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BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen (2024)

Der Gemeindewahlleiter
der Kreisstadt Homburg (Saar)
Homburg, 06. Mai 2024

 

BEKANNTMACHUNG

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

 

für die Wahl

a)     zum Europäischen Parlament

b)     - zum Stadtrat der Kreisstadt Homburg,

- zu den Ortsräten der Kreisstadt Homburg,

- zum Kreistag des Saarpfalz-Kreises

c)     - zur Landrätin/zum Landrat des Saarpfalz- Kreises

- zum Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg

 

am 09. Juni 2024

 

1.     Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Kreisstadt Homburg (Saar) wird in der Zeit

 

vom 20. Mai 2024 bis zum 24. Mai 2024

 

während der Dienststunden (Montag bis Mittwoch: 8.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr, Donnerstag: 08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 18.00 Uhr, Freitag 08.30 Uhr – 13.00 Uhr) im Briefwahlbüro, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Parlamentarischer Sitzungstrakt, Zimmer 242 (barrierefrei), für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

 

Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

 

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.     Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,

kann in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 13.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde / beim Gemeindewahlleiter im Briefwahlbüro, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Parlamentarischer Sitzungstrakt, Zimmer 242 (barrierefrei), Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3.     Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

   

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

 

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4.     Wer einen Wahlschein hat, kann

 

a) durch Stimmabgabe an der

 

      1. Europawahl in einem beliebigen Wahlraum des Saarpfalz-Kreises,
      2. Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
      3. Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes,
      4. Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,
      5. Wahl der Landrätin oder des Landrates des Saarpfalz-Kreises in einem beliebigen Wahlraum des Saarpfalz-Kreises,
      6. Wahl des Oberbürgermeisters der Kreisstadt Homburg in einem beliebigen Wahlraum der Kreisstadt Homburg

 

oder

 

b) durch Briefwahl

 

teilnehmen.

 

5.     Einen Wahlschein erhält auf Antrag

 

5.1  eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2  eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

a)  wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden

 

> bei der Europawahl

 

-   die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024

 

  oder

 

 -   die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

 

> bei den Kommunalwahlen

 

  die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

 

b)  wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme

 

> an der Europawahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

 

oder

 

> an den Kommunalwahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6 c) der Kommunalwahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 10 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung entstanden ist

 

c)  wenn ihr oder sein Wahlrecht bei den Europa- und Kommunalwahlen im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde / des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

 

 

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde / beim Gemeindewahlleiter im Briefwahlbüro, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Parlamentarischer Sitzungstrakt, Zimmer 242 (barrierefrei), mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

 

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht    oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

 

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

 

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

 

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

 

  1. Mit dem Wahlschein erhält die / der Wahlberechtigte

 

6.1    für die EUROPAWAHL

einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag

6.2    für die KOMMUNALWAHLEN

 

a) für die STADTRATSWAHL

einen gelben Stimmzettel,

 

b) für die ORTSRATSWAHL

einen orangefarbenen Stimmzettel,

 

c) für die KREISTAGSWAHL

einen grünen Stimmzettel,

 

d) für die Wahl der/des LANDRÄTIN/LANDRATES DES SAARPFALZ-KREISES

einen hellblauen Stimmzettel,

 

e) für die Wahl des OBERBÜRGERMEISTERS DER KREISSTADT HOMBURG

einen beigen Stimmzettel,

 

f) einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen unter 6.2 a) bis e),

 

g) einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die vorgenannten Kommunalwahlen und

 

6.3   jeweils ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde / dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

 

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.

 

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

 

Manfred Rippel
(Hauptamtlicher Beigeordneter)

  Veröffentlicht am: 10.05.2024 | Drucken