Satzung
über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose und Geflüchtete in der Kreisstadt Homburg
Aufgrund des § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 26. April 1978 (Amtsbl. 1998, S. 691) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. 1998, S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 13. Juli 2023 folgende Satzung über die Benutzung von Unterkünften für Obdachlose und Geflüchtete erlassen:
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Rechtsform und Zweckbestimmung
(1) Die Kreisstadt Homburg betreibt die Unterkünfte für Obdachlose und Geflüchtete (künftig bezeichnet als „Unterkünfte“) als öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Unterkünfte für Obdachlose werden von der Ortspolizeibehörde (OPB), die Unterkünfte für Geflüchtete werden vom Amt für Jugend, Senioren, Soziales und Integration (Amt 50) verwaltet.
(2) Der Unterbringung von obdachlosen oder geflüchteten Personen dienen alle diesem Zweck gewidmeten Gebäude, Wohnungen oder Räume, wobei die Widmung nicht durch formellen Akt, sondern durch einfache Indienstnahme erfolgt.
(3) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und/oder die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
§ 2
Öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis
(1) Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis wird durch Unterbringung der obdachlosen oder geflüchteten Person in die Unterkunft und deren tatsächliche Benutzung durch Einweisung ober Vereinbarung begründet. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft noch auf Zuweisung von Räumen bestimmter Lage, Größe, Art oder Güte. Die zur Verfügung gestellte Notunterkunft muss jedoch den Grundsätzen einer menschenwürdigen Unterbringung entsprechen.
(2) Durch die Unterbringung in die Unterkunft wird ein Besitzstand der obdachlosen oder geflüchteten Person an dem ihr überlassenen Gebäude, der Wohnung oder den Räumen nicht begründet. Die obdachlose oder geflüchtete Person darf sich in der ihr zugewiesenen Unterkunft vorübergehend aufhalten und notdürftig wohnlich einrichten. Eine Umsetzung von einer zugewiesenen Unterkunft in eine andere ist möglich, wenn diese Maßnahme durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
(3) Einer obdachlosen oder geflüchteten Einzelperson ist eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften zumutbar. Sie hat keinen Anspruch auf einen Raum, der ihr allein zur Verfügung steht.
(4) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Ortspolizeibehörde bzw. Beendigung des Nutzungsvertrages mit dem Amt 50. Die Beendigung erfolgt auch durch Ablauf des Zeitraumes in der Einweisungsverfügung der OPB. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt bzw. über die Beendigung des Nutzungsvertrages hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. Beendet die obdachlose oder geflüchtete Person die Nutzung der Unterkunft, ohne dass es einer Verfügung oder Beendigungsmitteilung nach Satz 1 bedarf, so endet das Benutzungsverhältnis mit deren Auszug.
II.
Benutzung der Unterkünfte, Ordnungsvorschriften
§ 3
Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räumlichkeiten dürfen nur von den untergebrachten Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 ist auch eine Beschränkung der Räume innerhalb der zugewiesenen Unterkunft möglich.
(2) Die zur Nutzung überlassene Unterkunft ist einschließlich des Zubehörs pfleglich zu behandeln. Die Abnutzung, Veränderung oder Verschlechterung der Unterkunft oder des überlassenen Zubehörs im Rahmen einer bestimmungsgemäßen Verwendung hat der Benutzer/die Benutzerin nicht zu vertreten. Er/Sie hat die Unterkunft und das überlassene Zubehör instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in einem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand herauszugeben. Zum Zwecke der Dokumentation des Zustandes der Unterkunft einschließlich ihres Zubehörs ist im Zeitpunkt der Überlassung ein Übernahmeprotokoll aufzunehmen und von der eingewiesenen Person zu unterschreiben.
(3) Besucher sind nicht gestattet. Ausnahmen können in der jeweiligen Hausordnung geregelt werden.
(4) Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, die OPB bzw. das Amt 50 unverzüglich von Schäden in den Räumlichkeiten der zugewiesenen Unterkunft oder an dem ihm/ihr überlassenen Zubehör oder sonstigen Ausrüstungs- oder Einrichtungsgegenständen zu unterrichten.
