Allgemeinverfügung der Kreisstadt des Verbots des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg
Die Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Homburg erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Artikel 2 § 7 Abs. 9 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 01.05.21 in Kraft getreten am 03.05.21 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:
1. Für die nachstehend genannten Bereiche - öffentliche Plätze und Straßen – ergeht das Verbot für den Verzehr von Alkohol
2. Gültigkeitszeitraum:
13. Mai 2021 - 10 bis 22 Uhr
3. Die Festlegung ergeht für folgende Bereiche:
- Weiheranlage Jägersburg gem. anl. Skizze
- Stadtpark sowie den dazugehörigen Parkplatz ehemaliges Freibad
- Areal auf dem Schloßberg gem. anl. Skizze
4. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise aufgehoben und/oder widerrufen bzw. mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.
5. Die Allgemeinverfügung kann mit Begründung und Rechtbehelfsbelehrung bei der Kreisstadt Homburg, Ordnungsamt, Abteilung Ordnungsamt, Am Forum 5, 66424 Homburg, nach Terminabsprache eingesehen werden.
6. Auf die Bußgeldvorschrift des § 11 der VO-CP wird hingewiesen.
7. Es wird darauf hingewiesen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die angeordneten Schutzmaßnahmen keine aufschiebende Wirkung haben (§ 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG).
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg oder bei dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 5, 66424 Homburg, erhoben werden.
Sie haben das Recht, gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.
Homburg, 11.05.21
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Begründung:
Das Infektionsgeschehen mit dem Covid-19-Virus ist nunmehr zusätzlich verstärkt durch die aufgetretenen Mutationen.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 lfSG) sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen unterschiedlich sind. Angesichts dessen ist ein am Gefährdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Maßstab heranzuziehen. Nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 lfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Institutes wird die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. Es handelt sich danach nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbare Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernstzunehmende Lage vor.
Diese hat sich, wie das Eintreten der „Bundes Notbremse“ zeigt noch verstärkt.
Die VO-CP sieht vor, auf stark frequentierten öffentlichen Straßen und Plätzen das den Verzehr des Verbots von Alkohol zu untersagen. Die Bereiche sowie zeitliche Beschränkungen werden von der zuständigen Behörde durch Allgemeinverfügung festgelegt und ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Diese Vorgaben sind für die Kommunen im Land verpflichtend. Diese Allgemeinverfügung dient der Umsetzung dieser landesrechtlichen Vorgabe.
Der im Volksmund sogenannte, der i.d.R. arbeitsfreie, „Vatertag“ wird als willkommener Feieranlass für Personen jeglichen Alters – insbesondere auch für Jugendliche und junge Erwachsene-, aber auch für die ganze Familie genutzt.
Vielfach werden gruppenweise Ausflugsziele oder sonstige geeignete Örtlichkeiten zum Feiern und Grillen pp. aufgesucht. Hierbei ist auch regelmäßig erheblicher Alkoholkonsum festzustellen. Erkenntnisse hierzu liegen insbesondere für den Bereich Brückweiher Jägersburg sowie für das Areal Schloßberg und den Bereich Stadtpark vor.
Durch den Konsum von Alkohol werden Hemmschwellen niedriger. Hierbei ist zusätzlich damit zu rechnen, dass bestehende Hygienemaßnahmen, wie z.Bsp. das Abstandhalten, außer Acht gelassen werden und somit das Infektionsrisiko vorangetrieben wird.
Der genannte und aus der anl. Skizze hervorgehende Bereich ist geeignet sowie aus den Erfahrungen beliebt, um dort Treffen abzuhalten. Gerade am genannten Tag wird der Bereich von einer Vielzahl von Jugendlichen und Heranwachsenden aufgesucht sowie auch sonstigen Altersgruppen. Es handelt sich um einen traditionell besuchten und/oder häufig frequentierten Bereich, welcher aufgrund seiner Eigenart und Vorzüge geradezu prädestiniert ist von u.a. vorgenannten Personengruppen aufgesucht zu werden.
Veröffentlicht am: 12.05.2021 | Drucken