KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 11.05.2023
B E K A N N T M A C H U N G
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Freizeit und Naherholung –
Campingplatz, Wochenendplätze und Kleinwochenendhäuser Königsbruch“,
Gemarkung Bruchhof-Sanddorf
Bekanntmachung der Beschlüsse des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über 1. die Änderung des Namens des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
2. der Erweiterung des Geltungsbereiches und
3. die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§2 Abs. 2 BauGB)
Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 21.06.2018 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung am 30.03.2023 die Ände-rung des Namens und die Erweiterung des Geltungsbereiches beschlossen sowie den Ent-wurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textfestsetzungen (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung, dem Umweltbericht, der Sachverständigenstellungnahme zum Brandschutz und der Entwässerungskonzeption, gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan werden folgende Ziele verfolgt:
Der nordöstlich des Homburger Stadtteils Bruchhof-Sanddorf zentral an der Landesstraße L 223 gelegene Campingplatz Königsbruch hat sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem bedeutenden Freizeit- und Naherholungsgebiet im Raum Homburg entwickelt.
Der Campingplatz, auf dem zu Spitzenzeiten während der Ferien bis zu 1.300 Personen ihre Freizeit verbringen (Dauercamping, Kurz-/ Urlaubscamping, Tagesbesuch), ist u.a. mit zu verpachtenden Wochenend-/ Ferienhäusern sowie mit Wohnmobilstell- und Zeltplätzen aus-gestattet und verfügt über insgesamt drei Teiche. Die Flächen befinden sich im Eigentum des Campingplatzbetreibers „Campingplatz Königsbruch GmbH“.
Nach der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie auf-grund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse ist eine Änderung der Planungskonzep-tion erforderlich:
Die überwiegende Zahl der – seit der Inbetriebnahme im Jahr 1963 – errichteten baulichen Anlagen entspricht nicht den brandschutzfachlichen und sonstigen genehmigungsrechtlichen Anforderungen; Nachbesserungen im Bestand sind nicht möglich. Insofern muss von dem ursprünglichen Planungsziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einholung von Genehmigungen für die baurechtlich nicht genehmigten baulichen Anlagen Abstand genommen werden.
Geplant ist, die vorhandenen nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen durch genehmigungsfähige Neubauten (Tinyhäuser) zu ersetzen, wodurch es – mit wenigen Ausnahmen – zu einer kompletten Neubebauung kommen wird. Neben den brandschutzfachlichen müssen hierbei insbesondere auch die wasserrechtlichen Anforderungen, die sich aus der Lage des Plangebietes innerhalb des festgesetzten Wasserschutzgebietes „Homburg/ Königsbruch“ und an den Bachläufen ergeben, Berücksichtigung finden. Die Anlagen der Gemeinschaftsinfra-struktur können erhalten bleiben.
Mit der Umsetzung der Planung (in mehreren Bauabschnitten) soll der Campingplatz Königsbruch geordnet und langfristig gesichert sowie der Ist-Zustand (u.a. Brandschutz, Grundwas-serschutz) verbessert werden.
Eine Ausdehnung der bisherigen Nutzung in den unbebauten Außenbereich ist nach wie vor nicht geplant und wird auch planungsrechtlich ausgeschlossen. Zur Verringerung von Baum-wurf- und zur Reduzierung von Brandgefahren ist es jedoch erforderlich, den an den Campingplatz angrenzenden Wald mit dem dort vorzufindenden Gehölzbestand in den Geltungsbereich einzubeziehen und als Waldsaum auszugestalten.
