KREISSTADT HOMBURG
Homburg, den 09.02.2021
Bekanntmachung
des Beschlusses des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zweibrücker Tor" in der Gemarkung Homburg gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie
die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§2 Abs. 2 BauGB).
Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 16.12.2020 die Einleitung zum Verfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zweibrücker Tor“ gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 12 BauGB im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 16.12.2020 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Zweibrücker Tor", bestehend aus der Planzeichnung mit Textteil, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen. Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde zudem ein Verkehrs- und Besonnungsgutachten erstellt.
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt: Im Zentrum von Homburg soll eine mindergenutzte bzw. brachliegende Fläche mit hoher städtebaulicher Urbanität für innenstadttypische Nutzungen sowie zu Wohnzwecken wiedernutzbar gemacht werden. Derzeit wird das Plangebiet weitgehend als Parkplatz genutzt.
Auf dem Grundstück sind insgesamt fünf neue Gebäude sowie eine Tiefgarage geplant.
Die äußere Erschließung des Plangebietes ist über die Straße „Am Zweibrücker Tor“, die Zweibrücker Straße sowie über den westlich an das Plangebiet angrenzenden Weg, der von der Straße „Am Zweibrücker Tor“ abzweigt, geplant und gesichert. Für die interne Erschließung ist eine (private) Begegnungszone vorgesehen.
Die erforderlichen Stellplätze (ruhender Verkehr) können vollständig auf dem Grundstück untergebracht werden. Hierzu soll eine Tiefgarage errichtet werden. Die Ein- und Ausfahrten zur Tiefgarage sollen, entsprechend dem Verkehrsgutachten, entweder im Südwesten des Plangebietes über den bestehenden Weg, über die Straße „Am Zweibrücker Tor“ oder über den Weg/ Zweibrücker Straße erfolgen.
Aktuell beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan „Zweibrücker Tor“ (1968). Danach ist das Vorhaben nicht realisierungsfähig. Daher bedarf es der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan überplant in seinem Geltungsbereich den Bebauungsplan „Zweibrücker Tor“ aus dem Jahr 1968.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird wie folgt abgegrenzt:
Im Norden durch die Straße „Am Zweibrücker Tor“, im Nordosten durch die Zweibrücker Straße, im Südosten durch die Bebauung der Zweibrücker Straße Nr. 19 (Kino) und Nr. 21 mit privaten Flächen, im Süden durch die Bebauung der Mannlichstraße (u.a. Bio-FrischMarkt), im Westen durch einen von der Straße „Am Zweibrücker Tor“ abzweigenden Weg und der dahinter angrenzenden Bebauung (u.a. Edeka).
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan sowie der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Bereich umfasst eine Fläche von ca. 5.500 m².
Der Flächennutzungsplan stellt für die Fläche eine gemischte Baufläche dar. Das Entwicklungsgebot gem. § 8 Abs. 2 BauGB ist somit erfüllt.
Geltungsbereich
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Im beschleunigten Verfahren können gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung aktuell gültiger Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zweibrücker Tor“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung sowie dem Verkehrs- und Besonnungsgutachten in der Zeit vom 18.02.2021 bis einschließlich 22.03.2021 während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) im Bau- und Umweltamt der Stadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer 415 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtplanung@homburg.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Die Bürger sind aufgerufen, von diesem Recht Gebrauch zu machen.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass, aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie, die derzeit gelten Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Bei Zutritt ins Rathaus ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Desinfektionsmittel stehen im Rathaus bei Bedarf zur Benutzung bereit.
Entsprechend des Gebotes der Kontaktvermeidung können diese Unterlagen auch im Internet eingesehen werden:
Gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Nr. 4 PlanSiG wird daher auf der Internetseite der Kommune (www.homburg.de) der in Rede stehende Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zweibrücker Tor“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung sowie dem Verkehrs- und Besonnungsgutachten zeitgleich veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereit-gehalten.
Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das Internetportal der Kreisstadt Homburg und über das zentrale Internetportal des Landes elektronisch abrufbar.
Ferner wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kreisstadt Homburg, den 09.02.2021
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
(Michael Forster)
Bürgermeister
Veröffentlicht am: 11.02.2021 | Drucken