Öffentliche Bekanntmachung
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum
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67655 Kaiserslautern, 23.07.2024
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DLR Westpfalz
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Fischerstraße 12
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Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung
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Telefon: 0631-3674-0
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Vogelbach (Wald)
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Telefax: 0631-3674-255
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Aktenzeichen: 21148-HA5.1.
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Internet: www.dlr.rlp.de
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Vogelbach (Wald)
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
I. Feststellung
Die den Teilnehmern bekannt gegebenen Ergebnisse der Wertermittlung einschließlich der unter Ziffer II. festgesetzten Änderungen werden hiermit gemäß § 32 Satz 3 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794)
Festgestellt.
II. Änderungen gegenüber der „Offenlegung“
Nach der Auslegung gemäß § 32 FlurbG, auch „Offenlegung“ genannt, wurde die Wertermittlung für folgende Grundstücke geändert:
In der Gemarkung Vogelbach
Bezeichnung
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Bisher
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Geändert
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Flur
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Flurstücks- Nr.
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Nutzungs-
art
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Wertklasse
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Fläche
M²
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Nutzungs-
art
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Wertklasse
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Fläche
m²
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-
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617/5
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Grünland (3)
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Klasse 5
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254
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Acker (1)
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Klasse 5
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254
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-
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618
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Grünland (3)
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Klasse 5
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184
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Acker (1)
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Klasse 5
|
184
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-
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555/6
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Wald (10)
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Klasse 3
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2560
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Wald (8)
Weg (18)
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Klasse 5
Klasse 1
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2398
162
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-
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566/2
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Wald (9)
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Klasse 4
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2660
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Wald (9)
Weg (18)
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Klasse 4
Klasse 1
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2571
89
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-
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566/3
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Wald (10)
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Klasse 3
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2320
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Wald (8)
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Klasse 3
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2320
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In der Gemarkung Lambsborn
Bezeichnung
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Bisher
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Geändert
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Flur
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Flurstücks- Nr.
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Nutzungs-
art
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Wertklasse
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Fläche
M²
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Nutzungs-
art
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Wertklasse
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Fläche
m²
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-
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2542
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Wald (7)
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Klasse 4
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2369
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Waldfläche (11)
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Klasse 1
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2369
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III. Hinweis:
- Die Ergebnisse der Wertermittlung bilden die verbindliche Grundlage für die Berechnung
- des Abfindungsanspruches
- der Land- und Geldabfindung
- der Geld- und Sachbeiträge
- In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 06.10.2015 (GVBl. Nr. 11 S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26.06.2020 (GVBl. Nr. 25, S. 287) besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.
Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,
Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz,
Neumühle 8, 67728 Münchweiler/A
oder wahlweise bei der
Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz
Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.
Begründung
1. Sachverhalt:
Die Wertermittlung der Grundstücke wurde vom 11.05.2020 bis 09.09.2021 von amtlichen Sachverständigen nach §§ 27 bis 30 FlurbG durchgeführt.
Die aufgrund dieser Wertermittlung vorgenommenen Berechnungen haben die Ergebnisse erbracht, die zur Einsichtnahme für die Beteiligten ausgelegen haben und ihnen im Anhörungstermin am 01.04.2022 erläutert worden sind.
Die von den Beteiligten erhobenen Einwendungen gegen die Wertermittlung wurden von der Flurbereinigungsbehörde und - soweit erforderlich - durch Sachverständige überprüft.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Die Werte der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke wurden nach § 28 FlurbG in der Zeit vom 01.10.2020 bis 09.09.2021 von amtlichen Sachverständigen unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz) vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 411) ermittelt.
Die Verkehrswerte der Grundstücke in der Ortslage wurden auf der Grundlage des Flächennutzungsplanes, der Bodenrichtwertkarte und der Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses für die Ermittlung der Verkehrswerte beim Vermessungs- und Katasteramt Pirmasens nach Anhörung der Ortsgemeinde und des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft festgelegt (§ 29 FlurbG). Bei bebauten Grundstücken ist nur der Bodenanteil ermittelt worden.
Für die Größe der Grundstücke sind die Eintragungen im Liegenschaftskataster angehalten worden (§ 30 FlurbG).
Die Auswahl der Sachverständigen und die Durchführung der Wertermittlung sind sachgerecht erfolgt (§ 31 FlurbG).
Über die bei der Offenlegung vorgebrachten Einwendungen ist sachgerecht entschieden.
Die formellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.
2.2 Materielle Gründe
Soweit sich die Einwendungen als begründet erwiesen haben, wurde die Bewertung der betreffenden Grundstücke und der Grundstücksteilflächen - wie unter Ziffer II. dieser Feststellung geschehen - geändert.
Einwendungen von Teilnehmern gegen die Richtigkeit der Wertermittlung, die bei den Änderungen unter Ziffer II. dieser Feststellung nicht berücksichtigt worden sind, wurden als unbegründet angesehen. Die Nachprüfung der Bewertung hat bei den betreffenden Grundstücken und Grundstücksteilflächen zu dem Ergebnis geführt, dass die Wertermittlung in der Nutzungsart, der Bodenbeschaffenheit und bei den übrigen wertbestimmenden Merkmalen zutreffend ist, so dass eine Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung für diese Flurstücke nicht gerechtfertigt war.
Der Wert der im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke wurde ermittelt, um die Teilnehmer für ihre alten Grundstücke mit Land von gleichem Wert abfinden zu können. Hierbei wurde der Wert der Grundstücke eines jeden Teilnehmers im Verhältnis zum Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes bestimmt (§ 27 FlurbG).
Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass dieses Verwaltungsaktes nach § 32 FlurbG sind gegeben.