B E K A N N T M A C H U N G
der Veröffentlichung und Auslegung von Planunterlagen
im Planfeststellungsverfahren gemäß § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG),
§ 2 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) und Gesetz über die Umweltverträglichkeit (UVPG)
für das Vorhaben:
Reaktivierung der Strecke Homburg – Zweibrücken
Bf Homburg (Saar) Hbf bis Landesgrenze,
Planfeststellungsabschnitt SAARLAND,
Strecke 3283 Homburg – Einöd, Bahn-km 0,545 – Bahn-km 7,682,
Strecke 3450 Rheinsheim – Rohrbach (Saar), Bahn-km 100,770 – Bahn-km 98,773 (Landesgrenze Saarland/Rheinland-Pfalz)
in den Gemarkungen Homburg, Beeden-Schwarzenbach, Einöd-Ingweiler und Einöd
der Kreisstadt Homburg
im Gebiet des Saarpfalz-Kreises
Die DB Netz AG, Regionalbereich Südwest hat für das o. a. Vorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken beantragt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr/Anhörungsbehörde führt das Anhörungsverfahren nach § 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i.V.m. § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 2 ff. Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) durch.
Die DB Netz AG plant die Reaktivierung / Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Eisenbahnstrecke Homburg – Zweibrücken. Das Vorhaben hat die Verlängerung der S-Bahn Linie S1 von Homburg bis Zweibrücken zum Ziel, um die Integration in den S-Bahn-Verbund Rhein-Neckar zu realisieren. Eine umsteigefreie SPNV-Verbindung nach Kaiserslautern und eine Verbindung zum ICE-Knoten Mannheim werden angestrebt. Es handelt sich um ein länderübergreifendes Vorhaben Rheinland-Pfalz – Saarland. Hierfür wurden zwei Planfeststellungsabschnitte gebildet, den hier gegenständlichen Planfeststellungsabschnitt im Saarland und einen Planfeststellungsabschnitt in Rheinland-Pfalz.
Der hier gegenständliche Planfeststellungsabschnitt im Saarland umfasst die Reaktivierung und Elektrifizierung der Strecke 3283 Homburg bis Einöd von Bahn-km 0,545 bis 7,682 und die Elektrifizierung der Strecke 3450 Einöd bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz von Bahn-km 100,770 bis 98,773. Die Baumaßnahmen im Saarland beinhalten die Errichtung von Haltepunkten in Beeden, Schwarzenacker und Schwarzenbach. Der Haltepunkt Einöd an der Strecke 3450 wird zum Bahnhof ausgebaut und erhält einen Mittelbahnsteig. Das Vorhaben beinhaltet umfangreiche Einzelmaßnahmen, Neubau und Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie leit- und sicherungstechnische Anpassungen an den Gleisanlagen (Oberbau, Bahnübergänge, Verkehrsstationen, Ingenieurbauwerken u.a.). Die Einzelheiten sind den Planunterlagen zu entnehmen (s.u.).
Für das Vorhaben besteht eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Für das Vorhaben und als Baustelleneinrichtungsflächen sowie für landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Homburg, Beeden-Schwarzenbach, Einöd-Ingweiler und Einöd im Eigentum der DB Netz AG, der Stadt Homburg und in Privatbesitz sowohl vorübergehend als auch dauerhaft in Anspruch genommen.
Das Vorhaben befindet sich im Nahbereich von Wohnbebauung, so dass eine zeitweise Beeinträchtigung der betroffenen Anwohnerschaft während der Bauarbeiten durch Lärm, Staub und Erschütterungen möglich erscheint.
Die nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz erforderliche Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgt wegen der zur Eindämmung der Auswirkungen bestehenden Beschränkungen der COVID-19-Pandemie nach den Vorgaben des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG).
Gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG wird die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt. Die Anhörungsbehörde stellt den Inhalt der Bekanntmachung und die Planunterlagen (Erläuterungsbericht, Übersichts- und Lagepläne, Schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen u.a.) zum Vorhaben „Reaktivierung der Strecke Homburg – Zweibrücken, Strecke 3283, km 0,545 – km 7,682; Strecke 3450, km 100,770 – km 98,773 - Anhörungsverfahren“ auf der Internetseite des Saarlandes (www.saarland.de) im Themenportal „Verkehr“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Bundeseigene Eisenbahnen“
https://www.saarland.de/mwaev/DE/portale/verkehr/planfeststellung/bundeseigene_eisenbahnen/bundeseigene_eisenbahnen_node.html
der Öffentlichkeit zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung in der Zeit
von Donnerstag, 8. April 2021,
bis Freitag, 7. Mai 2021
(einschließlich).
Die Planunterlagen liegen zeitgleich als zusätzliches Informationsangebot (§ 3 Abs. 2 PlanSiG) zur allgemeinen Einsicht bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg, in Zimmer 420 des Rathauses aus.
Montag bis Donnerstag 8:30 h - 12:00 h und 14:00 h - 15:45 h;
Freitag 8:30 h - 13:00 h.
Um zur Einsichtnahme Einlass ins Rathaus der Kreisstadt Homburg zu erhalten, ist aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Voranmeldung / Terminvereinbarung entweder unter der Telefonnummer 06841 / 101-419 oder 06841/ 101-421 oder 06841 / 101-422 oder per E-Mail an stadtplanung@homburg.de erforderlich.
