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2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011

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2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe
der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011
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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes -KSVG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), und der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes -KAG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 20. Mai 2021 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011 wird wie folgt geändert

§ 5 Gebührentarife

(1) Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz ergeben sich aus dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis:

Gebührenverzeichnis

Art der Leistung Gebühr

A Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Bestattungsfall)

a) bei Grabstätten mit 15 Jahren Nutzungsdauer 193 €
b) bei Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsdauer 257 €
c) bei Grabstätten mit 30 Jahren Nutzungsdauer 386 €

B Grabnutzungs-, Grabherstellungsgebühren und sonstige Gebühren

I. Grabnutzungsgebühr

1. Reihengräber Erdbestattung

a) Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 590 €
b) Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (ohne Pflege) 1.567 €
c) Reihenrasengräber (mit Pflege) 2.186 €

2. Reihengräber Urnenbestattung

a) Urnenreihengrab (ohne Pflege) 400 €
b) Urnenreihengrab (mit Pflege) 750 €
c) Urnenreihengrab anonym (mit Pflege) 450 €
d) Urnengemeinschaftsgrabstätte (Anatomie) je Stelle 50 €

3. Wahlgräber Erdbestattung

a) Rabattengrab je Stelle 2.154 €
b) Familiengrab je Stelle 2.154 €
c) Tiefengrab je Stelle 2.154 €

4. Wahlgräber Urnenbestattung

a) Urnenwahlgrabstätte je Stelle 750 €
b) Urnengrabstätte in Stele / Wand je Stelle 600 €
c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für eine Stelle 500 €
d) Urnenwahlgrabstätte an Baum für zwei Stellen 750 €


5. Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern
pro Jahr der Verlängerung die anteiligen Kosten aus der allgemeinen Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie der Grabnutzungsgebühr des entsprechenden Wahlgrabes je Stelle nach Nr. 3 oder 4.

II. Grabherstellungsgebühr

1. Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 307 €
2. Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 544 €
3. erste Beisetzung in Tiefengräber 982 €
4. Urnenbeisetzungen Anatomie 5 €
5. Urnenbeisetzungen in ein Erdgrab 195 €
6. Urnenbeisetzungen in eine Stele oder Wand 157€

III. Ausgrabungen

1. Ausgrabungen von Urnen 187 €

IV. Umbettungen

Für Umbettungen gelten die Gebührensätze nach Nr. III, wobei die entsprechende Grabherstellungsgebühr nach Nr. II gesondert hinzukommt.

V. Tieferlegung

Von Gebeinen innerhalb einer Grabstelle (Personen ab 5 Jahre Lebensalter, deren Ruhefrist von 20 Jahren abgelaufen ist), wobei die entsprechende Grabherstellungsgebühr für die Neubestattung nach Nr. II gesondert hinzukommt. 357 €

VI. Nutzungsgebühren für städtische Einrichtungen

1. Pavillon
- Altbreitenfelderhof 100 €
- Websweiler 100 €
- Bruchhof / Sanddorf 100 €
- Schwarzenbach 100 €
2. Leichenhalle 370 €
3. Leichenzelle 106 €
4. Leichenwaschraum 60 €

Artikel II

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt zum 01. Juli 2021 in Kraft.

Homburg, den 28. Mai 2021

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 22.06.2021 | Drucken