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8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg

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8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung von
Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage
der Kreisstadt Homburg
Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS –
vom 10. Dezember 1998
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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommu-nalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8/9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341) und des § 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 16. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS – vom 10. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Nachtragssatzung über die Festsetzung von Abwassergebührensätzen vom 12. Dezember 2019, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„ (1) Die Schmutzwassergebühr beträgt 2,89 € je cbm Schmutzwasser.“

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,60 € je qm gebühren-pflichtige Fläche gem. § 14 Abs. 3 der Abwassergebührensatzung vom 13. Mai 1998 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 05. November 2020. “

3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu eingefügt:

„(3) Die Gebühr für die Reinigung von Sinkkästen beträgt je Reinigung 9,46 €“

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Homburg, den 17. Dezember 2021

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 21.12.2021 | Drucken