Aufgrund der §§ 12 und 35 des Kommunalselbstverwaltungsgesetztes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes S. 682), in Verbindung mit §§ 18 und 61 des Saarländischen Straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977 (ABL. S. 969), in jeweils aktuell geltender Fassung, hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung am 14. Dezember 2023 folgende Satzung beschlossen:
Den zu politischen Wahlen zugelassenen Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern soll für die Zeit der „heißen Wahlkampfphase“ (Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge und dem Wahltag) in angemessener Weise Wahlsichtwerbung im Straßenverkehr ermöglicht werden. Gleichzeitig soll dem ebenso in der Rechtsprechung anerkannten Recht der Stadt, die Zahl der Werbeplakate im Stadtgebiet aus Gründen der Verkehrssicherung und der Wahrung des Stadtbildes zu beschränken, Sorge getragen werden. Durch die Regelungen in der nachstehenden Satzung soll unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den berechtigten Interessen der Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern einerseits sowie den berechtigten Interessen der Einwohner und Verkehrsteilnehmer andererseits Rechnung getragen werden. Im Hinblick auf die Nichtanwendbarkeit des Bauordnungsrechtes nach §§ 12 Abs. 6 Nr. 4 der Landesbauordnung für Wahlwerbung während der Dauer der Wahlkampfzeit soll durch die Regelungen dieser Satzung auch die besondere Verantwortung für die Aufstellung von Werbeanlagen im öffentlichen Raum zu diesem Zweck berücksichtigt werden.
Die Wahlwerbesatzung gilt für politische Zwecke auf Werbeträgern (Wahlwerbung) in der Kreisstadt Homburg während der Wahlkampfzeit vor Wahlen und vor Abstimmungen (Bürgerbegehren und Bürgerentscheide).
Plakate und ähnliche Ankündigungsmittel sind, soweit sie für die Berechtigten gemäß Absatz 2 zutreffen, nur innerhalb der Wahlkampfzeit zulässig. Mit Plakaten dürfen nur diejenigen Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen und Einzelbewerber werben, deren Wahlvorschläge die für die jeweilige Wahl auch tatsächlich zugelassen wurden. Der Wahlkampf beginnt frühestens ab der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge und endet mit dem Wahltag. Die Anbringung von Wahlwerbung wird nur in diesem Zeitraum zugelassen.
Berechtigte Sondernutzer im Sinne dieser Satzung sind Träger von Wahlvorschlägen für die jeweils anstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Landtag des Saarlandes bzw. den Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz, Initiatoren von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden sowie Personen, die in deren Auftrag anlässlich der vorgenannten Wahlen und Abstimmungen Werbeträger aufstellen.
Werbeträger sind Hänge- und Großflächenplakatschilder. Hängeplakatschilder dienen der Aufnahme von Werbeplakaten und sollen aus witterungsbeständigem Material bestehen. Die Plakate bzw. Werbeträger dürfen die Größe DIN A0 nicht überschreiten. Die Befestigungen sollen aus rostfreiem Material bestehen.
Die Werbung mit Großflächenplakatschildern („Wesselmann-Format“ 2,90 m x 3,70 m) ist ausschließlich an Standorten möglich, die von der Ortspolizeibehörde unter Hinzuziehung der Träger der Straßenbaulast/Eigentümer festgelegt wurden.
(1) Bei der Plakatierung für Wahlkampfzwecke werden die nachfolgend genannten Möglichkeiten unterschieden:
Die Anzahl der Plakate im Straßenraum innerhalb geschlossener Ortschaften wird unter Beachtung des Grundsatzes der Chancengleichheit auf maximal 500 für jeden Träger von zugelassenen Wahlvorschlägen festgelegt.
Diese Zahl gilt pro Wahltag, unabhängig von der Anzahl der an diesem Wahltag gleichzeitig stattfindenden Wahlen.
Die Werbung mit Großflächenplakatschildern ist nur in der Wahlkampfzeit mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis an den nach § 2 Absatz 3 festgelegten Standorten gestattet.
(2) Anforderungen an die Wahlwerbung:
(1) Die Errichtung und Aufstellung von Plakaten und Werbeträgern im Bereich öffentlicher Straßen und Plätze innerhalb geschlossener Ortslagen im Geltungsbereich dieser Satzung stellt eine Sondernutzung im Sinne des § 18 Saarländisches Straßengesetz dar und bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis durch die Kreisstadt Homburg, wenn deren Errichtung nicht bereits nach anderen Vorschriften genehmigungspflichtig ist.
(2) Die Anträge auf Erlaubnis sind rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor dem geplanten Ausbringen, bei der Kreisstadt Homburg einzureichen. Die Erlaubnis kann befristet oder widerruflich erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Für das Aufstellen von Großflächenplakaten ist eine separate schriftliche Erlaubnis bei der Kreisstadt Homburg einzuholen, sofern sich die Anlage innerhalb geschlossener Ortslagen befindet. Die Aufstellörtlichkeiten werden ausschließlich von der Ortspolizeibehörde unter Hinzuziehung der Träger der Straßenbaulast/Eigentümer festgelegt. Die Erlaubniserteilung ergeht lediglich für diese festgelegten Standorte.
Im Antrag ist der genaue Standort (z.B. durch Lageplan, Fotos, skizzierte Darstellung) anzugeben. Aufgrabungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Plakatschilder sind nicht gestattet.
Die Genehmigungspflicht für Plakatierungen im Bereich von Bundes- und Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften durch das Land bleibt hiervon unberührt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Die Versagung der Erlaubnis wird dem Antragsteller durch den Bescheid schriftlich mitgeteilt.
(1) Ohne Erlaubnis aufgestellte Werbeträger oder nicht ordnungsgemäß angebrachte sowie nicht innerhalb der genannten Frist entfernte Werbeträger können im Wege der Ersatzvornahme oder bei Gefahr im Verzug im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Kreisstadt Homburg beseitigt und in Gewahrsam genommen werden.
(2) Bei Ersatzvornahme und bei unmittelbarer Ausführung (Gefahr in Verzug) werden dem Verursacher je entferntes Wahlplakat die tatsächlich entstandenen Kosten für die Beseitigung berechnet.
Antragsteller und/oder Aufsteller sind für das ordnungsgemäße, verkehrssichere Anbringen und für die fristgerechte Entfernung der Werbeträger verantwortlich. Sie haften für alle Schäden, die durch das Aufstellen oder im Zusammenhang mit dem Aufstellen der Werbeträger oder deren zeitweiligem Verbleiben im öffentlichen Straßenraum entstehen, gesamtschuldnerisch. Sie haben die Kreisstadt Homburg von Schadensersatzansprüchen freizustellen.
Verstöße gegen die Satzungsregelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Saarländischen Straßengesetzes dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Homburg, den 18. Dezember 2023
Der Oberbürgermeister
In Vertretung:
Michael Forster
Bürgermeister
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 22.12.2023 | Drucken