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Allgemeinverfügung anlässlich der Entschärfung einer Fliegerbombe am 17.11.2024

Kreisstadt Homburg
Homburg, den 14.11.2024

 

Allgemeinverfügung

anlässlich der Entschärfung einer Fliegerbombe

am 17.11.2024 Gasstraße/Gerberstraße, 66424 Homburg

 

 

I. Die Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Homburg erlässt aufgrund der §§ 8, 4 und 12 in Verbindung mit §§ 76 Abs. 3, 80 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes (SPolG) und §§ 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 Nr. 3 SPolG sowie § 35 Satz 2 Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) folgende Allgemeinverfügung:

 

    1. Am Sonntag, 17.11.24, wird ab 8 Uhr in einem Radius von ca. 300 m rund um die Fundstelle der Bombe eine Sperrzone eingerichtet.
    1. Am Sonntag, 17.11.24, ist es ab 8 Uhr verboten, sich in der Sperrzone innerhalb und außerhalb von Gebäuden sowie auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie sonstigen Außenflächen – gemäß anliegendem Kartenausschnitt – aufzuhalten oder diesen Bereich zu betreten.
    1. Aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet.
    1. Bei Nichtbeachtung des in der Ziffer 2 verfügten Betretungs- und Aufenthaltsverbotes wird hiermit gemäß § 50 SPolG dessen Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs gemäß § 49 SPolG angedroht.
    1. Zutritt zu der Sperrzone haben nur die an der Evakuierung und Entschärfung beteiligten Personen, die Einsatz- und Sicherungskräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie zur Unterstützung des Einsatzes berechtigten Beschäftigte der Kreisstadt Homburg in Absprache mit der Einsatzleitung sowie von der Einsatzleitung beauftragte Personen.
    1. Der Abschluss der Entschärfung und die Aufhebung der Sperrzone werden in geeigneter Weise nach Weisung der Einsatzleitung bekannt gegeben.
    1. Diese Allgemeinverfügung tritt mit Bekanntgabe für den vorgenannten Einsatzzeitraum in Kraft.

 

II. Begründung

Im Rahmen einer Kanalbaumaßnahme in der Gasstraße/Gerberstraße wurde die Bombe freigelegt. Anhand der Untersuchung des Fundes sowie der Bewertung durch die Fachstelle – Kampfmittelbeseitigungsdienst – muss eine Entschärfung vor Ort erfolgen. Nach Abwägung der Gefahrenlage unter Berücksichtigung der erforderlichen organisatorischen Vorlaufzeit und den örtlichen Gegebenheiten wird der Sonntag, 17.11.24 festgesetzt.

Bei der Entschärfung besteht die unmittelbare Gefahr für Leib und Leben aller im von der Fachstelle festgelegten Umkreis befindlichen Personen, da es im Rahmen der Entschärfung auch zur Detonation kommen kann. Durch die dadurch ausgelöste Druckwelle, die Splitterwirkung und herabfallende Teile entstehe in erheblichem Maße eine Gefährdung von Leib und Leben der Bevölkerung.

Der Sicherheitsradius wurde durch die fachkundige Stelle – Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landespolizeipräsidiums – zur Vermeidung einer solchen Gefahr festgelegt. Siehe hierzu den auf der Karte ausgewiesenen Bereich.

Das verfügte Betretungs- und Aufenthaltsverbot wird auf § 12 SPolG gestützt. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Sicherheitszone während der notwendigen Entschärfung auch tatsächlich geräumt ist. Die Anwesenheit von Personen innerhalb der Sicherheitszone würde wegen der damit verbundenen Gefährdung der Entschärfung entgegenstehen. Ein in gleicher Weise geeigneter Eingriff zur Abwehr der mit der Entschärfung der Bombe verbundenen Gefahr, der mit einer geringeren Beeinträchtigung der Betroffenen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich bzw. geeignet.

Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet und liegt im öffentlichen Interesse. Die Bombe muss vor Ort entschärft oder gegebenenfalls kontrolliert gesprengt werden, ein Abtransport ist nach jetziger Einschätzung nicht möglich. Es besteht die drohende Gefahr, dass bei einer Detonation Personen u.a. durch die Splitterwirkung verletzt werden können. Die dadurch bestehende akute Gefahrenlage für Leib und Lebend kann nur durch ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot während der Entschärfung wirksam unterbunden werden.

Der Notwendigkeit der Evakuierung ist Vorrang vor etwaigen Individualinteressen einzuräumen.

 

III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg oder bei dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 1, 66424 Homburg, erhoben werden.

Sie haben das Recht, gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740 Saarlouis, zu beantragen, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherzustellen.

 

 

Homburg, den 14. November 2024

Der Oberbürgermeister

 

 

Michael Forster

 

 

 

Verzeichnis der Straßen des Evakuierungsgebiets:

Gasstraße 2

Gasstraße 4

Gasstraße 5

Gasstraße 6

Gerberstraße 32

Gerberstraße 33

Gerberstraße 33 a

Gerberstraße 35

Gerberstraße 37

Gerberstraße 41

Gerberstraße 42

Goethestraße 4

Goethestraße 5

Goethestraße 6

Goethestraße 7

Goethestraße 8

Goethestraße 9

Goethestraße 10

Goethestraße 11

Goethestraße 12

Goethestraße 13

Hiltebrandtstraße 2

Hiltebrandtstraße 3 (PSP)

Hiltebrandtstraße 4

Hiltebrandtstraße 8

Kaiserstraße 29

Kaiserstraße 30

Kaiserstraße 33

Kaiserstraße 34

Kaiserstraße 36

Kaiserstraße 37

Kaiserstraße 38

Kaiserstraße 40

Kaiserstraße 42

Kaiserstraße 44

Kaiserstraße 46

Kaiserstraße 48

Kaiserstraße 50

Kaiserstraße 53

Kaiserstraße 58

Kaiserstraße 60

Kaiserstraße 63

Kaiserstraße 64

Kaiserstraße 65

Kaiserstraße 66

Lessingstraße 2

Lessingstraße 4

Lessingstraße 6

Lessingstraße 8

Lessingstraße 11

Lessingstraße 12

Lessingstraße 13

Lessingstraße 15

Lessingstraße 16

Richard-Wagner-Straße 37

Richard-Wagner-Straße 39

Richard-Wagner-Straße 45

Richard-Wagner-Straße 47

Richard-Wagner-Straße 56

Richard-Wagner-Straße 58

Richard-Wagner-Straße 61

Schillerstraße 3

Schillerstraße 5

Schillerstraße 6

Schillerstraße 7

Schillerstraße 8

Schillerstraße 9

Schillerstraße 10

Schillerstraße 11

Schillerstraße 13

Uhlandstraße 14

Uhlandstraße 22

 

Skizze:

  Veröffentlicht am: 14.11.2024 | Drucken