Maximalversorgung im Saarland das Rückgrat der medizinischen Versorgung des Landes und benötigt gemäß seinem besonderen Auftrag eine ausreichende infrastrukturelle Ausstattung. Der Gebäudekomplex 90 der Nervenklinik (Geb. 90.1 bis 90.9) stammt im Wesentlichen aus den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts und verfügt dementsprechend über erheblichen Sanierungsbedarf. Eine Generalsanierung des Gebäudes ist aufgrund der überholten Gebäudestruktur, des insgesamt schlechten Erhaltungszustandes der Gebäude und der Tatsache, dass eine zeitgemäße (medizinisch und betriebswirtschaftlich sinnvolle) Nutzung der Gebäude in den vorhandenen Gebäudestrukturen nicht mehr möglich ist, nicht zielführend. Hinzu kommt, dass eine solch umfangreiche Sanierung nicht im laufenden Betrieb der Klinik durchgeführt werden kann und Ausweichgebäude derzeit nicht zur Verfügung stehen.

Im Ergebnis stellt somit nur ein Neubau für den Gebäudekomplex 90 sowohl mittelfristig, mit Blick auf die Betriebssicherung, als auch langfristig eine zielführende Lösung dar. Dabei wird ein Ersatzneubau angestrebt, der auch die übrigen Teile des Gebäudekomplexes 90 aufnehmen kann. Gleichzeitig wird in diesem Zusammenhang auch die generelle zukünftige räumliche Entwicklung des Universitätsklinikums in der Form aufgegriffen, dass langfristig alle klinischen Nutzungen konzentriert werden können. Auch die verkehrliche Anbindung soll in diesem Zuge an aktuelle und zukünftige Anforderungen angepasst werden. In diesem Zusammenhang ist die Anbindung des Gebietes an die L 213 geplant.

Als Fläche für die Neubau- und Entwicklungsmaßnahme ist, nach einer Untersuchung potenzieller Standorte, der Bereich der stillgelegten Pneumologie (Geb. 91) bzw. des Hubschrauberlandeplatzes mit Umfeld am südlichen Rand des derzeitigen Klinikgeländes vorgesehen.

Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit überwiegend nach § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich). Für einen kleineren Teilbereich besteht zudem die rechtswirksame Satzung „Universitätsklinikum Gebäude Nr. 90“ gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB von 2011. Demnach ist die Planung nicht realisierungsfähig. Es bedarf daher der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Bebauungsplan ersetzt in seinem Geltungsbereich die rechtswirksame Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB „Universitätsklinikum Gebäude Nr. 90“ von 2011.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 34,5 ha.


Aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes hat der Stadtrat in diesem Zusammenhang zudem die Anpassung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes beschlossen. Die Anpassung ist insbesondere zur Realisierung der zukünftigen Verkehrsanbindung des Plangebietes an die L 213 erforderlich. Zuvor belief sich die Größe des Plangebietes auf ca. 34,1 ha.

Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet insbesondere ein Sondergebiet bzw. geplantes Sondergebiet „Klinik“ sowie Waldflächen dar. Der vorliegende Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den Geltungsbereich des Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderungen:

  • Gegenüberstellung und Bewertung der Trassenvarianten und Festlegung auf eine Trassenvariante; Festsetzung eines Sondergebietes im Bereich der zukünftigen Verkehrsanbindung an die Kirrberger Straße bzw. L 213
  • Anpassung des Geltungsbereiches östlich im Bereich der Kirrberger Straße bzw. L 213 im Sinne der zukünftig geplanten Verkehrsanbindung und Knotengestaltung
  • Festsetzung einer bedingten Zulässigkeit im Bereich des geplanten Trinkwasserschutzgebietes „Homburg – Kirrberg“ (Schutzzone III), um den Belangen des Grund- bzw. Trinkwasserschutzes Rechnung zu tragen
  • Aufnahme unterirdischer Versorgungsleitungen (inkl. Schutzstreifen) als Festsetzung in den Bebauungsplan gemäß Rückmeldung der Leitungsträger
  • Fertigstellung des Umweltberichtes
  • Aufnahme von Gestaltungs- und Kompensationsmaßnahmen sowie Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes
  • Anpassung der Festsetzung zur Abwasserbeseitigung auf Basis des siedlungswasserwirtschaftlichen Planungsbeitrages
  • Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme zum Luftverkehrsgesetz und Hubschrauberlandeplatz gemäß Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz
  • Ergänzung von Hinweisen (u. a. Höhenfestpunkte, Richtfunk, Versorgungsleitungen)

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung und dem Umweltbericht sowie den Gutachten (Siedlungswasserwirtschaftlicher Planungsbeitrag, Verkehrsuntersuchung) und den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 18.11.2024 bis einschließlich 18.12.2024 auf der Internetseite der Kreisstadt Homburg (unter www.homburg.de) unter folgendem Pfad: „Rathaus – Aktuelle Informationen – Bekanntmachungen Bauen“ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer Nr. 420/421, während der folgenden allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

Dokument Informationen und betroffene Themen
Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

Schutzgut Fauna und Flora, Biologische Vielfalt:

