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Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg

2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum

Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates und der Ortsräte im Juni 2024

Kreisstadt Homburg (Saar)
Der Bürgermeister als Gemeindewahlleiter

Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl des Stadtrates und der Ortsräte
der Kreisstadt Homburg am 09. Juni 2024


I. Wahltermin

Aufgrund des § 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), zuletzt geändert das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828), hat die Regierung des Saarlandes mit Beschluss vom 25. Juli 2023 den Tag der allgemeinen Kommunalwahlen im Saarland auf

Sonntag, den 09. Juni 2024

bestimmt (Amtsbl. I S. 772 vom 10. August 2023).


II. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Stadtrates und der Ortsräte der Kreisstadt Homburg

Aufgrund der §§ 23 und 51 KWG in Verbindung mit §§ 18 und 63 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878), fordere ich hiermit die in der Kreisstadt Homburg vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Wahlvorschläge für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Wahlen zum Stadtrat und zu den Ortsräten der Kreisstadt Homburg beim Gemeindewahlleiter in 66424 Homburg, Rathaus, Am Forum 5, Wahlamt, Zimmer 209,

bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024, 18.00 Uhr

schriftlich einzureichen.

Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 04. April 2024 einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.


A. Wahlvorschläge für den Stadtrat

In der Kreisstadt Homburg sind 51 Stadtratsmitglieder zu wählen [§ 32 Abs. 2 Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 2023 (Amtsbl. I S. 204)].

Das Wahlgebiet (Stadtgebiet) ist durch Beschluss des Rates der Kreisstadt Homburg vom 27. September 2023 für die Wahl des Stadtrates für die Aufstellung von Bereichslisten in folgende fünf Wahlbereiche eingeteilt worden (§ 4 Abs. 2 KWG i.V.m. § 1 Abs. 1 KWO):

Wahlbereich I: Homburg-Mitte
(Homburg-Mitte, Kirrberg)
Wahlbereich II: Homburg-Ost
(Homburg-Ost, Bruchhof-Sanddorf)
Wahlbereich III: Homburg-Süd
(Einöd, Schwarzenacker, Schwarzenbach, Wörschweiler, Beeden)
Wahlbereich IV: Homburg-Erbach
(Erbach-Süd)
Wahlbereich V: Homburg-Nord
(Erbach-Nord, Reiskirchen, Jägersburg)

Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist während der allgemeinen Dienststunden (montags bis donnerstags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.45 Uhr, freitags von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr) für die Einreichung der Wahlvorschläge geöffnet. Am letzten Tag der Einreichungsfrist ist die Dienststelle zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis 18.00 Uhr geöffnet.

Verspätet eingereichte oder den Anforderungen nicht entsprechende Wahlvorschläge werden vom Gemeindewahlausschuss zurückgewiesen.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge:

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden.
Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der betreffende Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält (§ 22 Abs. 1 KWG).
Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden (§ 24 Abs. 3 KWG).

Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Wahlberechtigt zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung
1. für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,
2. für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets
oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder (§ 24a Abs. 1 KWG).

Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (§ 24a Abs. 2 S. 1 bis 3 KWG).

Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 24 Abs. 4 KWG).

Die Wahlvorschläge sind in dreifacher Ausfertigung nach dem Muster der Anlage 11 zu § 19 Abs. 1 KWO einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese (§ 24 Abs. 1 KWG, § 19 Abs. 2 Nr. 2 KWO),
- in erkennbarer Reihenfolge die Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung (§ 24 Abs. 5 KWG, § 19 Abs. 2 Nr. 1 KWO),
- die persönlichen und handschriftlichen Unterschriften von drei Wahlberechtigten; jede Unterzeichnerin oder jeder Unterzeichner muss dabei ihren oder seinen Familien- und Vornamen, ihren oder seinen Wohnort sowie ihre oder seine Wohnung angeben. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen (§ 24 Abs. 7 KWG, § 19 Abs. 3 KWO).


Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Kreisstadt Homburg zuständige Parteileitung (§ 24 Abs. 7 S. 3 KWG).

Vor der Einreichung von Wahlvorschlägen haben die Parteien dem Saarpfalz-Kreis, Am Forum 1, 66424 Homburg, die für die Kreisstadt Homburg zuständige Parteileitung mitzuteilen (§ 18 Abs. 2 KWO).

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 24 Abs. 6 KWG). Wahlvorschläge sollen Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Kreisstadt Homburg wohnen (§ 19 Abs. 4 KWO).

Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind, also höchstens 102 Bewerberinnen und Bewerber. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind, also höchstens 26 Bewerberinnen und Bewerber (§ 24 Abs. 2 KWG).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Stadtratswahl kein Sitz im Stadtrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Stadtratsmitglieder, somit mindestens von 153 Wahlberechtigten. Die Wahlberechtigten haben sich dazu von dem auf den Tag der Einreichung des Wahlvorschlages folgenden Tag ab

bis spätestens Donnerstag 04. April 2024, 18.00 Uhr,

persönlich und handschriftlich in ein beim Gemeindewahlleiter, Rathaus, Am Forum 5, Bürgeramt, Zimmer 151, für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Unterstützungsverzeichnis einzutragen; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen (§ 22 Abs. 2 KWG, § 17 Abs. 1 KWO).

Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre oder seine Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig (§ 17 Abs. 4 KWO).

