Topaktuell

Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember

Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg

2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum

Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.

Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben "Reaktivierung der Strecke Homburg-Zweibrücken"

Öffentliche Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „SL; Reaktivierung der Strecke Homburg- Zweibrücken, Bf Homburg (Saar) Hbf bis Landesgrenze, Planfeststellungsabschnitt Saarland“, Bahn-km 0,545 bis 7,682 der Strecke 3283 Homburg - Einöd sowie Bahn-km 100,770- 98,773 der Strecke 3450 zwischen Einöd - Zweibrücken in der Kreisstadt Homburg im Saarpfalz-Kreis

Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Grülingsstraße 4, 66113 Saarbrücken (Planfeststellungsbehörde) vom 16.10.2023, Az. 551ppw/174-2020#017 ist der Plan für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist die DB Netz AG, Regionalbereich Südwest.

Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetz sofort vollziehbar.

Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Zeichnungen und Erklärungen wird ab dem 02.11.2023 auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes www.eba.bund.de [Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren – Planfeststellungsverfahren SL; Reaktivierung der Strecke Homburg-Zweibrücken, Bf Homburg (Saar) Hbf bis Landesgrenze, Planfeststellungsabschnitt Saarland] zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ersetzt gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz die Auslegung.

Zeitgleich und als zusätzliches Informationsangebot liegt der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Unterlagen ab 02.11.2023 bis einschließlich 15.11.2023 in der Kreisstadt Homburg im Bau- und Umweltamt der Stadtverwaltung, Am Forum 5, Zimmer 420/421 während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:

Der Plan für das Vorhaben „SL; Reaktivierung der Strecke Homburg-Zweibrücken, Bf Homburg (Saar) Hbf bis Landesgrenze, Planfeststellungsabschnitt Saarland“ in der Kreisstadt Homburg des Saarpfalz-Kreises, Bahn-km 0,545 bis 7,682 der Strecke 3283 Homburg – Einöd sowie Bahn-km 100,770- 98,773 der Strecke 3450 zwischen Einöd - Zweibrücken, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt.

Gegenstand des Vorhabens sind im Wesentlichen:
Die Reaktivierung der Strecke 3283 von Homburg bis Einöd. Die Haltepunkte Beeden und Schwarzenacker werden unter baulichen Veränderungen wieder in Betrieb genommen. Der Haltepunkt Schwarzenbach wird neu gebaut. In Einöd wird die Strecke 3283 an die Strecke 3450 angeschlossen. Der an der Strecke 3450 gelegene Haltepunkt Einöd wird zum Bahnhof ausgebaut. Ferner wird die Strecke 3283 von Homburg bis Einöd und die Strecke 3450 von Einöd bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz elektrifiziert.

Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbunden: vorübergehende und dauerhafte Grundstücksinanspruchnahmen sowie dingliche Sicherungen von Grundstücksflächen, landespflegerische Maßnahmen, bauzeitliche Lärmbelastungen.

Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen vorrangig die Wasserwirtschaft und den Gewässerschutz, den Naturschutz, den Immissionsschutz, die Inanspruchnahme von Grundeigentum sowie Straßen, Wege, Zufahrten und die Errichtung von Baustelleneinrichtungsflächen.

Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:

Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim


Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis

erhoben werden. Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist. Dies gilt nicht für die Verfahrensbeteiligten, denen der Planfeststellungsbeschluss gesondert zugestellt wurde.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a VwGO keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung beim


Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Kaiser-Wilhelm-Straße 15
66740 Saarlouis

gestellt und begründet werden.

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Der Planfeststellungsbeschluss kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich bei der Planfeststellungsbehörde angefordert werden.

Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und Einwendern, denen der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt worden ist, als zugestellt.

Maßgeblich für die Auslegungsfrist ist aufgrund der Anwendung des Planungssicherstellungsgesetzes die Veröffentlichung auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes. Die Auslegungsfrist beginnt daher mit Veröffentlichung im Internet. Nach Ablauf der Auslegungsfrist (zwei Wochen) gilt der Planfeststellungsbeschluss allen Betroffenen und Einwendern, denen der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt worden ist, als zugestellt. Diese Zustellungsfiktion gilt unabhängig von einer über die Auslegungsfrist hinausgehenden Bereitstellung des Beschlusses sowie des festgestellten Plans auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes.

Saarbrücken, den 29.09.2023
Az. 551ppw/174-2020#017


Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken
Im Auftrag
Lang

Veröffentlicht am: 26.10.2023 | Drucken