KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 11.05.2023
B E K A N N T M A C H U N G
Teiländerung des Flächennutzungsplanes für den Bereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freizeit und Naherholung –
Campingplatz, Wochenendplätze und Kleinwochenendhäuser Königsbruch“,
Gemarkung Bruchhof-Sanddorf
Bekanntmachung der Beschlüsse des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über 1. die Änderung des Namens der Teiländerung des Flächennutzungsplanes,
der Erweiterung des Geltungsbereiches und
die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§2 Abs. 2 BauGB)
Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 21.06.2018 die Aufstellung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung am 30.03.2023 die Änderung des Namens und die Erweiterung des Geltungsbereiches beschlossen sowie den Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht, gebilligt und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Gegenstand der vorliegenden Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung eines Sondergebietes, um die Weiterentwicklung des Campingplatzes Königsbruch hin zu einem Wochenend- und Campingplatzgebiet planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homburg eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Camping“, Wasserflächen mit der Zweckbestimmung „Badeplatz“ sowie im nördlichen Bereich eine Waldfläche dar.
Nach der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aufgrund der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse ist eine Änderung der Planungskonzeption auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich:
Die überwiegende Zahl der – seit der Inbetriebnahme im Jahr 1963 – errichteten baulichen Anlagen entspricht nicht den brandschutzfachlichen und sonstigen genehmigungsrechtlichen Anforderungen; Nachbesserungen im Bestand sind nicht möglich. Insofern muss auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freizeit und Naherholung – Campingplatz, Wochenendplätze und Kleinwochenendhäuser Königsbruch“ von dem ursprünglichen Planungsziel der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einholung von Genehmigungen für die baurechtlich nicht genehmigten baulichen Anlagen Abstand genommen werden.
Geplant ist, die vorhandenen nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen durch genehmigungsfähige Neubauten zu ersetzen, wodurch es – mit wenigen Ausnahmen – zu einer kompletten Neubebauung kommen wird. Die Anlagen der Gemeinschaftsinfrastruktur können erhalten bleiben.
Mit der Umsetzung der Planung (in mehreren Bauabschnitten) soll der Campingplatz Königsbruch geordnet und langfristig gesichert sowie der Ist-Zustand (u.a. Brandschutz, Grundwasserschutz) verbessert werden.
Eine Ausdehnung der bisherigen Nutzung in den unbebauten Außenbereich ist nach wie vor nicht geplant und wird auch planungsrechtlich ausgeschlossen. Zur Verringerung von Baumwurf- und zur Reduzierung von Brandgefahren auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es jedoch erforderlich, den an den Campingplatz angrenzenden Wald mit dem dort vorzufindenden Gehölzbestand in den Geltungsbereich einzubeziehen und als Waldsaum auszugestalten.
Der Campingplatz Königsbruch soll hin zu einem Wochenend- und Campingplatz gemäß der Saarländischen Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser entwickelt werden. In diesem Zusammenhang bedarf es auch der Änderung der Bezeichnung der vorliegenden Teiländerung des Flächennutzungsplanes.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst insgesamt eine Fläche von ca. 20,9 ha.
Geltungsbereich (Grundlage: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan GmbH)
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung und dem Umweltbericht sowie den wesentlich bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 25.05.2023 bis einschließlich 29.06.2023 während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) im Bau- und Umweltamt der Stadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer 420/421 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt und eingesehen werden kann. Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtplanung@homburg.de vorgebracht werden. Die Bürger sind aufgerufen, von diesem Recht Gebrauch zu machen. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das Internetportal der Kreisstadt Homburg
(https://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:
- Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist) mit folgenden Informationen:
- Schutzgut Biotope, Fauna und Flora: keine erhebliche Wirkung, nur geringwertige Biotop- und Habitatstrukturen innerhalb des Campingplatzareals betroffen
- Schutzgut Boden: keine erhebliche Wirkung, bis auf die Erneuerung des Kanalnetzes im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes sind keine zusätzlichen Eingriffe in Böden vorgesehen, Altlastenverdachtsfläche HOM_19240 befindet sich nach weitergehenden Untersuchungen außerhalb des Geltungsbereiches
- Schutzgut Wasser: keine erheblichen Wirkungen, Bebauungsplan legitimiert keine wesentlichen Änderungen der Nutzungsintensität, Niederschlagswasser wird versickert oder über die vorhandene Topografie in die Teiche eingeleitet, Abwasser wird gesammelt und der Ortskanalisation zugeführt, Ausnahmegenehmigung Wasserschutzzone wird auf Bebauungsplanebene beantragt, Bebauungsplanung stellt Verbesserung des Ist- Zustandes dar
- Schutzgut Klima/Luft: keine erheblichen Wirkungen, keine über den Status quo hinausgehende mikro- bzw. mesoklimatische Wirkungen zu erwarten
- Schutzgut Landschaftsbild: keine wesentlichen Wirkungen, keine Einsehbarkeit gegeben
- Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter: keine Beeinträchtigung, Kultur- und sonstige Sachgüter sind nicht bekannt
- Schutzgut Mensch: geringe, nicht erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzliche erhebliche Verkehrsbelastung oder Emissionen
- Schutzgebiete unmittelbar angrenzend (NATURA 2000 Gebiet „Jägersburger Wald und Königsbruch bei Homburg“, nahezu deckungsgleich NSG, LSG 6 02 02, Trinkwasserschutzgebiet „Homburg/Königsbruch“): FFH-Verträglichkeit ist gegeben (keine Ausweitung in Schutzgebiet, Abstellen bestehender Störungen und Beeinträchtigungen); Verbotstatbestände des NSG nicht betroffen; Verbotstatbestände des LSG durch vorgesehene Waldmantelentwicklung ebenfalls nicht betroffen; in Bezug auf den Trinkwasserschutz werden auf Bebauungsplanebene Maßnahmen festgesetzt, durch die eine Beeinträchtigung des Grundwassers und ein Eintreten der Verbotstatbestände der WSVO ausgeschlossen werden können
- 6 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug, betreffend folgende Themen: Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Formulierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen, Nachweis der Unversehrtheit landesplanerischer Ziele.
- Seitens der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätte geltend machen werden können.
Kreisstadt Homburg, den 11.05.2023
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
Bürgermeister
Veröffentlicht am: 16.05.2023 | Drucken