Die Eintragung ist während der allgemeinen Öffnungszeiten des Bürgeramtes

montags 07.45 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
dienstags 07.45 - 13.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
mittwochs 07.45 - 13.00 Uhr
donnerstags 07.45 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr
freitags 07.45 - 13.00 Uhr

sowie an den vier letzten Samstagen vor Ablauf der Frist (09. März 2024 / 16. März 2024 / 23. März 2024 und 30. März 2024) in der Zeit zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr, am Tag des Ablaufs der Frist (04. April 2024) bis 18.00 Uhr möglich (§ 17 Abs. 1 KWO).

Am Rosenmontag, den 12. Februar 2024, ist das Rathaus geschlossen. An diesem Tag ist keine Eintragung möglich.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Der Gemeindewahlleiter prüft die Identität und die Wahlberechtigung derjenigen Personen, die ein Unterstützungsverzeichnis unterzeichnen wollen, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterzeichnung. Das Unterstützungsverzeichnis kann auch von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern unterzeichnet werden (§ 17 Abs. 3 KWO).

Eine auf dem Unterstützungsverzeichnis geleistete Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden (§ 17 Abs. 6 KWO).

Der Unterstützung des Wahlvorschlages einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 22 Abs. 2 S. 5 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist (§ 25 S. 1 KWG). Rücknahmeerklärungen durch die Vertrauenspersonen sind in drei Ausfertigungen beim Gemeindewahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 20 Abs. 1 KWO).

Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 KWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 25 S. 2 KWG).

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist (04. April 2024, 18.00 Uhr) nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 24a KWG muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 KWG bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages kann dieser nicht mehr geändert werden (§ 26 KWG).

Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 24 Abs. 8 KWG einzureichen:
1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Anlage 13 KWO),
2. für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Stadtrat wählbar sind (Anlage 14 KWO),
3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
a) die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (Anlage 14 KWO),
b) die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit (Anlage 14a KWO),
c) die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,
4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Versammlung die Bewerberinnen und Bewerber und ihre Reihenfolge für die Gebietsliste/Bereichsliste der Wahl zum Stadtrat in geheimer Abstimmung festgelegt hat, dass jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen (Anlagen 15 und 16 KWO).
Diese Anlagen zum Wahlvorschlag sind nur in einer Ausfertigung erforderlich (§ 19 Abs. 5 KWO).
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge
spätestens am 04. April 2024, 18.00 Uhr
gemeinsam schriftlich erklärt werden (§ 29 KWG, § 24 Abs. 1 KWO). Eine Verbindung von Wahlvorschlägen kann nur gemeinsam aufgehoben werden (§ 24 Abs. 2 S. 2 KWO).

B. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zu den Ortsräten
Das Wahlgebiet für die Ortsratswahlen ist in zehn Gemeindebezirke eingeteilt (§ 70 Abs. 1 S. 1 KSVG sowie § 1 Abs. 1 bis 3 der Satzung der Kreisstadt Homburg über die Einteilung des Gebietes der Stadt Homburg in Gemeindebezirke und die Mitgliederzahl in den Ortsräten vom 17. Mai 2023):

Gemeindebezirk Beeden
Gemeindebezirk Bruchhof-Sanddorf
Gemeindebezirk Einöd
Gemeindebezirk Erbach
Gemeindebezirk Homburg
Gemeindebezirk Jägersburg
Gemeindebezirk Kirrberg
Gemeindebezirk Reiskirchen
Gemeindebezirk Schwarzenbach
Gemeindebezirk Wörschweiler

Gemäß § 71 Abs. 2 KSVG i.V.m. § 2 der vorgenannten Satzung beträgt die Zahl der Mitglieder der Ortsräte in den Gemeindebezirken

Gemeindebezirk Beeden 9
Gemeindebezirk Bruchhof-Sanddorf 9
Gemeindebezirk Einöd 9
Gemeindebezirk Erbach 15
Gemeindebezirk Homburg 15
Gemeindebezirk Jägersburg 9
Gemeindebezirk Kirrberg 9
Gemeindebezirk Reiskirchen 7
Gemeindebezirk Schwarzenbach 7
Gemeindebezirk Wörschweiler 5


Für die Wahlen der Ortsräte wird der Wahlvorschlag nicht in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert (§ 57 Abs. 1 KWG).

Der Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder des Ortsrates zu wählen sind (§ 57 Abs. 2 KWG).

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei den letzten Kommunalwahlen keine Sitze für den jeweiligen Ortsrat oder den Stadtrat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes keine Sitze im Landtag zugefallen sind, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen, in Wörschweiler der eineinhalbfachen Anzahl der zu wählenden Ortsratsmitglieder; Zahlenbruchteile sind dabei nicht anzurechnen (§ 57 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 KWG).

Der Unterstützung des Wahlvorschlages bedarf es nicht, wenn die betreffende Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist (§ 57 Abs. 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 S. 5 KWG).

Die Bestimmungen für die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum Stadtrat gelten für die Ortsratswahlen entsprechend.

III. Wahlverfahren

Die Mitglieder des Stadtrates und der Ortsräte werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt (§ 2 S. 2 KWG).

Auf die ausführlichen Bestimmungen des KWG und der KWO, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Form der Wahlvorschläge, wird ausdrücklich verwiesen.

Das KWG, die KWO nebst entsprechender Anlagen (notwendige Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge) sind auf der Internetseite der Landeswahlleiterin des Saarlandes (www.wahlen.saarland.de) zur Verwendung eingestellt. Vordrucke können auch im Wahlamt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg, Zimmer 209 (Telefon: 06841 – 101 209) per E-Mail an wahlamt@homburg.de angefordert werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wahlamtes stehen für Auskünfte auch persönlich zur Verfügung.


Homburg, den 24. November 2023
Michael Forster

Veröffentlicht am: 30.11.2023 | Drucken