Topaktuell

Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember

Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg

2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum

Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von NE-Metallen sowie zur Herstellung entsprechender Metallpro

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 10 Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von NE-Metallen sowie zur Herstellung entsprechender Metallprodukte

Die Fa. Loacker Saar Recycling GmbH, An der Remise 20, 66424 Homburg, hat am 26.08.2020 beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Genehmigung nach § 4 BImSchG i.V. mit § 10 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Lagerung und Aufbereitung von NE-Metallen sowie zur Herstellung entsprechender Metallprodukte, mit einer Gesamtdurchsatzkapazität von 110.000 t/a, hiervon 10.000 t/a Eisenschrotten und 100.000 t/a Nichteisenschrotten und einer maximalen Lagerkapazität von 11.000 t, davon 1.000 t Eisenschrotte und 10.000 t Nichteisenschrotte, an folgendem Standort beantragt

Stadt/Gemeinde Gemarkung Flur Flurstücke
Homburg Homburg 13 3209/13
3209/15
3201/3
3200/2
3199/9
3199/7
3199/5 3209/18


Das geplante Vorhaben bedarf der Genehmigung nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

Über das Vorhaben wird gemäß §§ 10 BImSchG im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung entschieden.

Unselbstständiger Teil der im Genehmigungsverfahren durchzuführenden Prüfungen ist die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der Pflicht, ob die Umweltverträglichkeit des Vorhabens nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beurteilt werden muss. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass eine nachteilige Beeinträchtigung der Schutzgüter auszuschließen ist. Entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 3 besteht demnach keine UVP-Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchzuführen.

Die Inbetriebnahme der neuen Anlagen ist für das Ende des Jahres 2022 geplant.

Der Genehmigungsantrag der Loacker Saar Recycling GmbH vom 26. August 2020 inklusive der nachgereichten Unterlagen wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.

Wegen der COVID-19-Pandemie erfolgt die Auslegung gemäß § 3 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planung- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie im Internet. Der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen können in der Zeit vom 24.02.2022 bis einschließlich zum 24.03.2022 unter https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=3E2A8748-9A7E-46C2-BBDF-CE0DB3ACFEC4&plugid=/ingrid-group:ige-iplug-sl&docid=3E2A8748-9A7E-46C2-BBDF-CE0DB3ACFEC4 eingesehen werden.

Der Genehmigungsantrag wird zusätzlich im Bau- und Umweltamt der Stadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 420, während der allgemeinen Dienststunden
(Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) ausgelegt. Eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Mitnahme wird bereitgelegt.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass, aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie, die derzeit gelten Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Bei Zutritt ins Rathaus ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Desinfektionsmittel stehen im Rathaus bei Bedarf zur Benutzung bereit.
Eine Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der Unterlagen im Rathaus ist nicht erforderlich, es wird jedoch zur besseren Koordinierung darum gebeten, entweder unter stadtplanung@homburg.de oder unter der Telefonnummer 06841/101-0 vor Einsichtnahme einen Termin zu vereinbaren.

In begründeten Ausnahmefällen kann nach vorheriger Terminabsprache unter 0681-8500 1286 der Genehmigungsantrag im Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken, eingesehen werden. Eine Kurzbeschreibung des Vorhabens zur Mitnahme wird bereitgelegt.
Bei der Einsichtnahme sind die jeweils gültigen Hygieneregeln bezüglich der COVID-19-Pandemie einzuhalten.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können bis einschließlich 07.04.2022 schriftlich oder elektronisch (E-Mail an lua@lua.saarland.de) erhoben werden. Die Einwendungen sollen begründet werden. Die jeweilige Einwendung muss den Namen und die leserliche Anschrift des Einwendungsführers tragen.

Auf Verlangen eines Einwendungsführers werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe seiner Einwendung gegenüber der Antragstellerin und den beteiligten Behörden unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Werden gegen das Vorhaben formgerecht Einwendungen erhoben, hat die Genehmigungsbehörde nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 10 Abs. 6 BImSchG zu entscheiden, ob zur Erörterung der Einwendungen eine gemeinsame Besprechung mit der Antragstellerin und den Einwendungsführern durchgeführt wird. Diese Entscheidung wird rechtzeitig öffentlich im Amtsblatt des Saarlandes, in dem Lokalteil Homburg der Saarbrücker Zeitung und im Internetportal des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz bekannt gemacht.

Sollte die Genehmigungsbehörde die Durchführung eines Erörterungstermins für notwendig erachten, werden die formgerecht erhobenen Einwendungen voraussichtlich am 11.05.2022 ab 10 Uhr im großen Sitzungssaal des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Str. 1, 66119 Saarbrücken, öffentlich erörtert.

Vorbehaltlich der Durchführung des vorgenannten Erörterungstermins wird darauf hingewiesen, dass die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsunterlagen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Saarbrücken, 08.02.2022

Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Im Auftrag

Gez. Dr. Joachim Sartorius

Veröffentlicht am: 16.02.2022 | Drucken