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Satzung für den Jugendbeirat der Kreisstadt Homburg
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Aufgrund des § 12 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung am 09. September 2021 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Die Kreisstadt Homburg möchte durch die Bildung eines Jugendbeirates junge Menschen stärker am kommunalpolitischen Geschehen beteiligen sowie ihr gesellschaftliches Engagement als auch ihr Verantwortungsbewusstsein fördern. Durch die Beteiligung der Jugendlichen soll sichergesellt werden, dass ihre Interessen in allen sie betreffenden kommunalpolitischen Themen angemessen berücksichtigt werden und damit dem Gedanken des § 49 a Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz Rechnung getragen wird.
Der Jugendbeirat ist kein Organ der Kreisstadt Homburg. Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden. Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 1
Ziel und Zweck des Jugendbeirates
Der Jugendbeirat verfolgt unter anderem nachstehende Anliegen:
• Motivation junger Menschen, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Übernahme politischer und sozialer Verantwortung für sich und andere in das Gemeinwohl einzubringen.
• Förderung des allgemeinen Verständnisses für die Jugendarbeit innerhalb der Homburger Bevölkerung.
• Motivation junger Menschen, das solidarische Miteinander der Generationen von Jung und Alt zu unterstützen.
• Förderung des ehrenamtlichen Engagements junger Menschen in wichtigen gesellschaftlichen Bereichen wie z.B. Kommunalentwicklung, Bildung, Sport, Freizeit oder Kultur.
• Stärkung der Beteiligung Jugendlicher an allen Planungs- und Entscheidungsprozessen, die jugendrelevante Themen berühren.
• Unterstützung der Arbeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie des Stadtrates und seiner Ausschüsse in Angelegenheiten, die Auswirkungen auf die jugendliche Bevölkerung in der Kreisstadt Homburg haben.
• Beseitigung von Schwierigkeiten und Hemmnissen bei der Beteiligung junger Menschen.
• Förderung der Selbstständigkeit und Autonomie der Jugendlichen im Jugendbeirat, so dass Entscheidungen ohne die Einbindung von Erwachsenen getroffen werden können.
• Schaffung von Chancengleichheit durch Bildungsangebote für Jugendliche.
• Berücksichtigung von wirtschaftlichen Aspekten des Jugendbeirates und somit sinnvolles Einsetzen der zur Verfügung stehenden Geldern, sowie das Akquirieren von externen Fördermitteln.
§ 2
Aufgaben des Jugendbeirates
(1) Der Jugendbeirat nimmt in Zusammenarbeit mit dem Stadtrat und der Verwaltung die Interessen und Belange der jungen Menschen wahr und entwickelt in allen jugendrelevanten Bereichen Ideen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Kreisstadt Homburg.
(2) Der Jugendbeirat unterbreitet der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister und dem Stadtrat Vorschläge und berät im Rahmen seiner Möglichkeiten diese wie auch Organisationen, Vereine sowie sonstige Träger von Jugendarbeits- und Jugendfördermaßnahmen in allen Belangen, die Jugendliche und junge Erwachsene betreffen.
(3) Die in den Sitzungen des Jugendbeirates beratenen bzw. verabschiedeten Anträge, Anregungen, Anfragen und Empfehlungen leitet die Vorsitzende/der Vorsitzende der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zu.
(4) Dem Jugendbeirat obliegt die Öffentlichkeitsarbeit bezüglich der Wahrnehmung seiner Aufgaben sowie über aktuelle jugendrelevante Fragen und Probleme in Abstimmung mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.
(5) Der Jugendbeirat kann und soll seine Aufgaben aus eigener Initiative entwickeln.
§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder des Jugendbeirates
(1) Der Jugendbeirat soll sich mit allen für die Jugendarbeit in der Kreisstadt Homburg relevanten Planungen und Vorhaben befassen. Dies trifft beispielsweise insbesondere auf folgende Bereiche zu:
• Verkehrssicherheit für Kinder und Jugendliche,
• Jugendeinrichtungen, Spiel- und Sportstätten,
• Freizeit- und Sportangebote sowie Bildungs- und Kulturangebote,
• Erarbeitung und Empfehlungen zu Lösungsansätzen auf örtlicher Ebene, die Auswirkungen auf Jugendliche haben (z.B. Drogen, Spielsucht, Kriminalität),
• Optimierungen im öffentlichen Personennahverkehr,
• Bildungs- und Kulturangebote sowie Schaffung von Strukturen für interkulturelle Begegnungen,
• Schaffung öffentlicher Räumlichkeiten zum konzentrierten Lernen und Arbeiten,
• Nachhaltigkeit sowie Klima- und Umweltschutz.
(2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Jugendbeirates oder seine Vertreterin/sein Vertreter können an den Sitzungen des Stadtrates sowie seiner Ausschüsse teilnehmen, soweit jugendrelevante Themen zur Beratung und Entscheidung anstehen. Er hat ein Anhörungs- und Rederecht.
(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Jugendbeirates erhält eine Einladung zu allen öffentlichen Teilen der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse, soweit jugendrelevante Angelegenheiten auf der Tagesordnung stehen.
(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Jugendbeirates soll von der Stadtverwaltung über anstehende Maßnahmen, die den Aufgabenbereich des Jugendbeirates betreffen, rechtzeitig informiert werden.
(5) Der Jugendbeirat soll zu Fragen, die ihm vom Stadtrat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(6) Für die Mitglieder des Jugendbeirates gelten die §§ 26 (Treuepflicht) und 27 (Mitwirkungsverbot bei Interessenwiderstreit) des Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) entsprechend.
