KREISSTADT HOMBURG Homburg, 04.07.2022
B E K A N N T M A C H U N G
gemäß § 143 i.V.m. § 10 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634), zuletzt geändert durch das Gesetzt vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728) und des § 12 des Kommunalverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24.06.2020 (Amtsbl. I. S. 776) und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 02. April 2020
Bekanntmachung
des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten der Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt Homburg“ im Städtebaufördergebiet „Lebendige Zentren – Erhalt und Entwicklung der Stadt- und Ortskerne“ (bis 2020 „Städtebaulicher Denkmalschutz“) im Stadtteil Homburg
Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 31.03.2022 die Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt Homburg“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) im Stadtteil Homburg beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 143 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.
Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar)
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt Homburg“
im Stadtteil Homburg
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I. S.3634), zuletzt geändert durch das Artikel 9 des Gesetzes vom 10.September 2021 (BGBI. I S. 4147) und § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Saarland (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (Amtsbl. I. S. 1341) und der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 02. April 2020, sowie auf der Grundlage des Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) „Altstadt Homburg“ vom 15. November 2018, hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 31.03.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Festlegung des Sanierungsgebiets
Nach Durchführung vorbereitender Untersuchungen gemäß § 141 BauGB wird das unter § 3 dieser Satzung abgegrenzte Gebiet hiermit förmlich als Sanierungsgebiet nach § 142 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB festgelegt und erhält die Bezeichnung „Altstadt Homburg“.
§ 2
Zweck und Ziele der Sanierung
(1) Das bezeichnete Gebiet weist städtebauliche Missstände gemäß § 136 Abs. 2 BauGB auf und soll durchstädtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.
(2) Ziele der Sanierung sind gemäß ISEK „Altstadt Homburg“:
a. kulturhistorisch wertvollen Stadtkern erhalten und weiterentwickeln,
b. konsequente und einheitliche Steuerung der zukünftigen baulichen Entwicklung,
c. Reduzierung der Ladenleerstände / Beseitigung von Leerständen durch Behebung von Funktionsmängeln und Nutzungskonflikten
d. Barrierefreiheit im Gebäudebestand,
e. Schaffung neuer Freiraumqualitäten in Hofinnenbereichen.
f. Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen sowie stadtbildgerechte Gestaltung der öffentlichen und privaten Bausubstanz
g. Energetische Sanierung
h. Rückbau nicht benötigter Bausubstanz mit Neuordnung/ Neubebauung (verbesserte Freiraumqualität)
§ 3
Abgrenzung
(1) Bestandteil der vorliegenden Satzung ist der Lageplan mit der genauen Abgrenzung des ca. 6,8 ha großen Sanierungsgebiets. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der abgegrenzten Fläche im beigefügten Lageplan; basierend auf der Katastergrundlage für den Bereich der Altstadt Homburg von Januar 2020. Aufgrund der Größe des Abgrenzungsbereichs wird eine Auflistung der Flurstücksnummern als Anlage 1 beigefügt.
(2) Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind die Bestimmungen vorliegender Satzung auf diese ebenfalls anzuwenden.
§ 4
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Entsprechende ausreichende Untersuchungen sind in der im Einleitungsabschnitt dieser Satzung genannten Fassung der 1. Fortschreibung des ISEK „Altstadt Homburg“ enthalten. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156a BauGB kommen nicht zur Anwendung.
§ 5
Genehmigungspflichten
(1) In dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen Vorhaben und Rechtsvorgänge gemäß § 144 Abs. 2 BauGB der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.
(2) Die Vorschriften von § 144 Abs. 1 BauGB finden keine Anwendung.
§ 6
Durchführungsfristen
Die Sanierung ist gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB innerhalb einer Frist von 15 Jahren und somit bis zum 31.03.2037 durchzuführen.
§ 7
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus der Kreisstadt Homburg eingesehen werden.
Homburg, den 31.03.2022
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
gez.:
Michael Forster
(Bürgermeister)
Die Bekanntmachung kann im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg unter http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen eingesehen werden.
Hinweise zur Satzung gemäß §§ 214, 215 BauGB und § 12 KSVG
(Bestandteil der Satzung vom 31.03.2022):
Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichnet Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Ober-bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Die Sanierungsatzung „Altstadt Homburg“ wird gemäß § 143 Abs.1 BauGB mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Die Satzung liegt im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über die Satzung Auskunft gegeben.
