1. Am 23. Juni 2024 finden Stichwahlen
a) in der Kreisstadt Homburg zum Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg
b) im Saarpfalz-Kreis zum Landrat des Saarpfalz-Kreises
statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Kreisstadt Homburg ist in 30 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt, die zugleich Aufgaben eines Briefwahlvorstandes gem. § 50a Kommunalwahlordnung wahrnehmen.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Wahlräume sind so ausgewählt und eingerichtet worden, dass allen Wahlberechtigten, auch behinderten Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie/er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei den Stichwahlen des Oberbürgermeisters und des Landrats enthalten die Stimmzettel jeweils die beiden Bewerber, die bei der ersten Wahl am 09. Juni 2024 die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahlen unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und des Wohnortes des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
1. Stichwahl des Oberbürgermeisters in einem beliebigen Wahlbezirk der Kreisstadt Homburg,
2. Stichwahl der Landrätin oder des Landrats in einem beliebigen Wahlbezirk des Saarpfalz-Kreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer für die erste Wahl am 09. Juni 2024 Briefwahlunterlagen erhalten hat, werden diese auch für die Stichwahl am 23. Juni 2024 unaufgefordert zugestellt.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
(Manfred Rippel)