§ 4
Zusammensetzung und Berufung der Mitglieder des Jugendbeirates
(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates werden vom Stadtrat ernannt.
(2) Der Jugendbeirat besteht aus bis zu 15 Mitgliedern.
(3) Bei der Zusammensetzung des Jugendbeirates sollten folgende Kriterien berücksichtigt werden:
• Breite Vielfalt des Altersspektrums,
• Mischung aus parteipolitischen und nicht parteipolitisch engagierten Jugendlichen,
• Vertretung möglichst aller Schulformen,
• Vertretung möglichst aller Stadtteile,
• Vertretung möglichst aller Geschlechter,
• Mischung aus kultureller und persönlicher Vielfalt und Diversität.
(4) Für die Mitgliedschaft im Jugendbeirat können sich Jugendliche und junge Erwachsene, die zum Zeitpunkt der Berufung zwischen 12 und 25 Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Homburg gemeldet sind, bewerben.
(5) Alle Mitglieder des Jugendbeirates sind stimmberechtigt.
(6) Bei der Ernennung der Mitglieder sollte auf eine geschlechtsparitätische Zusammensetzung hingewirkt werden.
(7) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister fordert spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Jugendbeirates durch amtliche Bekanntmachung zu Bewerbungen aus der Bevölkerung und den in Abs. 3 angeführten Kreis an Jugendverbänden und Jugend-organisationen auf. Für den ersten Jugendbeirat erfolgt der Aufruf zur Abgabe von Bewerbungen spätestens zwei Monate nach Bekanntmachung der Satzung.
(8) Der Stadtrat ernennt aus den Bewerberinnen/Bewerbern die Mitglieder für den Jugendbeirat bis zum Erreichen der Höchstmitgliederzahl aus. Beim Ausscheiden der ursprünglich gewählten Mitglieder rücken die Bewerberinnen/Bewerber in der Reihenfolge der Benennung als Mitglied in den Jugendbeirat nach.
§ 5
Amtszeit, Konstituierende Sitzung
(1) Die Amtszeit des Jugendbeirates beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Jugendbeirates.
(2) Zur konstituierenden Sitzung des Jugendbeirates lädt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg innerhalb von 90 Tagen nach der Beschlussfassung des Stadtrates über die Ernennung der Mitglieder ein.
(3) Die Mitglieder des Jugendbeirates führen ihre Aufgaben über das Ende der Legislaturperiode hinaus bis zur konstituierenden Sitzung des neu berufenen Jugendbeirates fort.
(4) Ein Überschreiten der in § 4 genannten Altershöchstgrenze innerhalb der Amtszeit ist zulässig.
§ 6
Sitzungen
(1) Die Mitglieder des Jugendbeirates werden von seiner/seinem Vorsitzenden zu den Sitzungen schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche eingeladen. Der Einladung ist eine vorläufige Tagesordnung beizufügen. Zu einer Sitzung des Jugendbeirates ist einzuladen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt.
(2) Der Jugendbeirat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr, zusammen.
(3) Für die Durchführung einer Sitzung als Videokonferenz findet §51a Abs. 1-4 KSVG analog Anwendung. Zwei Drittel aller Mitglieder müssen zustimmen.
(4) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
(5) An den Sitzungen des Jugendbeirates kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder die/der von ihr/ihm bestimmte Vertreter/Vertreterin mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Die/der Beauftragte für Schule, Jugend und Erziehung sowie eine Stadtjugendpflegerin/ein Stadtjugendpfleger nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
(7) Termin, Ort und Tagesordnung der Sitzungen werden öffentlich bekannt gemacht.
(8) Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß ergangen und mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(9) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
(10) Über die Sitzungen des Jugendbeirates fertigt die Schriftführerin / der Schriftführer ein Ergebnisprotokoll. Er ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. Die Schriftführung wird von der Stadtjugendpflege übernommen.
§ 7
Vorsitz
(1) Der Jugendbeirat wählt aus seiner Mitte mit mehr als der Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen die Vorsitzende/den Vorsitzenden, ihre/seine Vertreterin oder ihren/seinen Vertreter.
(2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende und weitere zwei Mitglieder vertreten den Jugendbeirat gegenüber der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister, dem Stadtrat und seinen Ausschüssen.
(3) Die Vorsitzende/der Vorsitzende informiert den Stadtrat über die Tätigkeit des Jugendbeirates einmal im Kalenderjahr mittels eines Jahresberichtes.
§ 8
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung im Jugendbeirat obliegt der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden. Der Jugendbeirat wird in seiner Geschäftsführung bzw. der Erledigung seiner Aufgaben von der Kreisstadt Homburg in Person einer Stadtjugendpflegerin/einem Stadtjugendpfleger unterstützt.
(2) Die Kreisstadt Homburg stellt dem Jugendbeirat für seine Aufgabenwahrung geeignete Tagungsräume zur Verfügung.
§ 9
Finanzielle Mittel, Auslagenersatz
Der Stadtrat stellt im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Kreisstadt Homburg für die Erledigung der Aufgaben des Jugendbeirates einen Mindestbetrag von 3000 Euro aus dem Haushalt zur Verfügung. Bei entsprechendem Mehrbedarf kann der Betrag nach einem Antrag und dessen Prüfung nach oben angepasst werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Homburg, den 10. September 2021
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
(Bürgermeister)
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 20.09.2021 | Drucken