Topaktuell

Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember

Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg

2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum

Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Abwahl des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg

Der Gemeindewahlleiter
der Kreisstadt Homburg (Saar) Homburg, 25. Oktober 2021

B E K A N N T M A C H U N G

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Abwahl des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg

am 28. November 2021

1. Das Wählerverzeichnis zu der Abwahl des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg am 28. November 2021 wird in der Zeit

vom 08. November 2021 bis 12. November 2021

während der Dienststunden (Montag und Dienstag: 8.30 Uhr – 13.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr, Mittwoch und Freitag: 08.30 Uhr – 13.00 Uhr, Donnerstag: 08.30 Uhr – 13.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr) im Briefwahlbüro, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Parlamentarischer Sitzungstrakt, Zimmer 242 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Da-ten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 08. November 2021 bis spätestens 12. November 2021, 18.00 Uhr, beim Gemeinde-wahlleiter im Briefwahlbüro, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Parlamentarischer Sitzungstrakt, Zimmer 242 (barrierefrei), Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 07. November 2021 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Abwahl des Oberbürgermeisters der Kreisstadt
Homburg

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Kreisstadt Homburg

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn sie oder er nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden oder er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes bis zum 12. November 2021 versäumt hat,

b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalwahlgesetzes entstan-den ist,

c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 26. November 2021, 18.00 Uhr, bei beim Gemeindewahlleiter mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlschei-nes noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung kön-nen sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

1. einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,

2. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, verse-henen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag und

3. ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage ei-ner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahlleiter vor Emp-fangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die be-vollmächtigte Person auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-scheidung der oder des Wahlberechtigen ersetzt oder verändert oder wenn ein Inte-ressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimm-zettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Michael Forster
(Bürgermeister)

Veröffentlicht am: 28.10.2021 | Drucken