1. Am 09. Juni 2024
finden die Wahlen
a) in der Bundesrepublik Deutschland
- zum Europäischen Parlament
und b) im Saarland
- zum Stadtrat,
- zum Ortsrat,
- zum Kreistag
c) in der Kreisstadt Homburg
- zum Oberbürgermeister
d) im Saarpfalz-Kreis
- zur Landrätin oder zum Landrat
statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Kreisstadt Homburg ist in 30 allgemeine Wahlbezirke und 10 Briefwahlbezirke (Europawahl) eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten spätestens am 19. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Wahlräume sind so ausgewählt und eingerichtet worden, dass allen Wahlberechtigten, auch behinderten Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
In den Gemeindebezirken sind die allgemeinen Wahlbezirke zugleich Briefwahlbezirke für die Kommunalwahlen.
Für die Europawahl sind 10 besondere Briefwahlbezirke in der ehemaligen Hohenburgschule sowie in der Turnhalle der ehemaligen Hohenburgschule, Schulstraße 20, 66424 Homburg, gebildet worden. Die Briefwahlvorstände der besonderen Briefwahlbezirke treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 13.00 Uhr in der ehemaligen Hohenburgschule sowie in der Turnhalle der ehemaligen Hohenburgschule, Schulstraße 20, 66424 Homburg, zusammen.
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl zurückgegeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie/er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar
einen weißen Stimmzettel,
einen gelben Stimmzettel,
einen orangefarbenen Stimmzettel,
einen grünen Stimmzettel,
einen beigefarbenen Stimmzettel,
einen blauen Stimmzettel.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Kreistagswahl, die Stadtratswahl und die Ortsratswahlen in den Gemeindebezirken Beeden, Bruchhof-Sanddorf, Einöd, Erbach, Homburg, Jägersburg, Kirrberg, Reiskirchen, Schwarzenbach und Wörschweiler werden als Verhältniswahl durchgeführt. Die Stimmzettel enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.
Bei der Wahl des Oberbürgermeisters und der Landrätin/des Landrats enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei bzw. des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und des Wohnorts der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der
Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches
(§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),
Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks
(§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),
Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches
(§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes)
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde / vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig der auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stelle zuleiten, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes). Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Abs. 4a des Europawahlgesetzes, § 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
(Manfred Rippel)
Hauptamtlicher Beigeordneter