Allgemeinverfügung der Kreisstadt
des Verbots des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg
Die Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Homburg erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Artikel 1 § 7 Abs. 9 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 12.05.21 in Kraft getreten am 13.05.21 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:
1. Für die nachstehend genannten Bereiche - öffentliche Plätze und Straßen – ergeht das Verbot für den Verzehr von Alkohol
2. Gültigkeitszeitraum: Dienstag, 18. Mai 2021, 13 bis 22 Uhr
3. Die Festlegung ergeht für folgende Bereiche:
- Bahnhofsplatz
- Eisenbahnstraße
- Marktplatz
- Marktstraße
- Untergasse
- Schanzstraße
- Gerberstraße zw. Schanzstraße und Saarbrücker Straße
- Kirchenstraße zw. Schanzstraße und Saarbrücker Straße
- Saarbrücker Straße zwischen Karlsbergstraße und Zweibrücker Straße sowie Am Zweibrücker Tor
- Am Zweibrücker Tor
- Zweibrücker Straße bis B423
- Untere und Obere Allee
- Kraepelinstraße
- Kurt-Konrad-Straße
- Zuwegungen zum Stadion sowie öffentlicher Bereich Stadion
- Jahnplatz
- Christian-Weber-Platz
4. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
5. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtbehelfsbelehrung bei der Kreisstadt Homburg, Ordnungsamt, Abteilung Ordnungsamt, Am Forum 5, 66424 Homburg, nach Terminabsprache eingesehen werden.
6. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
7. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG).
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg oder bei dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 5, 66424 Homburg, erhoben werden.
Sie haben das Recht, gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Homburg, 14.05.21
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Begründung:
Das Infektionsgeschehen mit dem Covid-19-Virus ist nunmehr zusätzlich verstärkt durch die aufgetretenen Mutationen.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 lfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind. Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab heranzuziehen. Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 lfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch¬ Institutes wird die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. Es handelt sich danach nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbare Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernstzunehmende Lage vor.
Diese hat sich, wie das Eintreten der „Bundes Notbremse“ zeigt noch verstärkt.
Die VO-CP sieht vor, auf stark frequentierten öffentlichen Straßen und Plätzen das den Verzehr des Verbots von Alkohol zu untersagen. Die Bereiche sowie zeitliche Beschränkungen werden von der zuständigen Behörde durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Diese Vorgaben sind für die Kommunen im Land verpflichtend. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung dieser landesrechtlichen Vorgabe.
Fußballspiele zwischen dem FC Homburg und dem FC Saarbrücken führen erfahrungsgemäß zu Anreisen sowie Aufenthalte im Bereich der Innenstadt durch Angehörige beider Fangruppen.
Gerade ein Pokalspiel, um welches es sich handelt, weckt das entsprechende Interesse der jeweiligen rivalisierenden Anhänger. Trotz momentaner „Bundesnotbremse“ liegen Erkenntnisse vor, dass mit Anreise auswärtiger Fans sowie Fans der Heimmannschaft zu rechnen ist. Auf Grund des Verbots von Zuschauern im Stadion ist mit Aufenthalten im öffentlichen Bereich zu rechnen.
Hierbei ist auch regelmäßig erheblicher Alkoholkonsum festzustellen. Erkenntnisse aus der Vergangenheit liegen den Polizeibehörden hierzu vor.
Auch und gerade aus Vorkommnissen aus der jüngsten Vergangenheit ergeben sich Erkenntnisse auf massive Verstöße gegen Coronaregeln, wie z .Bsp. vor einigen Wochen auf dem St.-Johanner-Markt.
Durch den Konsum von Alkohol werden Hemmschwellen niedriger. Hierbei ist zusätzlich damit zu rechnen, dass bestehende Hygienemaßnahmen, wie z.Bsp. das Abstandhalten, außer Acht gelassen werden und somit das Infektionsrisiko vorangetrieben wird.
Die Untersagung des Verzehrs von Alkohol in den genannten Bereichen ist somit erforderlich und geeignet, den Infektionsschutz im Sinne der Bekämpfung der Coronapandemie aufrecht zu erhalten.
Es ist das mildeste Mittel und schränkt den Großteil der Bevölkerung nur in geringem Umfang in Ihren Grundrechten ein. Die genannten Ziele und benannten Bereiche können weiterhin von allen BürgerInnen betreten und genutzt werden.
Bei dem genannten und aus der anliegenden Planskizze hervorgehenden Bereich handelt es sich um die übliche Route, welche anreisende Fans beider Gruppierungen mit Ziel Stadion bzw. Innenstadt benutzen bzw. sich aufhalten.