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Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“

KREISSTADT HOMBURG

Homburg, den 11.11.2024

                                                      

 

B E K A N N T M A C H U N G

 

der Beschlüsse des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§ 2 Abs. 2 BauGB) sowie die Anpassung des Geltungsbereiches zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“, Gemarkung Homburg

 Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 07.02.2024 die Aufstellung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Universitätskliniken, Teilbereich 3“ gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) beschlossen.

Zwischenzeitlich haben die frühzeitigen Beteiligungsschritte gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Die vorgebrachten Anregungen wurden berücksichtigt und sind unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange in die vorliegende Planung miteingeflossen.

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 31.10.2024 den Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Universitätskliniken, Teilbereich 3“ gebilligt sowie die Veröffentlichung im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen. In dieser Sitzung hat der Stadtrat zudem aufgrund des fortgeschrittenen Planungsstandes die Anpassung des Geltungsbereiches der Teiländerung beschlossen.

 Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Universitätsklinikum“ sowie von Waldflächen, um die Erweiterung und zukünftige Entwicklung des Universitätsklinikums planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan überwiegend ein Sondergebiet bzw. geplantes Sondergebiet „Klinik“ sowie Flächen für die Forstwirtschaft (u. a. Aufforstungsflächen) dar.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Teiländerung umfasst den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Universitätskliniken, Teilbereich 3“. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 34,5 ha (bisher 34,1 ha).

Gegenüber der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderungen:

  • Gegenüberstellung und Bewertung der Trassenvarianten und Festlegung auf eine Trassenvariante; Festsetzung einer Sonderbaufläche im Bereich der zukünftigen Verkehrsanbindung an die Kirrberger Straße bzw. L 213
  • Anpassung des Geltungsbereiches östlich im Bereich der Kirrberger Straße bzw. L 213 im Sinne der zukünftig geplanten Verkehrsanbindung und Knotenpunktgestaltung
  • Darstellung von Richtfunkstrecken gemäß Stellungnahme von Versorgungs- bzw. Leitungsträgern
  • Fertigstellung des Umweltberichtes

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, dem Umweltbericht und den unten genannten umweltbezogenen Informationen in der Zeit vom 18.11.2024 bis einschließlich 18.12.2024 auf der Internetseite der Kreisstadt Homburg (unter www.homburg.de) unter folgendem Pfad: „Rathaus – Aktuelle Informationen – Bekanntmachungen Bauen“, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer Nr.420/421, während der folgenden allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) eingesehen werden.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

 

Folgende Dokumente mit umweltbezogenen Informationen sind verfügbar:

 

 Dokument

 Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

Schutzgut Fauna und Flora, Biologische Vielfalt:

Untersuchungsprogramm Avifauna, Herpetofauna, Fledermäuse (v. a. Waldflächen), Haselmaus, xylobionte Käfern (Hirschkäfer), weitere kursorische Prüfungen, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, Verwendung vorliegender fachlicher Grundlagendaten und Fachplanungen;

unter Anwendung aller festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen verbleiben keine erheblichen Beeinträchtigungen: keine n. § 30 BNatSchG geschützten Biotope und keine Lebensräume nach Anh. I der FFH-Richtlinie betroffen; Ausschluss der Buchen-Altholzes aus der überbaubaren Fläche und Sicherung als Wald mit weiterer Förderung des bereits hohen Alt- und Totholzanteils; Waldverlust ca. 5 ha (junge Reihenpflanzungen und ältere Laub-Nadel-Mischbestände), externer Ausgleich funktional und i.S.d. Eingriffsregelung gesichert;

aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben sich unter Beachtung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen (eingeschränkte Rodungsfristen, Besatzkontrollen, Baufeldkontrolle, Reptilienschutzzaun, ökologische Baubegleitung, insektenfreundliche Beleuchtung) und der Ausgleichsmaßnahmen (Nist-/Quartierhilfen, Waldrandentwicklung, ggfs. Amphibienleiteinrichtung) keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände n. § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG

 Schutzgut Boden, Fläche:

