Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum 67655 Kaiserslautern, 24.11.2020
DLR Westpfalz
Fischerstraße 12
Abteilung Landentwicklung und Ländliche Bodenordnung Telefon: 0631-36740
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Vogelbach (Wald)
Telefax: 0631-3674255
Aktenzeichen: 21148-HA2.3.
Internet: www.dlr.rlp.de
Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Vogelbach (Wald)
1. Änderungsbeschluss
I. Anordnung
1. Anordnung geringfügiger Änderungen des Flurbereinigungsgebietes
(§ 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794))
Hiermit wird das durch Beschluss vom 20.10.2014 festgestellte Gebiet des Flurbereinigungsverfahrens Vogelbach (Wald), Landkreis Kaiserslautern, wie folgt geändert:
1.1 Zum Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke zugezogen:
Gemarkung Flur Flurstücke Nr.
Vogelbach / 312/2, 774/6, 811/10 und 833/13
Lambsborn / 481/1
Bruchmühlbach / 1126/26
1.2 Vom Flurbereinigungsgebiet werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:
Gemarkung Flur Flurstücke Nr.
Bruchmühlbach / 1126/25
Vogelbach / 312/3
2. Feststellung des Flurbereinigungsgebietes
Das Flurbereinigungsgebiet wird nach Maßgabe der Änderungen unter Nr. 1 festgestellt.
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Flurstücke sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten (Teilnehmer) sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 20.10.2014 entstandenen
“Teilnehmergemeinschaft der Vereinfachten Flurbereinigung Vogelbach (Wald)”
4. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung
Ungeachtet anderer gesetzlicher Bestimmungen gelten von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes die folgenden Einschränkungen:
4.1 In der Nutzungsart der Flurstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Der Umbruch von Dauergrünland und Grünlandflächen sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG. Der Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus.
4.2 Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
4.3 Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume, Rebstöcke und Beerensträucher dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.
4.4 Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes (Nr. I, 1 bis 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 181 vom 19.06.2020 I 1328, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.
III. Hinweise:
1. Ordnungswidrigkeiten
Sind entgegen den Vorschriften zu Nrn. I 4.1 und I 4.2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie in Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wieder herstellen lassen, wenn dies der Vereinfachten Flurbereinigung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen den Vorschriften zu Nr. I 4.3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. I 4.4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte und verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften zu Nrn. I 4.2 bis I 4.4 sind Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können.
2. Betretungsrecht
Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.
3. Anmeldung unbekannter Rechte
Innerhalb von drei Monaten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde, dem
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern
anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber diese Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Flurbereinigungsbeschlusses) zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Begründung
1. Sachverhalt:
Das bisherige Flurbereinigungsgebiet mit rund 276 ha Verfahrensfläche erfährt durch die Änderungen eine geringfügige Vergrößerung von etwa 11 ha.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Vogelbach (Wald) hat den festgesetzten Änderungen des Flurbereinigungsgebiets in seiner Sitzung am 24.07.2020 zugestimmt.
2. Gründe
2.1 Formelle Gründe
Dieser Änderungsbeschluss wird vom DLR Westpfalz als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.
Rechtsgrundlage für den Beschluss ist § 8 Abs. 1 FlurbG.
Die formellen Voraussetzungen für die geringfügige Änderung eines Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sind mit der Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft erfüllt.
2.2 Materielle Gründe
Die Zuziehung der unter Nr. 1.1 aufgeführten Flurstücke aus der Gemarkung Vogelbach, Nr. 774/6 und Lambsborn, Nr. 481/1 sind erforderlich, um den örtlich vorhandenen Waldweg rechtlich zu sichern und um die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen diesen Weg als gemarkungsübergreifenden Wirtschaftsweg auszuweisen.
Die Flurstücke der Gemarkung Vogelbach Nr.n 811/10 und 833/13 werden zum Verfahren zugezogen, um eine vorhandene verkehrsgefährdente Waldwegeausfahrt auf die Landstraße L 395 (-Kaiserstraße-) so zu verlegen, dass die Ausfahrt den Anforderungen der heutigen Straßenverkehrsordnung entspricht.
Das bereits zum Verfahren zugezogene Flurstücke Nr. 1126/21 der Gemarkung Bruchmühlbach und das Flurstück Nr. 312/1 der Gemarkung Vogelbach wurde zur besseren Verfahrensabgrenzung und Einsparung von Vermessungskosten zur Herstellung der Verfahrensgrenze in die Flurstücke Nr. 1126/25 und 1126/26 sowie 312/2 und 312/3 gesondert.
Die Flurstücke Nr.n 1126/25 und 312/3 werden ausgeschlossen und die Flurstück Nr.n 1126/26 und 312/2 werden in das Verfahren mit einbezogen.
Insgesamt handelt es sich um geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 FlurbG sind damit erfüllt.
Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Es liegt insbesondere in ihrem Interesse, dass die Weiterführung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens nicht verzögert wird, damit die angestrebten betriebswirtschaftlichen Vorteile möglichst bald eintreten. Dem gegenüber könnte durch die aufschiebende Wirkung möglicher Rechtsbehelfe eine erhebliche Verfahrensverzögerung eintreten, mit der Folge, dass die neuen Flurstücke erst ein oder zwei Jahre später als vorgesehen bewirtschaftet werden können.
Die sofortige Vollziehung liegt auch im öffentlichen Interesse. Die Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und die damit investierten öffentlichen Mittel tragen ganz erheblich zur Erhaltung der Landwirtschaft und der Kulturlandschaft und damit zur Erhaltung eines bedeutenden Wirtschaftsfaktors in der Landwirtschaft bei. Im Hinblick auf den raschen Strukturwandel in der Landwirtschaft ist es erforderlich, dass die mit der Vereinfachten Flurbereinigung angestrebten Ziele möglichst schnell verwirklicht werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, nach der Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Fischerstraße 12, 67655 Kaiserslautern
oder
Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westpfalz, Neumühle 8, 67728 Münchweiler/A
oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier
einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der Frist bei einer der o.g. Behörden eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen.
Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.dlr.rlp.de unter Service/ Elektronische Kommunikation ausgeführt sind.
Bei der Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei der ADD sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet auf der Seite www.add.rlp.de/de/service/Elektronische-Kommunikation/ ausgeführt sind.
Hinweis:
Informationspflicht zur Datenschutz-Grundverordnung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e und Abs. 3 Satz 1 lit. b Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m § 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) zur Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR), die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen, erforderlich. Hinsichtlich der Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO sowie der Betroffenenrechte nach Art. 15 ff. DS-GVO weisen wir auf die Datenschutzerklärung auf unserer Homepage www.dlr.rlp.de unter Datenschutz hin.
Im Auftrag
Barbara Meierhöfer
Veröffentlicht am: 12.02.2021 | Drucken