Kreisstadt Homburg (Saar)
Der Bürgermeister
als Gemeindewahlleiter
Bekanntmachung
Festsetzung des Wahltages und Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
zur Wahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters
der Kreisstadt Homburg
Gemäß § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Direktwahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg auf
Sonntag, den 09. Juni 2024
festgesetzt. Eine etwa notwendig werdende Stichwahl findet gemäß § 74 Abs. 4 KWG am 23. Juni 2024 statt.
Aufgrund der §§ 72 und 76 i.V.m. § 23 KWG sowie der §§ 100 und 104 i.V.m. §§ 18 und 19 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), werden hiermit Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber aufgefordert, Wahlvorschläge für die am 09. Juni 2024 stattfindende Direktwahl der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg beim Gemeindewahlleiter in 66424 Homburg, Rathaus, Am Forum 5, Wahlamt, Zimmer 209,
bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr
schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.45 Uhr, freitags von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr) für die Einreichung der Wahlvorschläge geöffnet. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist die Dienststelle zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18.00 Uhr geöffnet.
Wählbar zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister ist jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit (01. Oktober 2024) das 65. Lebensjahr vollendet hat [§ 54 Abs. 1 Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204)].
1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist nach dem Muster der Anlage 11a KWO einzureichen (§ 104 Abs. 2 S. 1 KWO).
Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) Jede Partei oder Wählergruppe kann im Wahlgebiet (Kreisstadt Homburg) nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebiets zu wählen. (§ 76 Abs. 1 KWG i.V.m. §§ 24 Abs. 3 sowie 24a KWG).
b) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben (§ 24 Abs. 1 KWG, § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 KWO).
c) Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Abs. 4 KWG, 104 Abs. 3 KWO).
d) Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen (§ 24 Abs. 5 KWG, § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KWO).
e) Im Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 24 Abs. 6 S. 1 bis 3 KWG).
f) Wahlvorschläge sollen Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Kreisstadt Homburg wohnen (§ 19 Abs. 4 KWO).
g) Der Wahlvorschlag muss von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 24 Abs. 7 KWG, § 19 Abs. 3 KWO).
h) Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe sind in jeweils einfacher Ausfertigung einzureichen (§ 24 Abs. 8 S. 1 Nr. 1 bis 4 KWG i.V.m. § 19 Abs. 5 bis 8 KWO):
- die Zustimmungserklärung der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberin oder des in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 KWO,
- die Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung der Wohngemeinde über das Vorliegen der Voraussetzungen der Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 14 KWO, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach Anlage 14a KWO,
- die Niederschrift über die Benennung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 KWO und die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 16 KWO.
i) Der Wahlvorschlag einer Partei bedarf der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung. Vor der Einreichung des Wahlvorschlages hat die Partei dem Saarpfalz-Kreis, Am Forum 1, 66424 Homburg, die für die Kreisstadt Homburg zuständige Parteileitung mitzuteilen (§ 19 Abs. 9 KWO).
2. Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist nach dem Muster der Anlage 11b KWO einzureichen (§ 104 Abs. 2 S. 3 KWO).
Dabei ist Folgendes zu beachten:
a) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers ist von der Bewerberin oder dem Bewerber persönlich und handschriftlich zu unterschreiben (§ 104 Abs. 2 S. 3 KWO).
b) Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt deren oder dessen Familiennamen (§ 76 Abs. 2 S. 2 KWG).
c) Der Wahlvorschlag kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 76 Abs. 2 S. 3 KWG).
d) Mit dem Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers sind in einfacher Ausfertigung einzureichen:
- die Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, dass die Bewerberin oder der Bewerber am Tag der Wahl die Voraussetzungen der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament erfüllt nach dem Muster der Anlage 14 KWO, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zusätzlich die Versicherung an Eides statt nach Anlage 14a KWO (§ 104 Abs. 3 S. 3 KWO).
3. Unterstützungsverzeichnis
a) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl kein Sitz im Stadtrat der Kreisstadt Homburg oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch mindestens 153 Wahlberechtigte (dreifache Anzahl der Stadtratsmitglieder). Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 22 Abs. 2 KWG).
Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers bedarf ebenfalls der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der Stadtratsmitglieder. Bewirbt sich der bisherige Oberbürgermeister als Einzelbewerber bedarf es dieser Unterstützung gem. § 76 Abs. 2 S. 4 KWG nicht.
b) Die Eintragung in das Unterstützungsverzeichnis hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen (§ 22 Abs. 2 S. 2 KWG und § 17 Abs. 3 S. 2 KWO). Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerbern bedürfen auf jeden Fall der Unterstützung mit Ausnahme des bisherigen Amtsinhabers.
Für unterstützungsbedürftige Wahlvorschläge liegen von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag bis zum 04. April 2024, 18.00 Uhr im Bürgeramt, Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 151, 66424 Homburg, Unterstützungsverzeichnisse zur Eintragung auf.
Die Eintragung ist während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgeramtes
montags 07.45 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
dienstags 07.45 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
mittwochs 07.45 - 13.00 Uhr
donnerstags 07.45 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
freitags 07.45 - 13.00 Uhr
sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist (09. März 2024 / 16. März 2024 / 23. März 2024 und 30. März 2024) in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist (04. April 2024) bis 18.00 Uhr möglich (§ 17 Abs. 1 KWO). Am Rosenmontag, den 12. Februar 2024, ist das Rathaus geschlossen. An diesem Tag ist keine Eintragung möglich.
c) Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Der Gemeindewahlleiter prüft die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung (§ 17 Abs. 3 S. 1 und 2 KWO).
d) Jede oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig (§ 17 Abs. 4 KWO). Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden (§ 17 Abs. 3 S. 3 KWO). Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden (§ 17 Abs. 6 KWO).
4. Rücknahme von Wahlvorschlägen
Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 S. 1 KWG). Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 1 KWO).
Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 S. 2 KWG).
Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so hat der Gemeindewahlleiter bis spätestens 24. April 2024 bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. In diesem Fall wird die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister gem. § 76 Abs. 4 KWG i.V.m. § 56 Abs. 2 KSVG nach den Bestimmungen des § 46 KSVG vom Stadtrat der Kreisstadt Homburg gewählt.
Neben dem Einreichen eines Wahlvorschlages ist zwingend auch die Einreichung einer beamtenrechtlichen Bewerbung der Bewerberin oder des Bewerbers erforderlich. Es wird insoweit auf die öffentliche Stellenausschreibung verwiesen.
Das KWG, die KWO nebst entsprechender Anlagen (notwendige Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge) sind auf der Internetseite der Landeswahlleiterin des Saarlandes (www.wahlen.saarland.de) zur Verwendung eingestellt. Vordrucke können auch im Wahlamt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 209 (Telefon: 06841 101 - 209) oder per E-Mail an wahlamt@homburg.de angefordert werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlamtes stehen für Auskünfte auch persönlich zur Verfügung.
Homburg, den 24. November 2023
Michael Forster