Untersuchung anhand vorliegender fachlicher Grundlagendaten und Fachplanungen (GeoPortal: u. a. Bodenfunktionskarten; gem. der einschlägigen Bewertungsmatrices ergibt sich ein lediglich geringer Bodenfunktionserfüllungsgrad; für den Geltungsbereich sind keine Altablagerungen, Altstandorte, schädliche Bodenveränderungen oder Verdachtsflächen bekannt; multifunktionaler Ausgleich des Bodenfunktionsverlustes durch externe Ausgleichsmaßnahme

 Schutzgut Wasser:

Untersuchung anhand vorliegender fachlicher Grundlagendaten und Fachplanungen (Entwässerungskonzept, Starkregen-Begutachtung); keine Oberflächengewässer innerhalb des Plangebietes; geplantes Wasserschutzgebiet (Zone III): bedingte Zulässigkeit gemäß § 9 Abs. 2 BauGB, bauzeitliche Auflagen, kaum relevante Verringerung der Deckschichten zu erwarten (rechnerisch ermittelter Grundwasserflurabstand im Bereich der überbaubaren Flächen > 20m); Entwässerungskonzept mit Vorzug dezentraler Versickerungsanlagen mit hohem Rückhaltevolumen; geplante Zufahrt mit Ableitung in Muldengräben, Behandlung und gedrosselte Einleitung in Hundsbrunnen außerhalb des Geltungsbereiches gegenüber der L 213; Schmutzwasserentsorgung über bestehendes Kanalnetz

 Schutzgut Klima / Luft:

Untersuchung anhand vorliegender fachlicher Grundlagendaten und Fachplanungen; im Landschaftsprogramm dargestellte und zu berücksichtigende Kaltluftentstehungsgebiete oder Frischluftleitbahnen sind nicht betroffen; erhebliche Wirkung auf das Schutzgut Klima und Luft zum gegenwärtigen Kenntnisstand ausgeschlossen

 Schutzgut Landschaftsbild:

Analyse der Sichtachsen und fachliche Beurteilung; Planungsraum befindet sich am Rand der überwiegend bewaldeten Sickinger Höhe östlich Homburg; gesamtes Universitätsgelände ist in Wald eingebettet; aufgrund der Topographie und der abschirmenden Wirkung der umgebenden Waldbestände lediglich Sichtachse nach Osten zur Ortslage von Kirrberg zu wenigen Gebäuden; Wirkung auf das Landschaftsbild in der Gesamtbetrachtung unter der Erheblichkeitsschwelle

 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:

keine in der Denkmalliste des Saarlandes gem. § 6 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes (SDSchG) verzeichnete Denkmäler im Planbereich; Denkmalensemble einzelner Gebäude auf dem Campusgelände ohne Betroffenheit n. § 6 Abs. 2 SDSchG, d.h. Umgebungsschutz ist gewährleistet; keine Bodendenkmäler bekannt; Verlust einer Ackerfläche (9 ha) mit geringer bis mittlerer Produktivität; Waldfunktionsausgleich durch externe Waldbegründung

 Schutzgut Mensch:

Erholungsfunktion, Sichtraumanalyse; Standort ohne relevante Naherholungsfunktion; Ersatzneubau der Neurologie ohne bauliche Alternativen; keine Steigerung, lediglich Verlagerung des Verkehrsaufkommens in den Bereich der geplanten Zufahrt

 NATURA 2000-Gebiete:

Kursorische Abschätzung unter Berücksichtigung der Entfernung zu nächstliegenden Gebieten; keine erheblichen Auswirkungen erkennbar

 

3 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange mit Umweltbezug

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz:

Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes; Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen Artenschutz, Bodenschutz, Entwässerung, Lärmschutz

Landwirtschaftskammer für das Saarland:

Zum derzeitigen Planungsstand keine Bedenken

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz – Abteilung D: Naturschutz, Forsten:

Waldbestand innerhalb des Plangebietes, Waldausgleich, Waldabstandsflächen

 

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse stadtplanung@homburg.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

 

Kreisstadt Homburg, den 11.11.2024

 

Der Oberbürgermeister

Michael Forster

  Veröffentlicht am: 15.11.2024 | Drucken