Stadtverwaltung am 27. und 30. Dezember nur für Notfälle geöffnet
Wertstoffzentrum vom 24. Dezember bis 2. Januar geschlossen
Das Gewerbeamt ist zuständig für:
Am Forum 5
66424 Homburg
Die Aufnahme oder der Wechsel eines (stehenden) Gewerbes muss der zuständigen Stelle angezeigt werden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständig (d. h. insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen. Die Anzeige der Gewerbeanmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsgründung erforderlich.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter. Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
• Waren feilbietet bzw. ankauft oder
• Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt),
• Leistungen anbietet oder
• Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
• unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Mindestens vier Wochen vor der Durchführung der Veranstaltung ist dem Sachgebiet Gaststätten der Kreisstadt Homburg eine Anzeige zu übersenden (siehe bei den Formularen: „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs“ und bei größeren Veranstaltungen sog. „Eventanzeige“).
Die Eventanzeige ist gedacht für größere Veranstaltungen, d. h. mehr als ca. 500 Personen gleichzeitig auf der Fläche, aber auch für Veranstaltungen mit besonderem Gefährdungspotential hinsichtlich Art der Veranstaltung oder Besucherstruktur. Sie dient auch zur Information weiterer Behörden wie Feuerwehr, Polizei, Baubehörde, Ortspolizeibehörde und weitere.
In Zweifelsfällen fragen Sie bei der Gaststättenbehörde nach, ob eine Eventanzeige für erforderlich gehalten wird.. Die „Eventanzeige“ ist vom Veranstalter rechtzeitig (4-Wochen-Frist) einzureichen. Werden bei der Veranstaltung mehrere Stände von mehreren anderen Betreibern aufgestellt, hat zusätzlich noch jeder Standbetreiber die „Anzeige vorübergehender Gaststättenbetrieb“ einzureichen.
Der Standbetreiber erhält dann eine Eingangsbestätigung.(gebührenpflichtig)
Wenn alkoholische Getränke verabreicht werden, sind neben der Anzeige noch folgende weitere Unterlagen erforderlich:
• Nachweis dass ein Führungszeugnis der BelegArt OG
zur Vorlage beim Gewerbeamt Homburg beantragt wurde (Bürgeramt des Wohnorts stellt Bescheinigung über Beantragung aus)
• Nachweis dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der BelegArt 9 zur Vorlage beim Gewerbeamt Homburg beantragt wurde (Bürgeramt des Wohnorts stellt Bescheinigung über Beantragung aus)
• Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt des Wohnsitzes)
Es ist weiterhin möglich, dem Betreiber Anordnungen zu seiner Veranstaltung zu erteilen. Eine nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig erfolgte Anzeige kann mit einer Geldbuße geahndet werden oder sogar eine Untersagung des Ausschanks nach sich ziehen.
Entsprechende Anzeigeformulare und Hinweisblätter finden Sie hier zum Download, weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der IHK des Saarlandes unter (Merkblatt Gewerberecht G22 vom Juni 2011).
*Hinweis: Als gemeinnützig anerkannte Vereine und Institutionen können jedoch gem. § 3 Abs. 1 Saarländisches Gebührengesetz Gebührenbefreiung beantragen, sofern als Nachweis der Gemeinnützigkeit eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des Finanzamts beigefügt wird. Sofern der Erlös der Veranstaltung einem gemeinnützigen Zweck zu Gute kommt, wird im Einzelfall auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise (Spendenquittung) geprüft, ob eine Gebührenbefreiung gewährt werden kann.
Die Aufnahme oder der Wechsel eines (stehenden) Gewerbes muss der zuständigen Stelle angezeigt werden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständig (d. h. insbesondere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) ausgeübte Tätigkeit, die auf Gewinnerzielung gerichtet und auf Dauer angelegt ist.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten andere Bedingungen. Die Anzeige der Gewerbeanmeldung ist zum Zeitpunkt der Betriebsgründung erforderlich.
Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, BGB-Gesellschaft) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter. Ist eine Erlaubnis erforderlich und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
• Waren feilbietet bzw. ankauft oder
• Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt),
• Leistungen anbietet oder
• Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
• unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Mindestens vier Wochen vor der Durchführung der Veranstaltung ist dem Sachgebiet Gaststätten der Kreisstadt Homburg eine Anzeige zu übersenden (siehe bei den Formularen: „Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs“ und bei größeren Veranstaltungen sog. „Eventanzeige“).
Die Eventanzeige ist gedacht für größere Veranstaltungen, d. h. mehr als ca. 500 Personen gleichzeitig auf der Fläche, aber auch für Veranstaltungen mit besonderem Gefährdungspotential hinsichtlich Art der Veranstaltung oder Besucherstruktur. Sie dient auch zur Information weiterer Behörden wie Feuerwehr, Polizei, Baubehörde, Ortspolizeibehörde und weitere.
In Zweifelsfällen fragen Sie bei der Gaststättenbehörde nach, ob eine Eventanzeige für erforderlich gehalten wird.. Die „Eventanzeige“ ist vom Veranstalter rechtzeitig (4-Wochen-Frist) einzureichen. Werden bei der Veranstaltung mehrere Stände von mehreren anderen Betreibern aufgestellt, hat zusätzlich noch jeder Standbetreiber die „Anzeige vorübergehender Gaststättenbetrieb“ einzureichen.
Der Standbetreiber erhält dann eine Eingangsbestätigung.(gebührenpflichtig)
Wenn alkoholische Getränke verabreicht werden, sind neben der Anzeige noch folgende weitere Unterlagen erforderlich:
• Nachweis dass ein Führungszeugnis der BelegArt OG
zur Vorlage beim Gewerbeamt Homburg beantragt wurde (Bürgeramt des Wohnorts stellt Bescheinigung über Beantragung aus)
• Nachweis dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der BelegArt 9 zur Vorlage beim Gewerbeamt Homburg beantragt wurde (Bürgeramt des Wohnorts stellt Bescheinigung über Beantragung aus)
• Bescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt des Wohnsitzes)
Es ist weiterhin möglich, dem Betreiber Anordnungen zu seiner Veranstaltung zu erteilen. Eine nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig erfolgte Anzeige kann mit einer Geldbuße geahndet werden oder sogar eine Untersagung des Ausschanks nach sich ziehen.
Entsprechende Anzeigeformulare und Hinweisblätter finden Sie hier zum Download, weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der IHK des Saarlandes unter (Merkblatt Gewerberecht G22 vom Juni 2011).
*Hinweis: Als gemeinnützig anerkannte Vereine und Institutionen können jedoch gem. § 3 Abs. 1 Saarländisches Gebührengesetz Gebührenbefreiung beantragen, sofern als Nachweis der Gemeinnützigkeit eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des Finanzamts beigefügt wird. Sofern der Erlös der Veranstaltung einem gemeinnützigen Zweck zu Gute kommt, wird im Einzelfall auf Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweise (Spendenquittung) geprüft, ob eine Gebührenbefreiung gewährt werden kann.