Topaktuell

Stadtverwaltung am 27. und 30. Dezember nur für Notfälle geöffnet

Wertstoffzentrum vom 24. Dezember bis 2. Januar geschlossen

Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

Die Aufnahme oder der Wechsel eines (stehenden) Gewerbes muss der zuständigen Stelle angezeigt werden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

 

Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständig (d. h. insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist.

 

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen. Die Anzeige der Gewerbeanmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsgründung erforderlich.

 

Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter. Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:

  • Waren feilbietet bzw. ankauft oder
  • Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt),
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.


Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).

Bei Aufgabe eines Gewerbes besteht die Verpflichtung das Gewerbe abzumelden. Gleiches gilt, bei einer Betriebsverlegung in eine andere Stadt oder Gemeinde. Das Gewerbe muss bei Fortführung in der neuen Stadt/ Gemeinde erneut angemeldet werden.

Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.

Das Gewerberegister ist ein von den Kommunalverwaltungen geführtes Verzeichnis über die gem. § 14 Gewerbeordnung (GewO) in den Städten und Gemeinden angezeigten gewerblichen Betriebe. Öffentliche Stellen und Privatpersonen können auf Antrag einen Auszug aus dem Gewerberegister erhalten. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigten Tätigkeiten der Gewerbetreibenden sind allgemein zugänglich. Für weitergehende Auskünfte muss ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden.

Mit Wirkung vom 17.06.2011 wurde das saarländische Gaststättengesetz in Kraft gesetzt.

Eine wichtige Änderung ist das Verfahren bei der Durchführung von Veranstaltungen und Festen.
Hier entfallen nun neben der Erteilung der bisherigen „Ausschankgenehmigung“ auch die dafür zu erhebenden Verwaltungsgebühren. Die Genehmigung wird durch eine Anzeige des Betreibers an das Gewerbeamt ersetzt. Dies bedeutet, dass mindestens vier Wochen vor der Durchführung der Veranstaltung dem Rechts- und Ordnungsamt, Sachgebiet Gaststätten der Kreisstadt Homburg eine entsprechende Anzeige zu erstatten ist. Der Betreiber erhält dann eine Eingangsbestätigung.
Wenn alkoholische Getränke verabreicht werden, sind neben der Anzeige noch folgende weitere Unterlagen erforderlich:

 

  • Nachweis dass ein Führungszeugnis der BelegArt O
    zur Vorlage beim Gewerbeamt Homburg beantragt wurde (Bürgeramt stellt Bescheinigung über Beantragung aus)

  • Nachweis, dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der BelegArt 9 zur Vorlage beim Gewerbeamt Homburg beantragt wurde (Bürgeramt stellt Bescheinigung über Beantragung aus)

  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (vom zust. Finanzamt des Wohnsitzes)

 

 

Es ist weiterhin möglich, dem Betreiber Anordnungen zu seiner Veranstaltung zu erteilen. Eine nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig erfolgte Anzeige kann mit einer Geldbuße geahndet werden oder sogar eine Untersagung des Ausschanks nach sich ziehen.

Der vollständige Gesetzestext des neuen Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) ist im Internet unter www.sl.juris.de nachzulesen. Entsprechende Anzeigeformulare und Hinweisblätter finden Sie hier zum Download, weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der IHK des Saarlandes unter (Merkblatt Gewerberecht G22 vom Juni 2011).

Für Entgegennahme und Prüfung der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 3 Absatz4 SGastG) sind 25,00 Euro Gebühren zu erheben (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 14 vom 18.06.2014, S. 173ff)

Hinweis: Als gemeinnützig anerkannte Vereine und Institutionen können jedoch gem. § 3 Abs. 1 Saarländisches Gebührengesetz Gebührenbefreiung beantragen, sofern als Nachweis der Gemeinnützigkeit eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des Finanzamts beigefügt wird. Sofern der Erlös der Veranstaltung einem gemeinnützigen Zweck zu Gute kommt, wird im Einzelfall auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise (Spendenquittung) geprüft, ob eine Gebührenbefreiung gewährt werden kann.

Verwaltungspolizeiabteilung
  • Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten
  • Frau Schön
  • Zimmer 129
  • Tel. 06841/101 129
  • E-Mail: gewerbeamt@homburg.de
  • Telefax: 06841/101 203
  • Öffnungszeiten
  • Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Montag und Donnerstag 14:00 Uhr bis 15:45 Uhr
  • Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

 

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