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Satzung der Kreisstadt Homburg über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Saarbrücker Straße / Beeder Straße“

B E K A N N T M A C H U N G

über den
Erlass einer Verlängerung einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Saarbrücker Straße / Beeder Straße“


Zur Sicherung des mit Beschluss vom 07.05.2020 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens hat der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 07.05.2020 eine Veränderungssperre beschlossen. Die Veränderungssperre wurde am 18.05.2020 bekanntgemacht und ist hiermit in Kraft getreten.


Anlass der Verlängerung der Veränderungssperre:

Das Bebauungsplanverfahren konnte noch nicht zum Abschluss gebracht werden. Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB soll insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB berücksichtigt werden, das Aussagen über die zu erhaltenen oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. Das derzeit in Erarbeitung befindliche Einzelhandelsgutachten bedarf erst der Beratung und Beschlussfassung des Rates der Kreisstadt Homburg, um es im Sinne § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dem i.R. stehenden aufzustellenden Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 2 a BauGB zur Einzelhandelssteuerung zugrunde zu legen. Dieses Einzelhandelsgutachten befindet sich noch in der Erstellung.


Mit Beschluss vom 31.03.2022 hat der Rat der Kreisstadt Homburg die Satzung der Kreisstadt Homburg über die 1. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Saarbrücker Straße / Beeder Straße“ beschlossen.


Zur weiteren Sicherung des mit Beschluss vom 07.05.2020 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens hat der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 31.03.2022 die Verlängerung dieser Veränderungssperre beschlossen, deren Geltungsdauer am 18.05.2020 bekanntgegeben wurde.


Diese Veränderungssperre bedarf einer erneuten Verlängerung, da das Einzelhandelskonzept der Kreisstadt Homburg noch nicht beschlossen werden konnte.


SATZUNG:
Satzung der Kreisstadt Homburg über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Saarbrücker Straße / Beeder Straße“


Auf Grundlage des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes 1997 S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204) in Verbindung mit den §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.November.2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl.2023 I. Nr. 6) hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 17.05.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Geltungsdauer der am 18.05.2020 bekanntgegebenen und hiermit in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Saarbrücker Straße / Beeder Straße“ wurde gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB um ein Jahr, mithin bis 18.05.2023 verlängert. Auf Grund besonderer Umstände wird die Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB um ein weiteres Jahr verlängert.


§ 2

Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen einfachen Bebauungsplanes „Saarbrücker Straße/ Beeder Straße“
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die nachstehenden Grundstücke:

3093/12, 3091/1, 3090/4, 3090/7, 3087/2, 2582/8, 3085, 3084/2, 3084/4, 3082/6, 3086, 3082/7, 3082/8, 3081/2, 3080/6, 3080/4, 3077/7, 3077/5, 3075/8

Der Geltungsbereich beginnt im Norden an dem Schnittpunkt der Bahnfläche/Bahnbrücke zu Saarbrücker Straße, verläuft entlang der Straßenbegrenzung zu den privaten Grundstücken nach Osten bis zur Beeder Straße, dort entlang der privaten Grundstücke südwestlich bis westl. Zipfels des Flurstückes 3075/8, um dieses Grundstück herum und entlang der Bahnstrecke bis zum Ausgangspunkt.

§ 3

Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:

1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:

a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und

b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;

2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Kreisstadt.

§ 4

Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Satzung tritt mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB).
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 18.05.2024.


Homburg, 17.05.2023

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
Bürgermeister

Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Nach § 12 Abs.6 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Die Satzung liegt zu jedermanns Einsicht beim Stadtbauamt der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg, 4. Stock, Abt. Stadtplanung, Zimmer 420, während der Dienstzeiten bereit; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.


Homburg, 17.05.2023

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
Bürgermeister

BEGRÜNDUNG

Veröffentlicht am: 17.05.2023 | Drucken