Untersuchungsprogramm Avifauna, Herpetofauna, Fledermäuse (v. a. Waldflächen), Haselmaus, xylobionte Käfern (Hirschkäfer), weitere kursorische Prüfungen, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Verwendung vorliegender fachlicher Grundlagendaten und Fachplanungen;

unter Anwendung aller festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen: keine n. § 30 BNatSchG geschützten Biotope und keine Lebensräume nach Anh. I der FFH-Richtlinie betroffen; Ausschluss der Buchen-Altholzes aus der überbaubaren Fläche und Sicherung als Wald mit weiterer Förderung des bereits hohen Alt- und Totholzanteils; Waldverlust ca. 5 ha (junge Reihenpflanzungen und ältere Laub-Nadel-Mischbestände), externer Ausgleich funktional und i.S.d. Eingriffsregelung gesichert;

aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich unter Beachtung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen (eingeschränkte Rodungsfristen, Besatzkontrollen, Baufeldkontrolle, Reptilienschutzzaun, ökologische Baubegleitung, insektenfreundliche Beleuchtung) und der Ausgleichsmaßnahmen (Nist-/Quartierhilfen, Waldrandentwicklung, ggfs. Amphibienleiteinrichtung) keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG

 Schutzgut Boden, Fläche:

Untersuchung anhand vorliegender fachlicher Grundlagendaten und Fachplanungen (GeoPortal: u. a. Bodenfunktionskarten; gem. der einschlägigen Bewertungsmatrices ergibt sich ein lediglich geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad; für den Geltungsbereich sind keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt; multifunktionaler Ausgleich des Bodenfunktionsverlustes durch externe Ausgleichsmaßnahme

 Schutzgut Wasser:

Untersuchung anhand vorliegender fachlicher Grundlagendaten und Fachplanungen (Entwässerungskonzept, Starkregen-Begutachtung); keine Oberflächengewässer innerhalb des Plangebietes; geplantes Wasserschutzgebiet (Zone III): bedingte Zulässigkeit gemäß § 9 Abs. 2 BauGB, bauzeitliche Auflagen, kaum relevante Verringerung der Deckschichten zu erwarten (rechnerisch ermittelter Grundwasserflurabstand im Bereich der überbaubaren Flächen > 20m); Entwässerungskonzept mit Vorzug dezentraler Versickerungsanlagen mit hohem Rückhaltevolumen; geplante Zufahrt mit Ableitung in Muldengräben, Behandlung und gedrosselte Einleitung in Hundsbrunnen außerhalb des Geltungsbereiches gegenüber der L 213; Schmutzwasserentsorgung über bestehendes Kanalnetz

 Schutzgut Klima / Luft:

Untersuchung anhand vorliegender fachlicher Grundlagendaten und Fachplanungen; im Landschaftsprogramm dargestellte und zu berücksichtigende Kaltluftentstehungsgebiete oder Frischluftleitbahnen sind nicht betroffen; erhebliche Wirkung auf das Schutzgut Klima und Luft zum gegenwärtigen Kenntnisstand ausgeschlossen

 Schutzgut Landschaftsbild:

Analyse der Sichtachsen und fachliche Beurteilung; Planungsraum befindet sich am Rand der überwiegend bewaldeten Sickinger Höhe östlich Homburg; gesamtes Universitätsgelände ist in Wald eingebettet; aufgrund der Topographie und der abschirmenden Wirkung der umgebenden Waldbestände lediglich Sichtachse nach Osten zur Ortslage von Kirrberg zu wenigen Gebäuden; Wirkung auf das Landschaftsbild in der Gesamtbetrachtung unter der Erheblichkeitsschwelle

 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:

keine in der Denkmalliste des Saarlandes gem. § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDSchG) verzeichnete Denkmäler im Planbereich; Denkmalensemble einzelner Gebäude auf dem Campusgelände ohne Betroffenheit n. § 6 Abs. 2 SDSchG, d.h. Umgebungsschutz ist gewährleistet; keine Bodendenkmäler bekannt; Verlust einer Ackerfläche (9 ha) mit geringer bis mittlerer Produktivität; Waldfunktionsausgleich durch externe Waldbegründung

 Schutzgut Mensch:

Erholungsfunktion, Sichtraumanalyse; Standort ohne relevante Naherholungsfunktion; Ersatzneubau der Neurologie ohne bauliche Alternativen; keine Steigerung, lediglich Verlagerung des Verkehrsaufkommens in den Bereich der geplanten Zufahrt

 NATURA 2000-Gebiete:

Kursorische Abschätzung unter Berücksichtigung der Entfernung zu nächstliegenden Gebieten; keine erheblichen Auswirkungen erkennbar 

3 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz:

Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen Artenschutz, Bodenschutz, Entwässerung, Lärmschutz

Landwirtschaftskammer für das Saarland:

Zum derzeitigen Planungsstand keine Bedenken

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz – Abteilung D: Naturschutz, Forsten:

Waldbestand innerhalb des Plangebietes, Waldausgleich, Waldabstandsflächen

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse stadtplanung@homburg.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.


Kreisstadt Homburg, den 11.11.2024

 

Der Oberbürgermeister

Michael Forster

 

 

 

  Veröffentlicht am: 15.11.2024 | Drucken