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Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben der Rhenus Rail St. Ingbert GmbH (RRI) zur Errichtung und Betrieb einer Wartungshalle für Schienenfahrzeuge (Lokwerkstatt) an der Eisenbahnstrecke 3250 (Saarbrücken – Kaiserslautern – Mannheim) bzw. Strecke 3282 (Homburg – Neunkirchen)

B E K A N N T M A C H U N G

über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit

zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben

der Rhenus Rail St. Ingbert GmbH (RRI) zur Errichtung und Betrieb einer Wartungshalle für Schienenfahrzeuge (Lokwerkstatt) an der Eisenbahnstrecke 3250 (Saarbrücken – Kaiserslautern – Mannheim) bzw. Strecke 3282 (Homburg – Neunkirchen)

auf der Gemarkung Homburg (2074), Flur 14, Flurstück-Nr. 3449/210 und 3449/212

auf dem Gebiet der Kreisstadt Homburg

im Saarpfalz-Kreis

 

Die Rhenus Rail St. Ingbert GmbH (RRI) als privates Eisenbahnverkehrs- und Infrastrukturunternehmen mit Sitz in St. Ingbert hat für das o.a. Vorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung einer planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für Betriebsanlagen der Eisenbahn nach § 18 AEG beim zuständigen Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (MUKMAV) des Saarlandes beantragt.

 

Die RRI plant auf dem Gelände des ehemaligen Gleisbauhofs in Homburg (Saar) eine Wartungshalle für Schienenfahrzeuge (Lokwerkstatt) zu errichten und zu betreiben. Darin werden zukünftig Instandhaltungsarbeiten an Schienenfahrzeugen nach den gesetzlichen sowie kunden- und herstellerspezifischen Vorgaben durchgeführt. Am gewählten Standort für die zu errichtende Lokwerkstatt befinden sich bereits eisenbahnrechtlich planfestgestellte Bahnanlagen. Die Anbindung der künftigen Lokwerkstatt kann daher über die bestehenden Gleisanlagen erfolgen. Der Anschluss erfolgt über eine vorhandene Anschlussweiche und ein vorhandenes Zuführungsgleis. Um die Fahrzeuge schlussendlich bis in die Lokwerkstatt führen zu können, ist die Errichtung einer Gleisanlage, bestehend aus drei Gleisen, vorgesehen.

Die benötigte Fläche für die geplante Lokwerkstatt beträgt insgesamt ca. 15.084 m². Im Wesentlichen besteht die geplante Lokwerkstatt aus einer Wartungshalle, bestehend aus einer Werkstatthalle mit zwei Gleisführungen und einer Wasch- und Klebehalle mit einer Gleisführung sowie Einzelwerkstätten und Lagerflächen. Angrenzend wird ein Verwaltungs- und Sozialgebäude errichtet.

Weitere Einzelheiten der Planung und der Baudurchführung ergeben sich aus den ausgelegten Planunterlagen.

Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) führt auf Antrag der RRI (Vorhabenträgerin) das Anhörungsverfahren nach § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 73 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in der Gemarkung Homburg beansprucht. Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

 

Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die Rhenus Rail St. Ingbert GmbH (RRI) die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt:

 

  • Erläuterungsbericht (Planunterlage U 0.4)
  • Übersichtslagepläne (U 0.5, 0.6)
  • UVP-Bericht nach § 16 UVPG (U 6.1)
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (LPB) und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (U 6.2, 6.2.1)
  • Bestands- und Konfliktplan sowie Planungsplan (U 6.2.2, 6.2.3, 6.2.4)
  • Anhang: Faunistische Erhebungen Methodik (U 6.2.5)
  • Anhang: Tabellarische Beschreibung der Biotoptypen und Artenliste Flora (U 6.2.6)
  • Historische Erkundung zur Vorbereitung der Altlastengefährdungsabschätzung (U 7.2)
  • Orientierende Untersuchungen zur Altlastengefährdungsabschätzung (U 7.3)
  • Schalltechnische Untersuchung (U 7.4)

 

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegen in der Zeit

von Montag, 13. Januar 2025,

bis Mittwoch, 12. Februar 2025

 

bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg, in Zimmer 420 des Rathauses, während der Dienststunden montags bis donnerstags 8:30 h - 12:00 h und 14:00 h - 15:45 h; freitags 8:30 h - 13:00 h zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Zudem werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auf der Internetseite des Saarlandes www.saarland.de im Themenportal „Mobilität“ in der Rubrik „Planfeststellung“ in der Unterrubrik „Nichtbundeseigene Eisenbahnen“, bei „Rhenus Rail St. Ingbert RRI Wartungshalle für Schienenfahrzeuge (Lokwerkstatt)“, zugänglich gemacht unter dem Link:

https://www.saarland.de/mukmav/DE/portale/mobilitaet/planfeststellung/nichtbundeseigene_eisenbahnen

 

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich über das UVP-Portal der Länder  www.uvp-verbund.de der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 20 Abs. 2 UVPG). Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 27a Abs. 1 S. 4 SVwVfG).

 

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einen Monat (§ 21 Abs. 2 und 5 UVPG) nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis einschließlich Mittwoch, 12. März 2025,

 

beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz,

Abteilung A, Referat A/6, Planfeststellungsbehörde

Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken

 

Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Äußerungen und Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift bei der oben angegebenen Behörde erhoben werden (§ 21 Abs.1 UVPG).

Sie können auch elektronisch durch einfache E-Mail an die E-Mail-Adresse

 

Planfeststellung.MUKMAV@umwelt.saarland.de

 

übermittelt werden (§ 18a Abs. 4 AEG).

Im Falle anwaltlicher Vertretung ist die Übermittlung der Einwendung auch über das elektronische Behördenpostfach möglich.

Erklärungen zur Niederschrift sind nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 0681 / 501-1842 bei der Planfeststellungsbehörde möglich.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen, sie soll Namen, Anschrift und Unterschrift der Einwendenden lesbar enthalten.

Zur Wahrung der o.g. Frist ist der Eingang der Einwendung bei der vorgenannten Planfeststellungsbehörde maßgebend.

Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen über die Internetseite des SAARLANDES und über das UVP-Portal der Länder verlängert die oben genannte Einwendungsfrist nicht.

 

Mit Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren (§ 18a Abs.1 AEG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 SVwVfG, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

 

  1. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 SVwVfG von der Auslegung des Plans.

 

  1. Das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Planfeststellungsbehörde, kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Abs. 5 AEG). Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser vorher ortsüblich bekannt gemacht werden.

Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter von dem Termin (Erörterung) gesondert benachrichtigt.

 

Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

 

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

 

  1. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

 

  1. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

 

  1. Mit dem Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft.

Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

 

  1. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

 

- dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken ist,

 

- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

 

- dass die ausgelegten Planunterlagen, die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthalten und

 

- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.

 

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 18 Abs. 2 AEG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

 

  1. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren finden Sie unter: www.saarland.de im Themenportal „Mobilität“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Hinweise zum Datenschutz“.

 

 

Saarbrücken, den  12.11.2024                                                          Homburg, den 17.12.2024

 

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität,                                           Der Oberbürgermeister

Agrar und Verbraucherschutz                                                            In Vertretung

-Planfeststellungsbehörde-

im Auftrag

gez.

Silke Jager                                                                                        Manfred Rippel      

(Regierungsdirektorin)                                                                        (2. Beigeordneter)

 

 

  Veröffentlicht am: 04.01.2025 | Drucken