Bei Eintritt ins Rathaus sind die aktuellen Hygiene- und Schutzvorkehrungen einzuhalten.
Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung hat die DB Netz AG u.a. folgende entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen vorgelegt:
- Verfahrensleitende Verfügung – Eisenbahn-Bundesamt / Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken
- Erläuterungsbericht (Unterlage 1)
- Landschaftspflegerischer Begleitplan einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans (Unterlage 15)
- UVP-Bericht (Unterlage 16)
- FFH-Unterlagen (Unterlage 17)
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Unterlage 18)
- Unterlage zur Hydrogeologie u. Wasserwirtschaft; Entwässerung u. wasser-rechtliche Tatbestände (Unterlage 19)
- Schalltechnische Untersuchung (Unterlage 20)
- Erschütterungstechnische Untersuchung (Unterlage 20)
- Geotechnische Berichte (Unterlage 21)
- Bodenverwertungs- und Entsorgungskonzept (Unterlage 22)
- Gutachten zu elektromagnetischen Feldern (Unterlage 23)
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und der nach § 19 Abs. 2 UVPG auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich über das zentrale Internetportal des Bundes www.uvp-portal.de (§ 20 UVPG) zugänglich gemacht; maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen (§ 20 Abs. 2 UVPG).
1. Jeder kann bis spätestens einen Monat (§ 21 Abs. 2 UVPG) nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
bis Montag, 7. Juni 2021,
(einschließlich, maßgeblich ist das Datum des Eingangsstempels),
bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg
oder
beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,
Abteilung A, Referat A/5, Anhörungsbehörde,
Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken
Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben.
Aufgrund der Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie müssen Personen zur Aufnahme der Niederschrift telefonisch eine Terminabsprache vereinbaren:
- bei der Kreisstadt Homburg unter Telefon 06841 / 101-419 oder 06841/ 101-421 oder 06841 / 101-422
- bei der Anhörungsbehörde unter Telefon 0681 / 501 – 1842.
Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift der Einwender*innen enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse (den geltend gemachten Belang) benennen und die befürchtete Beeinträchtigung darlegen.
Nach Ablauf der oben genannten Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG), für das Verwaltungs- und Klageverfahren.
Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer vervielfältigten gleichlautenden Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
3. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz -AEG). Sie kann statt eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchführen oder diese mit Einverständnis der Beteiligten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzen (§ 5 PlanSiG).
Findet ein Erörterungstermin bzw. eine Online-Konsultation statt, wird dies ortsüblich bekannt gemacht werden.
Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin (Erörterung bzw. Online-Konsultation) gesondert benachrichtigt. Für die Durchführung einer ersatzweisen Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten vom Erörterungstermin bzw. von der Online-Konsultation kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Sofern ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation stattfindet, ist das Anhörungsverfahren mit Abschluss des Termins beendet.
Der Erörterungstermin und die Online-Konsultation sind nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. Dies gilt ebenfalls für entstehende Kosten zur Teilnahme an einer Online-Konsultation oder Telefon- oder Videokonferenz.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin oder der Online-Konsultation, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender*innen und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Mit dem Beginn der Veröffentlichung der Unterlagen im Internet tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplanten Maßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.
8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
- dass die für das Anhörungsverfahren zuständige Behörde das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt / Saarbrücken, Grülingsstr. 4, 66113 Saarbrücken ist,
- dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
- dass die ausgelegten Planunterlagen, die nach § 16 Abs. 1 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
- dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.
9. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabenträger nach § 18 Abs. 2 AEG die Möglichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.
10. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o. g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabenträger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Stellungnahmen weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) DSGVO. Weitere Informationen finden Sie unter: www.saarland.de im Themenportal „Verkehr“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Hinweise zum Datenschutz“.
Aktueller Hinweis COVID-19-Pandemie (Sars-CoV-2/Corona-Virus):
Es wird verstärkt auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Planunterlagen auf der Internetseite des Saarlandes (www.saarland.de) im Themenportal „Verkehr“ in der Rubrik „Planfeststellung“ unter „Bundeseigene Eisenbahnen“ (Link:
https://www.saarland.de/mwaev/DE/portale/verkehr/planfeststellung/bundeseigene_eisenbahnen/bundeseigene_eisenbahnen_node.html )
hingewiesen, um direkte Kontakte zu vermeiden und die Anforderungen des Infektionsschutzes einzuhalten. Die Einsichtnahme in die Planunterlagen bei der Kreisstadt Homburg ist aufgrund der COVID-19-Pandemie unter Beachtung der Beschränkungen zu den in der Bekanntmachung genannten Bedingungen nur als zusätzliche Informationsmöglichkeit gegeben. Es sind die aktuellen Hygiene- und Verhaltensregelungen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie der kommunalen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonders zu beachten.
Saarbrücken, den 19.03.2021 | Homburg, | |
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr - Anhörungsbehörde - im Auftrag |
Der Bürgermeister | |
Silke Jager (Regierungsdirektorin) |
Michael Forster |
Veröffentlicht am: 26.03.2021 | Drucken