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2. Änderungssatzung zur Satzung über die Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie Bildung eines kommunalen Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26. März 2015

2. Änderungssatzung
zur Satzung über die Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie Bildung eines kommunalen
Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen
vom 26. März 2015

 


Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in Verbindung mit § 50a des KSVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) in Verbindung mit § 19 Abs. 5 des Saarländischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 26. November 2003 (Amtsbl. S. 2987), zuletzt geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 19. September 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I


Die Satzung über die Bestellung eines/einer Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen sowie Bildung eines kommunalen Beirates für die Belange von Menschen mit Behinderungen vom 26. März 2015, zuletzt geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2022, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Stadtrat entscheidet über die Bestellung und Abberufung der/des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen durch Wahl.
Dabei sollen möglichst in der Behindertenarbeit erfahrene Personen bestellt werden.“

 

2. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Behindertenbeirat besteht aus einer ungeraden Zahl mit bis zu 21 Mitgliedern.“

 

3. § 6 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die weiteren Mitglieder des Behindertenbeirates werden auf Vorschlag von ortsansässigen oder überörtlichen Wohlfahrtsverbänden, die sich in ihrer Arbeit mit Behindertenangelegenheiten befassen (wie z.B. Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonisches Werk, Sozialverband, VdK u.a.), im Einvernehmen mit der/dem Behindertenbeauftragten vom Stadtrat für die Dauer der Wahlperiode des Stadtrates bestellt. Die Verbände können jeweils eine Person und eine Vertretung vorschlagen.“

 

4. In § 9 Abs. 2 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

 

5. In § 9 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 9 neu hinzugefügt:

„(9) Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung des Behindertenbeirates verhindert, so hat es seine Stellvertretung rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen.“

 

 

Artikel II

 

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 


Homburg, den 23. September 2024

 

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

 

Michael Forster
(Bürgermeister)

 

Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

  Veröffentlicht am: 25.09.2024 | Drucken