Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember
Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg
2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum
Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.
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5. Nachtragssatzung
über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren
für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg
- Abwassergebührensatzung – AWGS -
vom 13. Mai 1998,
in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 05. November 2020
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Aufgrund der §§ 12 und 22 des Saarländischen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341), der §§ 2, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341), der §§ 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324) hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg am 16. Dezember 2021 nachstehende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg - Abwassergebührensatzung - AWGS - vom 13. Mai 1998 in der Fassung der 4. Nachtragssatzung vom 5. November 2020 wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Die Benutzungsgebühr setzt sich aus der Schmutzwassergebühr, der Niederschlagswassergebühr und der Gebühr für die Reinigung von Sinkkästen (Straßeneinläufen) zusammen. Die Gebührensätze für jede Gebührenart werden getrennt ermittelt und nach unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben.“
2. § 14 a wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
„§14 a
Gebühr für die Reinigung von Sinkkästen (Straßeneinläufen)
Die Kreisstadt Homburg reinigt die Straßensinkkästen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufenden Bundes- und Landesstraßen, sowie allen anderen Straßen einmal jährlich, im Übrigen bei Bedarf. Die Sinkkastenreinigung umfasst die Herausnahme und Leerung der Grobschmutzeinsätze (Schlammfangeimer).“
3. § 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Gebühr für die Reinigung von Sinkkästen (Straßeneinläufen) (§ 14 a) für das laufende Kalenderjahr entsteht am Jahresende. Auf die voraussichtlich entstehende Gebührenforderung können Voraus-leistungen festgesetzt werden nach der Anzahl der Reinigungen des Vorjahres. Die Vorausleistungen sind mit der Veranlagung zu verrechnen.“
4. § 15 Absatz 7 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
„(7) Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr, die besondere Schmutzwassergebühr, die Starkverschmutzungsgebühr, die Niederschlagswassergebühr und die Gebühr für die Reinigung von Sinkkästen (Straßeneinläufen) ist das jeweilige Kalenderjahr.“
5. §16 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswassergebühr sowie für die Gebühr für die Reinigung von Sinkkästen (Straßeneinläufen) werden in einer besonderen Festsetzungssatzung oder in der Haushaltssatzung, dann beschränkt auf das betreffende Haushaltsjahr, festgesetzt. „
6. § 17 Absatz 6 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
„(6) Vorausleistungen auf die Gebühr für die Reinigung von Sinkkästen (Straßeneinläufen) werden in vier gleichen Raten zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.“
7. § 18 Absatz 3 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
„(3) Gebührenpflichtig für die Sinkkästenreinigung sind die Straßenbaulastträger, soweit sie die Sinkkästen für die Niederschlagswasserbeseitigung nutzen. Bei der Nutzung der Sinkkästen durch mehrere Straßenbaulastträger sind die Straßenbaulastträger anteilig im Verhältnis der Inanspruchnahme gebührenpflichtig. Verteilungsmaßstab sind die Gesamtflächen, von denen Niederschlagswasser von den öffentlichen Verkehrsflächen (Fahrbahnen, Gehwegen und Parkplätzen) über die Sinkkästen abgeleitet wird.“
Artikel 2
Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Homburg, den 17. Dezember 2021
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
(Bürgermeister)
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 21.12.2021 | Drucken