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3. Änderungssatzung zur Satzung für den Seniorenbeirat der Kreisstadt Homburg vom 11. Februar 2015

3. Änderungssatzung
zur Satzung für den Seniorenbeirat der Kreisstadt Homburg
vom 11. Februar 2015


Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in Verbindung mit § 50a KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 19. September 2024 folgende Satzung beschlossen:


Artikel I

Die Satzung für den Seniorenbeirat der Kreisstadt Homburg vom 11. Februar 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Der Seniorenbeirat besteht aus einer ungeraden Zahl mit bis zu 23 Mitgliedern.“

2. Nach § 3 Abs. 1 werden folgende neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt:
„(2) Die/der Seniorenbeauftragte der Stadt Homburg ist originäres Mitglied des Seniorenbeirates.
(3) Der Stadtrat entscheidet über die Bestellung und Abberufung der/des Seniorenbeauftragten durch Wahl.
(4) Bei der Benennung der weiteren Mitglieder sollten Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt werden, die seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Homburg gemeldet sind und das 55. Lebensjahr vollendet haben.“

3. Der bisherige § 3 Abs. 2 wird § 3 Abs. 5 und erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen werden für die Dauer der Legislaturperiode des Stadtrates von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister im Einvernehmen mit der/dem Seniorenbeauftragten bestellt.“

4. Der bisherige § 3 Abs. 3 wird § 3 Abs. 6 und erhält folgende Fassung:
„(6) Die Benennung der weiteren Mitglieder erfolgt aufgrund folgender Vorschläge:
- 3 Mitglieder auf Vorschlag der Homburger Bevölkerung
- 3 Stadtratsmitglieder auf Vorschlag des Stadtrates
- 3 Mitglieder aus den Reihen der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
- 3 Mitglieder auf Vorschlag der kultur- und sporttreibenden Vereine
- 10 Mitglieder aufgrund von Vorschlägen ortsansässiger oder überörtlicher Wohlfahrtsverbände, die sich in ihrer Arbeit hauptamtlich mit Seniorenangelegenheiten befassen (wie z.B. Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtverband, DRK, Diakonisches Werk, Sozialverband Deutschland, VdK, Homburger Gewerbeverein, Akademie für Ältere).
Jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter haben.“

5. Der bisherige § 3 Abs. 5 wird § 3 Abs. 7 und erhält folgende Fassung:
„(7) Die Homburger Bevölkerung und die vorschlagsberechtigten Organisationen nach Abs. 6 werden über die Tagespresse zur Abgabe von Vorschlägen bzw. Bewerbungen für die Mitgliedschaft im Seniorenbeirat auf-gefordert.“

6. Der bisherige § 3 Abs. 6 wird § 3 Abs. 8.

7. Der bisherige § 3 Abs. 7 wird § 3 Abs. 9.

8. Der bisherige § 3 Abs. 4 wird § 3 Abs. 10.

9. In § 6 Abs. 2 S. 2 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.


Artikel II

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Homburg, den 23. September 2024

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

 

Michael Forster
(Bürgermeister)

 

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

  Veröffentlicht am: 25.09.2024 | Drucken