Topaktuell

Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember

Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg

2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum

Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.

BETRIEBSSATZUNG des Eigenbetriebs Abwasser der Kreisstadt Homburg

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BETRIEBSSATZUNG

des Eigenbetriebs Abwasser der Kreisstadt Homburg

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Aufgrund der §§ 12, 108 Abs. 2 und 109 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. Oktober 2018 (Amtsbl. I S. 792) hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg am 21.07.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Bezeichnung der Einrichtung


Der Betrieb führt die Bezeichnung „Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg“ (SeH).

§ 2
Rechtsgrundlage und Aufgaben

(1) Die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg wird als nichtwirtschaftliches Unternehmen der Kreisstadt Homburg ohne eigene Rechtspersönlichkeit i. S. v. § 108 Abs. 2 KSVG nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes, der Eigenbetriebsverordnung und dieser Satzung geführt.

(2) Zweck der „Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg“ (SeH) ist die Wahrnehmung abwasserwirtschaftlicher Aufgaben der Kreisstadt Homburg nach dem Gesetz über den Entsorgungsverband Saar(EVSG), dem saarländischen Wassergesetz(SWG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere:

(3) Schmutz- und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG, in der jeweils aktuell gültigen Fassung, Fäkalien von den in der Kreisstadt Homburg gelegenen Grundstücken sowie im Rahmen von öffentlich – rechtlichen Vereinbarungen übernommenes Fremdabwasser zu sammeln und gemäß den Vorschriften des § 50 a des SWG den Anlagen zur Abwasserbehandlung zuzuführen oder in die Vorfluter einzuleiten.

(4) Ihr obliegt die Fremdwasserentflechtung und Förderung der Nutzung von Regenwasser.

(5) Die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg nimmt alle der Kreisstadt obliegenden Aufgaben nach § 50 a des Saarländischen Wassergesetzes in der jeweils aktuell gültigen Fassung sowie nach der „Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung der Kreisstadt Homburg“ und der „Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg“ in den jeweils gültigen Fassungen wahr.

(6) Der Eigenbetrieb Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter oder der Dienststellen der Kreisstadt Homburg bedienen.

(7) Der Betrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 3
Organe des Betriebes

Organe der Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg (SeH) sind der Stadtrat, der Werksausschuss und die Werkleitung.

§ 4
Aufgaben des Stadtrats

(1) Der Stadtrat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch das KSVG und durch die EigVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können und nicht nach § 5 dem Werksausschuss oder § 6 der Werkleitung übertragen worden sind.

(2) Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen Betrag von 100.000 € brutto übersteigen, sowie abweisbare erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Stadtrates. Im Übrigen gelten die Wertgrenzen nach § 11 Abs. 2 und 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates Homburg.


§ 5
Werksausschuss

(1) Der Werksausschuss wird durch Beschluss des Stadtrates gemäß § 5 Abs. 1 EigVO i.V.m. §§ 48, 109 Abs. 2 KSVG gebildet. Der Werksausschuss hat mindestens 7 Mitglieder.

(2) Der Werksausschuss bereitet den Betrieb betreffenden Beschlüsse des Stadtrats in Angelegenheiten des Eigenbetriebs vor. Er ist von der Werkleitung über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes zu unterrichten.

(3) Der Werksausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht zur Zuständigkeit des Stadtrates (§ 4 Betriebssatzung), oder der Werkleitung (§ 6 Betriebssatzung) gehören. Der Werksausschuss entscheidet über Angelegenheiten:

- 1. Einleitungsbeschluss (50.000 € brutto) Vergabe von Aufträgen nach der VOB/A (50.000 € bis 500.000 € brutto),
- 2. Einleitungsbeschluss (50.000 € brutto) und Vergabe von Aufträgen nach der UVgO (25.000 € bis 250.000 € brutto),
- 3. Einleitungsbeschluss (25.000 € brutto) und Vergabe von Honoraraufträgen z.B. Aufträge nach HOAI etc. (25.000 € bis 100.000 € brutto),
- 4. Zustimmung zu Mehrausgaben für das Einzelvorhaben bis 100.000 € brutto,
- 5. Stundungen (50.000 € bis 250.000 € brutto), soweit die rechtlichen Vo-raussetzungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KommHVO nachgewiesen sind,
- 6. endgültige Niederschlagungen oder Erlasse (10.000 € bis 50.000 € brutto), soweit die rechtlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 2 und 3 KommHVO gegeben sind,
- 7. Abschluss von Vergleichen (25.000 € bis 50.000 € brutto), soweit die Notwendigkeit von dessen Abschluss wirtschaftlich wie rechtlich nachgewiesen ist,
- 8. die Ernennung, die Einstellung, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten und Entlassung aller Beamten sowie der Angestellten, soweit nicht die Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist (bis Entg.Gr. E 10, Beamten bis BesGr. A 11, Einstellung von befristet Beschäftigten ab der Entg.Gr. E 12, Festsetzung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige, soweit es sich nicht um Mandatsträger handelt).