(5) Nimmt ein Benutzer/eine Benutzerin Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft ohne Zustimmung der Stadt vor, kann diese auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin den ursprünglichen Zustand wiederherstellen lassen (Ersatzvornahme).
(6) Die Stadt kann im Übrigen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.
(7) Unterkünfte für obdachlose Personen können Beauftragten der OPB tagsüber (ab 08:00 Uhr – 20:00 Uhr) jederzeit betreten und dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer/der Benutzerin auf dessen/deren Verlangen auszuweisen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Bewohner/innen der Unterkunft können die Räume auch in den Nachtzeiten betreten werden. Zu diesem Zweck hält die OPB einen Schlüssel zur Unterkunft zurück. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(8) Bei den sonstige Unterkünften sind die Beauftragten des Amtes 50 berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer/der Benutzerin auf dessen/deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr in Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck hält das Amt 50 einen Schlüssel zur Unterkunft zurück.
§ 4
Gemeinschaftsräume und -einrichtungen
Die in den Unterkünften vorhandenen Aufenthaltsräume / Esszimmer, Küchen / Speiseanrichten, Toiletten, Duschen, Waschräume und Flure stehen den in die jeweilige Unterkunft eingewiesenen Personen zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung.
§ 5
Pflichten der Benutzer
(1) Der Benutzer/die Benutzerin einer Unterkunft ist nicht berechtigt, auftretende Mängel eigenmächtig auf Kosten der Stadt zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(2) Zeigt sich im Laufe der Benutzung ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer/die Benutzerin dies der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung und ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(4) Der Benutzer/die Benutzerin haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm/ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen, insbesondere, wenn technische Anlagen oder andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer/die Benutzerin auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer/ die Benutzerin haftet, kann die OPB bzw. das Amt 50 auf Kosten des Benutzers/ der Benutzerin beseitigen lassen.
(5) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat die untergebrachte Person die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel sind der OPB / Amt 50 bzw. deren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer/die Benutzerin haftet für alle Schäden, die der Stadt oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(6) Einrichtungen, mit denen der Benutzer/die Benutzerin die Unterkunft oder Teile davon versehen hat, darf er/sie wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Die Stadt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer/die Benutzerin ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
(7) Die Unterbringung ist nur zur kurzzeitigen Überbrückung vorgesehen. Der Benutzer/die Benutzerin ist verpflichtet, sich dauerhaft um eigenen privaten Wohnraum zu bemühen und bei jeglicher Gelegenheit selbständig Wohnraum anzumieten. Der Benutzer/die Benutzerin hat regelmäßig Nachweise über die Wohnungssuche vorzulegen (Mitwirkungspflicht).
§ 6
Verhalten in der Unterkunft, Hausordnung
Die Benutzer der Unterkünfte sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den einzelnen Unterkünften kann die Stadt besondere Hausordnungen, in denen insbesondere das Verhalten der Benutzer der Unterkünfte und die Benutzung und Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume geregelt werden, erlassen.
§ 7
Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer/innen haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
(2) Die Haftung der Stadt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer/innen einer Unterkunft bzw. deren Besucher/innen selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Stadt keine Haftung.
§ 8
Personenmehrheit als Nutzer
(1) Erklärungen, deren Wirkungen mehrere Personen gemeinsam berühren, müssen von und gegenüber allen Benutzern/Personen abgegeben werden.
(2) Jeder Benutzer/jede Benutzerin muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der/die sich mit seinem/ihrem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 9
Verwaltungszwang
Räumt eine obdachlose Person seine/ihre Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn/sie eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Umsetzungs- und/oder Räumungsverfügung ergangen ist, so kann der Verwaltungsakt unter Anwendung von Verwaltungszwang nach Maßgabe des Saarländischen Polizeigesetzes durchgesetzt werden.
III.
Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte
§ 10
Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der in einer Obdachlosenunterkunft in Anspruch genommenen Räume und Gemeinschaftseinrichtungen werden Gebühren erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren für die Benutzung der von der Kreisstadt Homburg bereitgestellten Unterkünfte ergibt sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnissen (Anlage 1 und 2), die Bestandteile dieser Satzung sind.