Der Campingplatz Königsbruch soll hin zu einem Wochenend- und Campingplatz gemäß der Saarländischen Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser entwi-ckelt werden. In diesem Zusammenhang bedarf es auch der Änderung der Bezeichnung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt unverändert über die Landesstraße L 223 und die von der L 223 abzweigenden Zufahrtsstraße und ist gesichert. Die interne Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Zufahrtsstraße und über die von der Zufahrtsstraße abzweigenden inneren Fahrwege, die auch zukünftig weitgehend erhalten bleiben sollen. Eine stellenweise Verbreiterung, auch für Rettungsfahrzeuge, ist erforderlich. Die erforderlichen Stellplätze (ruhender Verkehr) werden und können auch künftig vollständig innerhalb des Plangebietes untergebracht werden.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich); bei dem Campingplatz handelt es sich um kein privilegiertes Vorhaben. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Planung bedarf es daher der Aufstellung des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs-planes.
Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homburg stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Camping“, als Wasserflächen mit der Zweckbestimmung „Badeplatz“ sowie im nördlichen Bereich als Waldfläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit nicht erfüllt. Daher ist gem. § 8 Abs. 3 BauGB eine parallele Teiländerung des Flächennutzungsplanes erforderlich.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 20,9 ha (vor Erweiterung des Geltungsbereichs 19,3 ha).
Geltungsbereich (Grundlage: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan GmbH)
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öf-fentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, be-stehend aus der Planzeichnung (Teil A), den Textfestsetzungen (Teil B), dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung, dem Umweltbericht, der Sachverständigenstellungnah-me zum Brandschutz und der Entwässerungskonzeption sowie den wesentlich bereits vorlie-genden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 25.05.2023 bis einschließlich 29.06.2023 während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) im Bau- und Umweltamt der Stadt Homburg, Am Fo-rum 5, Zimmer 420/421 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt und eingesehen werden kann. Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtplanung@homburg.de vorgebracht werden. Die Bürger sind aufgerufen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbin-dung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz. So-fern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das Internetportal der Kreisstadt Homburg
(https://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
• Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:
• Schutzgut Biotope, Fauna und Flora: keine erhebliche Wirkung, nur geringwertige Biotop- und Habitatstrukturen innerhalb des Campingplatzareals betroffen
• Schutzgut Boden: keine erhebliche Wirkung, bis auf die Erneuerung des Kanalnetzes keine zusätzlichen Eingriffe in Böden vorgesehen; Altlastenverdachtsfläche HOM_19240 befindet sich nach weitergehenden Untersuchungen außerhalb des Geltungsbereiches
• Schutzgut Wasser: keine erheblichen Wirkungen, Bebauungsplan legitimiert keine we-sentlichen Änderungen der Nutzungsintensität, Niederschlagswasser wird versickert oder über die vorhandene Topografie in die Teiche eingeleitet, Abwasser wird gesammelt und der Ortskanalisation zugeführt, Ausnahmegenehmigung Wasserschutzzone wird beantragt, Planung stellt Verbesserung des Ist- Zustandes dar
• Schutzgut Klima/Luft: keine erheblichen Wirkungen, keine über den Status quo hinausgehende mikro- bzw. mesoklimatische Wirkungen zu erwarten
• Schutzgut Landschaftsbild: keine wesentlichen Wirkungen, keine Einsehbarkeit gege-ben
• Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: keine Beeinträchtigung, Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt
• Schutzgut Mensch: geringe, nicht erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen
• Schutzgebiete unmittelbar angrenzend (NATURA 2000 Gebiet „Jägersburger Wald und Königsbruch bei Homburg“, nahezu deckungsgleich NSG, LSG 6 02 02, Trink-wasserschutzgebiet „Homburg/Königsbruch“): FFH-Verträglichkeit ist gegeben (kei-ne Ausweitung in Schutzgebiet, Abstellen bestehender Störungen und Beeinträchtigungen); Verbotstatbestände des NSG nicht betroffen; Verbotstatbestände des LSG durch vorgesehene Waldmantelentwicklung ebenfalls nicht betroffen; in Bezug auf den Trinkwasserschutz werden Maßnahmen festgesetzt, durch die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und ein Eintreten der Verbotstatbestände der WSVO ausgeschlossen werden können
• 7 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Formulierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, Nachweis der Unversehrtheit landesplanerischer Ziele.
• Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Kreisstadt Homburg, den 11.05.2023
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
Bürgermeister