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Aufstellung des Bebauungsplanes "KiTa Am Heidenhübel" in der Gemarkung Einöd

KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 20.04.2021


B E K A N N T M A C H U N G


des Beschlusses des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die

Aufstellung des Bebauungsplanes "KiTa Am Heidenhübel" in der Gemarkung Einöd gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)


sowie

die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§2 Abs. 2 BauGB).


Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes "KiTa Am Heidenhübel“ gemäß § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 25.03.2021 den Entwurf des Bebauungsplanes "KiTa Am Heidenhübel", bestehend aus der Planzeichnung mit Textteil sowie der Begründung gebilligt und die öffentliche Auslegung beschlossen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt:
In der Kreisstadt Homburg ist eine anhaltend hohe Nachfrage nach Kindergarten- und Kinderkrippenplätzen vorhanden. Die Kapazitätsgrenzen der bereits bestehenden Betreuungs-einrichtungen sind erreicht. Der bestehende Bedarf kann mit dem derzeitigen Angebot nicht mehr gedeckt werden.
Deshalb soll im Stadtteil Einöd eine neue Kindertagesstätte mit insgesamt 5 Gruppen errichtet werden. Die Fläche bietet zudem ausreichend Platz für eine spätere Erweiterung durch einen möglichen Anbau.
Da sich die v.g. Fläche im Eigentum der Stadt befindet, ist diese kurzfristig für die geplante Bebauung verfügbar. Alternative Standorte, welche ebenfalls zeitnah verfügbar wären, sind innerhalb des Stadtteils Einöd nicht vorhanden.
Das Baugrundstück liegt im westlichen Teil von Einöd. Südlich grenzt das Neubaugebiet „Am Heidenhübel“ an das Plangebiet an.
Hier werden sich zukünftig viele junge Familien mit Kindern finden, die Nachfrage nach Betreuungseinrichtungen für diese (Kindergartenplätze) wird dementsprechend hoch sein. Der Bedarf ergibt sich somit langfristig, auch teilweise aus direkter Nachbarschaft heraus.

Über die angrenzende Straße des Neubaugebietes „Am Heidenhübel“ wird das Grundstück erschlossen.
Die Unterbringung der benötigten Stellplätze für Mitarbeiter/innen der Kindertagesstätte kann - aufgrund der Grundstücksgröße - vollständig innerhalb des Plangebietes an zentraler Stelle erfolgen.

Nach aktueller Rechtsgrundlage ist das Planvorhaben nicht realisierungsfähig, da der Großteil des Plangebietes im rechtskräftigen Bebauungsplan „Im oberen Wustental und auf dem Heidenhübel“ als Sondergebiet „Baumarkt“ festgesetzt ist. Deshalb bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt abgegrenzt:
Im Westen durch eine mit Gehölzstrukturen versehene Böschung zur Hauptstraße B423 (ca. 15 m tiefer), im Norden durch die Wohnbebauung entlang des Schlangenhöhler Weges mit privaten Gartenflächen (ca. 15 m tiefer) sowie unbebaute mit Gehölzstrukturen versehene Freiflächen, im Osten durch die Wohnbebauung der Hebbel- und Theodor-Storm-Straße mit privaten Gartenflächen (ca. 15 m höher) und im Süden durch die Straßenverkehrsfläche der Straße „Am Heidenhübel“ sowie deren Bebauung mit privaten Gartenflächen.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan sowie der Planzeichnung zu entnehmen. Der Bereich umfasst eine Fläche von ca. 5.400 m².
Der Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homburg stellt das Plangebiet größtenteils als Sonderbaufläche und einen kleinen Teilbereich als private Grünfläche dar. Somit ist der Bebau-ungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. Der Flächennutzungsplan wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Wege der Berichtigung angepasst.

Geltungsbereich:

Kita Am Heidehuebel Geltungsbereich



Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB sowie von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4 c BauGB ist nicht anzuwenden. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.

Im beschleunigten Verfahren können gemäß § 13 a Abs. 1 BauGB Bebauungspläne aufgestellt werden, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungspläne der Innenentwicklung) dienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung aktuell gültiger Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes „KiTa Am Heidenhübel“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen sowie der Begründung in der Zeit vom 06.05.2021 bis einschließlich 09.06.2021 während der allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) im Bau- und Umweltamt der Stadt Homburg, Am Forum 5, Zimmer 420 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausliegt. Während der Auslegungsfrist können gemäß § 3 Abs. 2 BauGB von jedermann Stellungnahmen schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse: stadtplanung@homburg.de vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. § 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Die Bürger sind aufgerufen, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass, aus aktuellem Anlass in der Zeit der Corona-Pandemie, die derzeit gelten Abstands- und Hygieneregelungen anzuwenden sind sowie eine Erfassung der Kontaktdaten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen erfolgt. Bei Zutritt ins Rathaus ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Desinfektionsmittel stehen im Rathaus bei Bedarf zur Benutzung bereit.

Entsprechend des Gebotes der Kontaktvermeidung können diese Unterlagen auch im Internet eingesehen werden:
Gemäß § 3 Abs. 1 PlanSiG i.V.m. § 1 Nr. 4 PlanSiG wird daher auf der Internetseite der Kommune (www.homburg.de) der in Rede stehende Entwurf des Bebauungsplanes „KiTa Am Heidenhübel“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textfestsetzungen sowie der Begründung zeitgleich veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten.

Gemäß § 4a Abs. 4 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich über das Internetportal der Kreisstadt Homburg (https://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen) und über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Ferner wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kreisstadt Homburg, den 20.04.2021

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

(Michael Forster)
Bürgermeister

Veröffentlicht am: 28.04.2021 | Drucken