(3) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die in einer rechtlichen Zweckgemeinschaft stehen und eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. Werden in Obdachlosenunterkünften untergebrachte Personen gesetzlich vertreten, sind/ist die/der gesetzliche(n) Vertreter Gebührenschuldner.
§ 11
Entstehung der Gebührenschuld,
Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
§ 12
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die Benutzungsgebühr wird monatlich erhoben. Ist die Gebührenpflicht des Nutzers/der Nutzerin erst im Laufe eines Kalendermonats entstanden, so wird die Gebühr bis zum Ende des Monats oder, falls das Ende der Nutzung in den Lauf eines Monats fällt, bis zum Ende des Benutzungsverhältnisses festgesetzt. Die Benutzungsgebühr wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Bei der Errechnung der Benutzungsgebühr nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer/ die Benutzerin nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Absatz 1 und 2 vollständig zu zahlen.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Kreisstadt Homburg vom 24. Mai 2007 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 22. September 2011 außer Kraft.
Homburg, den 20. Juli 2023
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
(Bürgermeister)
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Anlage 1
Gebührenverzeichnis zu § 10 Absatz 2 der Satzung über die
Benutzung von Unterkünften für Geflüchtete in der Kreisstadt Homburg
1. Art der bereitgestellten Unterkünfte
Die Kreisstadt Homburg stellt folgende Arten der Unterkünfte für die Unterbringung geflüchteter Personen bereit.
1.1 Gemeinschaftsunterkünfte
In Gemeinschaftsunterkünfte und Wohngemeinschaften werden den Benutzern Einzel- oder Mehrbettzimmer zugewiesen, die grundsätzlich einfach möbliert sind. Küchen und sanitäre Einrichtungen sowie Gemeinschaftsräume werden von mehreren Personen gemeinschaftlich benutzt.
1.2 Wohngemeinschaften in abgeschlossenen Wohnungen
Je nach Bedarfs- und Verfügungssituation ist diese Form der Unterbringung analog der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.
1.3 Abgeschlossene Wohnungen
Insbesondere Familien werden je nach Bedarfs- und Verfügungslage in abgeschlossene Wohneinheiten untergebracht.
2. Gebührensätze
2.1 Benutzungsgebührensätze für Gemeinschaftsunterkünfte und Wohngemeinschaften
Die Gebührensätze beziehen sich auf die von der Kreisstadt Homburg bereitgestellten Schlafplätze für die untergebrachten Personen.
Die Gemeinschaftsunterkünfte und Wohngemeinschaften sind grundsätzlich möbliert. Die Nutzungsgebühr beinhaltet auch die Möblierungskosten
2.1.1 Benutzungsgebühr
Die monatliche Benutzungsgebühr je Schlafplatz beträgt 237,50 EUR
2.1.2 Betriebskostengebühr
Neben der Benutzungsgebühr für Schlafplätze in Gemeinschaftsunterkünften und Wohngemeinschaften wird je Schlafplatz eine Betriebskostengebühr erhoben.
Die monatliche Betriebskostengebühr je Schlafplatz beträgt 32,00 EUR
2.1.3 Energiekosten- und Warmwassergebühr
Des Weiteren wird für die Bereitstellung von Energie und die Warmwasseraufbereitung wird monatlich je Schlafplatz eine Energiekosten- und Warmwassergebühr erhoben.
Die monatliche Energiekosten- und Warmwassergebühr je
Die monatliche Energiekosten- und Warmwassergebühr je Schlafplatz beträgt 68,00 EUR
2.1.4 Heizungskostengebühr
Die monatliche Gebühr für Heizungskosten je Schlafplatz beträgt 30,00 EUR
2.2 Benutzungsgebühr für abgeschlossene Wohnungen
Die Benutzungsgebühr für Unterkünfte in abgeschlossenen Wohnungen wird monatlich nach Haushaltsgröße und Wohnfläche erhoben.
