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10. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage

10. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung von

Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg

Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS – vom 10. Dezember 1998
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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534) und des § 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 07. November 2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS – vom 10. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Nachtragssatzung über die Festsetzung von Abwassergebührensätzen vom 15. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„ (1) Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,35 € je cbm Schmutzwasser.“

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,69 € je qm gebührenpflichtige Fläche gem. § 14 Abs. 3 bis 5 der Abwassergebührensatzung vom 13. Mai 1998 in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2021. “

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.

Homburg, den 07. November 2023

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

 

Michael Forster
(Bürgermeister)

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

  Veröffentlicht am: 29.01.2024 | Drucken