Zudem ist sie auf der Homepage der Kreisstadt Homburg unter dem Verzeichnis:
„Rathaus / Bauen und Umwelt / Städtebauförderung / Städtebaulicher Denkmalschutz / Sanierungsgebiet „Altstadt Homburg“ / Sanierungssatzung“ für alle einsehbar und abrufbar
Der Rat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 31.03.2022 ebenfalls die Modernisierungsrichtlinie für das Sanierungsgebiet „Altstadt Homburg“ beschlossen, die ab dem Tag der Veröffentlichung Anwendung findet und über die Hompage der Stadt Homburg ebenfalls unter: „Rathaus / Bauen und Umwelt / Städtebauförderung / Städtebaulicher Denkmalschutz / Sanierungsgebiet „Altstadt Homburg“ / Modernisierungsrichtlinie“ einsehbar und abrufbar ist
Kreisstadt Homburg, den 04.07.2022
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Michael Forster)
Bürgermeister
Lageplan, o.M.
Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Altstadt Homburg“ in der Kreisstadt Homburg/Saar, Stadtteil Homburg:
Anlage 1
Anlage 1 zur
Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar)
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Altstadt Homburg“
in der Gemarkung Homburg
Flur 1
5, 6, 11 , 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 24, 25, 26, 27, 27/2, 28/1, 30, 34, 35, 36, 37, 38, 48, 49, 50, 51, 53/1, 53/2, 55/2, 55/5, 56, 57, 58, 64/3, 64/5, 65, 65/4, 65/6, 65/7, 65/8, 65/9, 65/10, 65/11, 65/12, 66/3, 66/4, 68/3, 68/4, 68/5, 68/6, 71/3 ,71/7 , 71/8 , 71/9 , 72/5 , 72/6 , 72/7, 73, 74/1, 75/1, 76, 80, 81, 82, 86/1 , 86/3 , 86/5, 87/1, 87/2, 88, 88/5, 88/6, 88/7, 88/8, 88/9, 88/10, 89/1, 90/2, 90/3, 90/4, 91, 92/1, 93, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 105, 109, 188, 189, 191, 192, 196,202, 203, 204, 205, 206,207, 209, 210, 213, 215, 218, 219, 220, 221, 222, 223, 229, 230, 231, 232, 233, 234, 235, 238, 239, 241, 247, 248 , 103/2 , 103/3 , 103/5 , 106/1 , 106/2, 107/1 , 107/2 , 109/2 , 119/5 , 119/6, 119/7 , 124/4, 14/2 , 190/1 , 190/2 , 191/2 , 200/2 , 201/1 , 201/2 , 207/2 , 208/2, 208/4 , 208/5, 209/2, 211/2 , 212/3, 212/5 , 214/3 , 214/4 , 227/3 , 227/5 , 236/1 , 237/1 , 237/2 , 244/1
Flur 2
251, 252, 253, 254, 255, 256/3, 264/8,265, 269/1, 270, 271 ,276, 282,283, 284, 285, 286, 288/1, 288/2, 288/3,289, 289/2, 289/3,290, 290/1, 291/2, 291/4, 291/5, 294/3, 295, 296/10, 296/11, 296/4,297, 298, 299, 300, 301, 302, 303, 304/2, 304/3,305/2, 305/3, 305/4, 305/5, 306, 307, 308, 309, 310/1, 311, 312/1, 314, 314/2, 315, 316, 317, 318, 319/6, 320, 325/5, 326/2, 326/5, 327/2, 369/10, 369/12, 369/13, 369/18, 369/19, 369/2, 369/20, 369/21, 369/3, 369/9,412/3, 413, 414, 414/2, 415/2, 416/2, 416/3, 417, 418/2, 421/3, 421/5, 424/7, 425, 427, 431, 432, 433, 434/1, 434/2, 435, 436/1, 438, 439, 440, 441, 442/1, 444/1, 449/1, 450/3, 451/2, 452/3, 458/11, 458/12, 458/13, 458/14, 459/5, 459/6, 460/3, 465/3, 465/5, 497/5, 499/1,
Flur 3
511/4, 512/4, 512/7, 514/16, 514/17, 514/19, 514/2, 514/20, 514/22, 538/6, 538/7, 538/8, 538/9, 540/1, 540/3, 540/4, 543/4, 1834/31,
Aufgestellt:
Kreisstadt Homburg
Bau- und Umweltamt
Abteilung Stadtplanung
Homburg, den 09.03.2022