2.2.1 Monatliche Nutzungsgebühr für Wohnraum
Haushaltsgröße | Wohnfläche | Gebühr (EUR) | ||
1-Personenhaushalt | bis 45 qm | 360,00 | ||
2-Personenhaushalt | bis 60 qm | 480,00 | ||
3-Personenhaushalt | bis 75 qm | 600,00 | ||
4-Personenhaushalt | bis 90 qm | 720,00 | ||
5-Personenhaushalt | bis 105 qm | 840,00 | ||
6-Personenhaushalt | bis 120 qm | 960,00 | ||
Für jede weitere Person | plus 15 qm | 120,00 |
2.2.2 Monatliche Betriebskostengebühr je qm
Neben der mtl. Nutzungsgebühr für Wohnraum wird eine Betriebskostenpauschale erhoben.
Betriebskostengebühr je qm und Monat beträgt 1,60 EUR
2.2.3 Monatliche Heizungskosten- und Warmwassergebühr je qm
Bestehen in den zur Unterbringung bereitgestellten, abgeschlossenen Wohnungen die technischen Voraussetzungen, dass die Zähler und Messeinrichtungen direkt beim Energielieferant angemeldet werden können oder besteht die Möglichkeit, dass die Brennstoffe durch den Benutzer selbst beschafft werden können, so erfolgt eine Anmeldung der Zähler bzw. Messeinrichtungen direkt beim Energielieferant bzw. die Benutzer beschaffen sich die Brennstoffe selbst.
Für alle anderen Wohnungen wird eine mtl. Heizungs- und Warmwassergebühr erhoben.
Heizkosten- u. Warmwassergebühr je qm und Monat beträgt 2,50 EUR
2.2.5 Möblierungsgebühren
Von der Landesaufnahmestelle zugewiesene Flüchtlinge haben in der Regel lediglich eine paar Haushaltsgegenstände im Besitz, so dass es bei Zu- bzw. Einweisungen in Wohnungen einer Möblierung der Wohnung bedarf.
Ist eine Bereitstellung von möblierten Wohnungen durch die Kreisstadt Homburg erforderlich, so werden folgende monatliche Möblierungsgebühren erhoben:
Monatliche Möblierungspauschale für die Wohnungsinfrastruktur (Weißware, Küche) |
25,00 EUR | |
Monatliche Möblierungspauschale je untergebrachter Person (Bett, Bezüge, Tisch, Stühle, Kleiderschrank usw.) |
21,00 EUR |
Anlage 2
Gebührenverzeichnis zu § 10 Absatz 2 der Satzung über die
Benutzung von Unterkünften für Obdachlose in der Kreisstadt Homburg
Die Kreisstadt Homburg stellt Unterkünfte für die Unterbringung obdachloser Personen bereit.
Die Unterbringung von Einzelpersonen erfolgt regelmäßig in Sammelunterkünften. Mehrpersonenhaushalte bzw. Familien werden in der Regel in einer angemieteten Wohnung oder Unterkunft untergebracht.
1. Nutzungsgebühr für Einzelpersonen (obdachlose Personen)
(1) Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Unterbringungsplatz.
(2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt
pro Platz und Kalendermonat 367,50 EUR
Tagessatz 12,25 EUR
Die Gebühr setzt sich aus den Gebührensätzen für die Benutzung, Betriebskosten, Energie und Warmwasser sowie Heizung gemäß der Gebührenkalkulation für Sammelunterkünfte (siehe Anlage 1) zusammen.
(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Abs. 2 nach Kalendertagen (Tagessatz), wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zu Grunde gelegt.
2. Nutzungsgebühr für Mehrpersonenhaushalte / Familien bei Obdachlosigkeit
Die Nutzungsgebühr für die Unterbringung eines Mehrpersonenhaushaltes bzw. einer Familie in einer angemieteten Wohnung oder Unterkunft richtet sich nach den an den Dritten zu leistenden Zahlungen zzgl. einer monatlichen Betriebskostengebühr in Höhe von 1,60 EUR je qm (entsprechend Ziffer 2.2.2 der Gebührenordnung für die Unterbringung von Geflüchteten).
Veröffentlicht am: 27.07.2023 | Drucken