KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 29.03.2021
B E K A N N T M A C H U N G
des Beschlusses des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zweibrücker Tor" in der Gemarkung Homburg gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetz-buch (BauGB)
sowie die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 Abs. 2 BauGB)
Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 16.12.2020 die Einleitung zum Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zweibrücker Tor“ gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB im beschleunigten Verfah-ren gemäß § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 16.12.2020 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zweibrücker Tor", bestehend aus der Planzeichnung mit Textteil, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde zudem ein Ver-kehrs- und Besonnungsgutachten erstellt.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist vom 19.02.2021 bis zum 23.03.2021 bereits durchgeführt worden. Da aber aufgrund technischer Probleme die parallele Bekanntmachung auf der Internethomepage „homburg.de“ in den ersten Tagen dieses Bekanntmachungszeitraumes nicht einsehbar war, wird die Beteiligung der Öffentlichkeit im Anschluss an diesen ersten Zeitraum erneut durchgeführt (vom 08.04.2021 bis einschließlich 07.05.2021). Die bereits im ersten Zeitraum eingegangenen Stellungnahmen werden bei der Abwägung aber ebenfalls vollumfänglich Berücksichtigung finden.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden folgende Ziele ver-folgt: Im Zentrum von Homburg soll eine mindergenutzte bzw. brachliegende Fläche mit ho-her städtebaulicher Urbanität für innenstadttypische Nutzungen sowie zu Wohnzwecken wiedernutzbar gemacht werden. Derzeit wird das Plangebiet weitgehend als Parkplatz ge-nutzt.
Auf dem Grundstück sind insgesamt fünf neue Gebäude sowie eine Tiefgarage geplant.
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist über die Straße „Am Zweibrücker Tor“, die Zweibrücker Straße sowie über den westlich an das Plangebiet angrenzenden Weg, der von der Straße „Am Zweibrücker Tor“ abzweigt, geplant und gesichert. Für die interne Erschlie-ßung ist eine (private) Begegnungszone vorgesehen.
Die erforderlichen Stellplätze (ruhender Verkehr) können vollständig auf dem Grundstück untergebracht werden. Hierzu soll eine Tiefgarage errichtet werden. Die Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage sollen, entsprechend dem Verkehrsgutachten, entweder im Südwesten des Plangebietes über den bestehenden Weg, über die Straße „Am Zweibrücker Tor“ oder über den Weg/ Zweibrücker Straße erfolgen.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Zwei-brücker Tor“ (1968). Danach ist das Vorhaben nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Zweibrücker Tor“ aus dem Jahr 1968.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt abgegrenzt:
Im Norden durch die Straße „Am Zweibrücker Tor“, im Nordosten durch die Zweibrücker Straße, im Südosten durch die Bebauung der Zweibrücker Straße Nr. 19 (Kino) und Nr. 21 mit privaten Flächen, im Süden durch die Bebauung der Mannlichstraße (u.a. Bio-FrischMarkt), im Westen durch einen von der Straße „Am Zweibrücker Tor“ abzweigenden Weg und der dahinter angrenzenden Bebauung (u.a. Edeka).
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan sowie der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Bereich umfasst eine Fläche von ca. 5.500 m².
Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche eine gemischte Baufläche dar. Das Entwick-lungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.
Geltungsbereich
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von einer zusammen-fassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzu-wenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Im beschleunigten Verfahren können gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB Bebauungspläne aufge-stellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder ande-ren Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung aktuell gültiger Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zweibrücker Tor“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung sowie dem Verkehrs- und Besonnungsgutachten in der Zeit vom 08.04.2021 bis einschließlich 07.05.2021 während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) im Bau- und Umweltamt der Stadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer 420 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtplanung@homburg.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Be-bauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Bürger sind aufgerufen, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass, aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie, die derzeit gelten Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Bei Zutritt ins Rathaus ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Desinfektionsmittel stehen im Rathaus bei Bedarf zur Benutzung bereit.
Entsprechend des Gebotes der Kontaktvermeidung können diese Unterlagen auch im Inter-net eingesehen werden:
Gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Nr. 4 PlanSiG wird daher auf der Internetseite der Kommune (www.homburg.de) der in Rede stehende Entwurf des vorhabenbezogenen Be-bauungsplanes „Zweibrücker Tor“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung sowie dem Verkehrs- und Be-sonnungsgutachten zeitgleich veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereit-gehalten.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das Internetportal der Kreisstadt Homburg
(https://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Ferner wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet gel-tend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kreisstadt Homburg, den 29.03.2021
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Michael Forster)
Bürgermeister