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11. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung

11. Nachtragssatzung zur Satzung über die Festsetzung von
Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche Abwasseranlage
der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung – AwBGSS – vom 10. Dezember 1998

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Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2024 (Amtsbl. I S. 1024, 1026), der §§ 1, 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und des § 50 a des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 19. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Festsetzung von Beitrags- und Gebührensätzen für die öffentliche
Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg Abwasserbeitrags- und Gebührensatzsatzung
– AwBGSS – vom 10. Dezember 1998, zuletzt geändert durch die Nachtragssatzung
über die Festsetzung von Abwassergebührensätzen vom 07. November 2023, wird wie
folgt geändert:

 

  1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„ (1) Die Schmutzwassergebühr beträgt 3,57 € je cbm Schmutzwasser.“

 

  1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich 0,75 € je qm gebührenpflichtige Fläche gem. § 14 Abs. 3 bis 5 der Abwassergebührensatzung vom 13. Mai 1998 in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2021. “

 

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.

Homburg, den 19. Dezember 2024

 

Der Oberbürgermeister

Michael Forster
(Oberbürgermeister)

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

  Veröffentlicht am: 20.12.2024 | Drucken