§ 6
Werkleitung

(1) Der Eigenbetrieb wird von der Werkleitung selbstständig geleitet, soweit nicht durch das Kommunalselbstverwaltungsgesetz, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Werkleitung besteht aus zwei Werkleiterinnen oder Werkleitern. Der Stadtrat bestimmt eine Werkleiterin oder einen Werkleiter zur Ersten Werkleiterin oder zum Ersten Werkleiter. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister regelt die Geschäftsverteilung innerhalb der Werkleitung durch Dienstanweisung. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister bestellt die Vertretung der Werkleitung in Abstimmung mit der Werkleitung. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Erste Werkleiterin oder der Erste Werkleiter.

(2) Die Werkleitung leitet den Betrieb aufgrund der Bestimmungen der EigVO, dieser Satzung, der Beschlüsse des Stadtrates, des Werksausschusses sowie der Weisungen des/der Oberbürgermeisters(in) in eigener Verantwortung. Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann der Werkleitung Einzelanweisungen erteilen, wenn diese zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit wichtiger Belange der Stadt, der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig sind. Die Werkleitung ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs im Rahmen Ihrer Zuständigkeit verantwortlich. Ihr obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung.

(3) Zu den Aufgaben der Werksleitung gehören insbesondere:

- 1. die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge,
- 2. der Einsatz des Personals im Rahmen des Direktionsrechts,
- 3. die Aufstellung des Wirtschaftsplanes (§ 12 EigVO), des Jahresabschlusses und des Jahresberichts,
- 4. die Stundung von Forderungen (die im Einzelfall den Betrag von 50.000 € brutto nicht übersteigen) die befristete Niederschlagung von Forderungen,
- 5. die unbefristete Niederschlagung und den Erlass von Forderungen (bis zum Betrag von 10.000 €),
- 6. Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen (bis 50.000 € brut-to),
- 7. Vergabe von Gutachten, Aufträgen an Architekten und Ingenieure (25.000 € brutto),der Werksausschuss ist bei Vergaben über 5.000 € netto nachträglich zu informieren,
- 8. Vergaben von Bauaufträgen (bis 50.000 € brutto),
- 9. Erlass der notwendigen Dienstanweisungen,
- 10. Abschluss von Vergleichen (bis 25.000 € brutto).

§ 7
Vertretung des Betriebes

(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister ist der gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter des Eigenbetriebes in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Stadtrates unterliegen. Im Übrigen ist gesetzliche Vertreterin die Werkleitung. Sie wird von den Mitgliedern der Werkleitung gemeinschaftlich vertreten.

(2) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht die Vertretungsberechtigten und den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis öffentlich bekannt.

§ 8
Stammkapital

Das Stammkapital wird auf 500.000,00 € (i. W.: Fünfhunderttausend Euro) festgesetzt. Es darf zur Abdeckung von Jahresverlusten nicht in Anspruch genommen werden.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen gelten die Vorschriften des II. Teils der Eigenbetriebsverordnung mit Ausnahme der Vorschriften der §§ 25a ff.

(2) Die durch den Stadtrat der Kreisstadt Homburg festgestellte Schlussbilanz der Sonderrechnung Abwasserbeseitigung Homburg wird als Eröffnungsbilanz des Eigenbetriebs mit der Maßgabe übernommen, dass im Eigenkapital das Stammkapital nach § 9 auszuweisen ist.

§ 10
Kassenführung

(1) Für die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg ist gem. § 104 KSVG eine Sonderkasse einzurichten.

(2) Die Kasse wird bei der Kreisstadt Homburg geführt.

§ 11
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr für die Stadtentwässerung der Kreisstadt Homburg ist das Kalenderjahr.

§ 12
Prüfung des Betriebes

Die laufende Prüfung des Betriebes erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt nach den Vorschriften des KSVG, ausgenommen die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 124 KSVG durch einen vom Stadtrat bestellten Abschlussprüfer/ einer Abschlussprüferin.


§ 13
Personalwirtschaft des Betriebes

(1) Die Werkleitung legt für jedes Wirtschaftsjahr den Entwurf einer Stellenübersicht der Bediensteten des Betriebes vor, die als Bestandteil des Wirtschaftsplanes vom Stadtrat der Kreisstadt Homburg beschlossen wird.

(2) Durch Gesetz oder Dienstvereinbarung vorgesehene Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 22.11.2022 | Drucken