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Bekanntmachung über die Aufstellung sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lebensmitteleinzelhandel COEUR“, Gemarkung Homburg

KREISSTADT HOMBURG                                                   Homburg, den 31.03.2026

 

B E K A N N T M A C H U N G

 

der Beschlüsse des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die Aufstellung sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§2 Abs. 2 BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Lebensmitteleinzelhandel COEUR“, Gemarkung Homburg

 

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 26.03.2026 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lebensmitteleinzelhandel COEUR“ gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen beschlossen.

 

Ebenso hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung am 26.03.2026 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gebilligt sowie die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

 

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird folgendes Ziel verfolgt:

 

Im Bereich des ehemaligen DSD-Geländes ist beabsichtigt, einen neuen Lebensmittelvollsortimentsmarkt zu errichten. Die Verkaufsfläche ist mit 2.260 m² geplant.

Für das Bauvorhaben wurde eine Auswirkungsanalyse erstellt, in welcher die städtebauliche Verträglichkeit nachgewiesen wurde.

 

Die Erschließung des Geländes soll mittels einer neu zu schaffenden Anbindung an die Beeder Straße (L 217) erfolgen.

 

Für das Plangebiet existiert derzeit kein Bebauungsplan, weshalb das Vorhaben zurzeit nicht realisierungsfähig ist.

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll Baurecht für die beabsichtigte Nutzung schaffen. Dafür soll die Fläche als „Sonstiges Sondergebiet“ mit dem Zweck „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ festgesetzt werden.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung dargestellt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 1,0 ha.

 

Der Bebauungsplan wird gem. § 13a i. V. m. § 13 BauGB aufgestellt.

 

Der Bebauungsplan erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13a BauGB - Bebauungspläne der Innenentwicklung - i.V.m. § 13 BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen wird.

 

Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche eine Sonderbaufläche „Großflächiger Lebensmitteleinzelhandel“ dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.

 

Gemäß §§ 13a,13 BauGB und 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A und Teil B), der Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den dazugehörigen Gutachten in der Zeit vom 07.04.2026 bis einschließlich 06.05.2026 auf der Internetseite der Kreisstadt Homburg (www.homburg.de) unter folgendem Pfad: „Rathaus – Aktuelle Informationen – Bekanntmachungen Bauen“ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

 

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, im 4. Stock vor Zimmer 433, während der folgenden allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) eingesehen werden.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

 

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse stadtplanung@homburg.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

 

 

Kreisstadt Homburg, den 31.03.2026

 

Der Oberbürgermeister

In Vertretung

 

Manfred Rippel

Bürgermeister

  Veröffentlicht am: 04.04.2026 | Drucken