Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember
Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg
2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum
Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.
3. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011
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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1296), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2022 (Amtsbl. I S. 534), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011, zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 20. Mai 2021, wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5 Gebührentarife
(1) Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz ergeben sich aus dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis:
Gebührenverzeichnis
Art der Leistung Gebühr
A Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Bestattungsfall)
a) bei Grabstätten mit 15 Jahren Nutzungsdauer 195 €
b) bei Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsdauer 260 €
c) bei Grabstätten mit 30 Jahren Nutzungsdauer 390 €
B Grabnutzungs-, Grabherstellungsgebühren und sonstige Gebühren
I. Grabnutzungsgebühr
1. Reihengräber Erdbestattung
a) Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600 €
b) Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (ohne Pflege) 1.600 €
c) Reihenrasengräber (mit Pflege) 2.200 €
2. Reihengräber Urnenbestattung
a) Urnenreihengrab (ohne Pflege) 700 €
b) Urnenreihengrab (mit Pflege) 800 €
c) Urnenreihengrab anonym (mit Pflege) 800 €
d) Urnengemeinschaftsgrabstätte (Anatomie) je Stelle 50 €
3. Wahlgräber Erdbestattung
a) Rabattengrab je Stelle 2.300 €
b) Familiengrab je Stelle 2.300 €
c) Tiefengrab je Stelle 2.300 €
4. Wahlgräber Urnenbestattung
a) Urnenwahlgrabstätte je Stelle 1.300 €
b) Urnengrabstätte in Stele / Wand 1.300 €
c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für eine Stelle 800 €
c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für zwei Stellen 1.300 €
5. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern
pro Jahr der Verlängerung die anteiligen Kosten aus der allgemeinen Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie der Grabnutzungsgebühr des entsprechenden Wahlgrabes je Stelle nach Nr. 3 oder 4.
II. Grabherstellungsgebühr
1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 320 €
2. Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 720 €
3. erste Beisetzung in Tiefengräber 990 €
4. Urnenbeisetzungen Anatomie 5 €
5. Urnenbeisetzungen in ein Erdgrab 320 €
6. Urnenbeisetzungen in eine Stele oder Wand 290 €
III. Ausgrabungen
1. Ausgrabungen von Urnen 190 €
2. Ausgrabungen von Leichen 1.050 €
IV. Umbettungen
Für Umbettungen gelten die Gebührensätze nach Nr. III, wobei die entsprechende Grabherstellungsgebühr nach Nr. II gesondert hinzukommt.
V. Tieferlegung
Von Gebeinen innerhalb einer Grabstelle (Personen ab 5 Jahre Lebensalter, deren Ruhefrist von 20 Jahren abgelaufen ist), wobei die entsprechende Grabherstellungsgebühr für die Neubestattung nach Nr. II gesondert hinzukommt. 360 €
VI. Nutzungsgebühren für städtische Einrichtungen
1. Pavillon
- Altbreitenfelderhof 100 €
- Websweiler 100 €
- Bruchhof / Sanddorf 100 €
- Schwarzenbach 100 €
2. Leichenhalle 370 €
3. Leichenzelle 180 €
4. Leichenwaschraum in Erbach 60 €“
Artikel II
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.
Homburg, den 16. Dezember 2022
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
(Bürgermeister)
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Veröffentlicht am: 20.12.2022 | Drucken