Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember
Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg
2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum
Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.
Allgemeinverfügung der Kreisstadt Homburg zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg
Sowie des Verbots des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg
Die Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Homburg erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) in Verbindung mit Artikel 2 § 2 Abs. 4 sowie § 7 Abs. 8a der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 20.03.21 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:
1. Ergänzend zu den Regelungen zum Tragen einer Mundnasenbedeckung gem. § 2 VO-CP ist in den nachstehend genannten Bereichen - öffentliche Plätze und Straßen - das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend.
2. Die Festlegung ergeht für folgende Bereiche: Areal auf dem Schloßberg gem. anl. Skizze
3. Dies gilt für den Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 5.00 Uhr des nachfolgenden Tages.
4. Die Pflicht nach dieser Allgemeinverfügung betr. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, bei welchen gesundheitliche Gründe entgegenstehen und dies glaubhaft gemacht werden kann.
5. Ebenfalls ergeht das Verbot für den Verzehr von Alkohol für den bereits vorgenannten Bereich.
6. Die Regelungen der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VOCP) bleiben unberührt.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt mit Bekanntgabe bis einschließlich 18. April 2021
8. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
9. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtbehelfsbelehrung bei der Kreisstadt Homburg, Ordnungsamt, Abteilung Ordnungsamt, Am Forum 5, 66424 Homburg, nach Terminabsprache eingesehen werden.
10. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
11. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG).
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg oder bei dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 5, 66424 Homburg, erhoben werden.
Sie haben das Recht, gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Homburg,
Der Oberbürgermeister
Veröffentlicht am: 25.03.2021 | Drucken