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Satzungsbeschluss und In-Kraft-Treten der Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Quartier Erbach“ (im vereinfachten Verfahren) im Stadtteil Homburg Erbach

KREISSTADT HOMBURG Homburg, 10.12.2020

B E K A N N T M A C H U N G

gemäß § 143 i.V.m. § 10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634), zuletzt geändert durch das Gesetzt vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728) und des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.06.2020 (Amtsbl. I. S. 776) und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 02. April 2020

Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten der Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Quartier Erbach“ (im vereinfachten Verfahren) im Stadtteil Homburg Erbach

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 05.11.2020 die Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Quartier Erbach“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) im Stadtteil Homburg-Erbach beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 143 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar)
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Quartier Erbach“
im Stadtteil Homburg Erbach

Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728) und § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt ge-ändert durch das Gesetz vom 24.06.2020 (Amtsbl. I. S. 776) und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 02. April 2020, sowie auf der Grundlage des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) „Quartier Erbach“ vom 4.4.2017 und dessen erster Fortschreibung vom 03.05.2018, zuletzt in der redaktionell angepassten Fassung vom 24.01.2019 und in der Stadtratssitzung der Kreisstadt Homburg vom 21.02.2019 beschlossenen Fassung, hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 05.11.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets

Nach Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB wird das unter § 3 dieser Satzung abgegrenzte Gebiet hiermit förmlich als Sanierungsgebiet nach § 142 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB festgelegt und erhält die Bezeichnung „Quartier Erbach“.

§ 2
Zweck und Ziele der Sanierung

(1) Das bezeichnete Gebiet weist städtebauliche Missstände gemäß § 136 Abs. 2 BauGB auf und soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.

(2) Ziele der Sanierung sind gemäß ISEK „Quartier Erbach“:
a) Substanzaufwertung modernisierungs- und sanierungsbedürftiger Gebäude
b) Funktionale Aufwertung von Bereichen mit hohen Funktionsmängeln (z.B. Gebäude-, Wohnungs- oder Ladenleerständen)
c) Gestalterische Aufwertung vernachlässigter Wohnumfeldbereiche und Straßenräume.

§ 3
Abgrenzung

(1) Bestandteil der vorliegenden Satzung ist der Lageplan mit der genauen Abgrenzung des 129 ha große Sanierungsgebiets. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der abgegrenzten Fläche im beigefügten Lageplan; basierend auf der Katastergrundlage für den Bereich Erbach von November 2018. Aufgrund der Größe des Abgrenzungsbereichs wird eine Auflistung der Flurstücksnummern als Anlage beigefügt.

(2) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind die Bestimmungen vorliegender Satzung auf diese ebenfalls anzuwenden.

§ 4
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Entsprechende ausreichende Untersuchungen sind in der im Einleitungsabschnitt dieser Satzung genannten Fassung der 1. Fortschreibung des ISEK „Quartier Erbach“ enthalten. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB kommen nicht zur Anwendung.

§ 5
Genehmigungspflichten

(1) In dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 Abs. 2 BauGB der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
(2) Die Vorschriften von § 144 Abs. 1 BauGB finden keine Anwendung.

§ 6
Durchführungsfristen

Die Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis zum 31.12.2035 durchzuführen.

§ 7
Inkrafttreten

Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus der Kreisstadt Homburg eingesehen werden.

Homburg, den 10.12.2020
Der Oberbürgermeister
in Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Die Bekanntmachung kann im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg unter http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen
eingesehen werden.

Hinweise zur Satzung gemäß §§ 214, 215 BauGB und § 12 KSVG
(Bestandteil der Satzung vom 05.11.2020):

Hinweise gemäß §§214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichnet Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegen-über der Kreisstadt Homburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sach-verhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Ober-bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Die Sanierungsatzung „Quartier Erbach“ wird gemäß § 143 Abs.1 BauGB mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Satzung liegt im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über die Satzung Auskunft gegeben.

Kreisstadt Homburg, den 10.12.2020

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

(Michael Forster)
Bürgermeister

Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Quartier Erbach“ (ohne Maßstab):

Geltungsbereich der Sanierungssatzung Quartier Erbach ohne Maßstab

Anlage 1 Abgrenzung

Anlage 2 Flustücksnummern

Geltungsbereich

ISEK Quartier Erbach 1. Fortschreibung

Neu ISEK Soziale Stadt Erbach final

Veröffentlicht am: 11.12.2020 | Drucken