Topaktuell

Homburger Nikolausmarkt öffnet am 22. November

Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg

2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum

Hochwasserhilfe

Auch in Homburg sind viele Familien vom Hochwasser über Pfingsten betroffen. Die Stadt Homburg will die Betroffenen schnellstmöglich bei der Beantragung der Hilfen, die das Saarland, die Kreise und die Kommunen zur Verfügung stellen, unterstützen.

 

Wer eine finanzielle Hilfe beantragen kann, entnehmen Sie bitte der Internetseite des Saarlandes: Hochwasserhilfe - saarland.de.

 

Weitere Informationen zu den Themen:

 

Senden Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Hilfeanträge

im Original

gegebenenfalls mit Fotos, Rechnungen, Bescheinigungen, Kostenvoranschlägen u. ä. an die:

  • Kreisstadt Homburg
    - Hochwasserhilfe -
    Am Forum 5
    66424 Homburg

 

 

Betroffene aus den Stadtteilen Kirrberg, Einöd und Jägersburg können den Antrag auch beim Ortsvorsteher Ihres Ortsteils abgeben.

Wir geben hierzu in Kürze Vorort-Termine bekannt.

Die Stadtverwaltung bzw. der Ortsvorsteher oder eine Hilfsorganisation bestätigen den Schaden und übergeben den Antrag an den Saarpfalz-Kreis.

Über den Antrag entscheidet eine Schadenskommission. Nach deren Entscheidung zahlt der Saarpfalz-Kreis die Hilfen aus.

Häufig gestellte Fragen zu finanziellen Hilfen für Hochwasser-Betroffene

Die Landesregierung hat drei Säulen finanzieller Hilfen für Betroffene des Hochwassers beschlossen.
Hier finden Sie Antworten auf wichtige Fragen und die Anträge auf Soforthilfe sowie für Elementarschadenhilfe.

I. Erste Säule: Elementarschäden-Richtlinie

(unter bestimmten Voraussetzungen bei großen Schäden ab 5.000 Euro)

Im Schadensfall sollten Sie wie immer zunächst prüfen, ob Versicherungsschutz (z.B. über
eine Hausratsversicherung oder Elementarschadenversicherung) besteht. Bitte nehmen Sie daher zunächst Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch staatliche Zuwendungen bei
Elementarschäden ab 5.000 Euro gewährt. Dazu finden Sie nachfolgend hilfreiche
Informationen.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe.
Voraussetzung für die Unterstützung ist eine Mindestschadenshöhe von 5.000 Euro, die wirtschaftliche Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Abschlusses einer Elementarschadenversicherung und das Vorliegen von Bedürftigkeit.
Bei Privathaushalten ist von Bedürftigkeit auszugehen, wenn ihr Haushaltseinkommen unter einer festgelegten Grenze liegt.
Die weiteren Details werden im nächsten Punkt ausgeführt.

Die Leistungsgewährung setzt voraus,

  • dass die Schadenshöhe nach Gegenrechnung von anderen Hilfsleistungen zum
    Schadensausgleich, etwa durch Versicherungsleistungen, andere öffentliche Hilfen, steuerliche Vorteile oder Spenden mindestens 5.000 Euro beträgt. Eine zuvor erhaltene Hochwasserhilfe wird nicht bei der Schadenshöhe angerechnet.
  • dass kein Versicherungsschutz besteht, weil dieser nicht möglich war oder von den Betroffenen nicht mit Prämien in zumutbarer Höhe erlangt werden konnte.
    Bei Unternehmen gilt die Prämienzahlung dann als zumutbar, wenn trotz dieser noch ein angemessener Gewinn erzielt werden kann und kein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz erfolgen muss.
    Bei Privatpersonen ist Richtgröße ein Betrag in Höhe von 2 % des Nettoeinkommens des beantragenden Haushaltes. Im Falle des Leistungsbezugs, etwa von Grundsicherung oder Sozialhilfe, gilt eine Prämienzahlung als nicht zumutbar.
    Bei gemeinnützigen Vereinen ist eine Prämienzahlung nicht zumutbar, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einschließlich Umsatzsteuer einen Betrag in Höhe von 35.000 € jährlich nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten oder handelt es sich um einen nicht gemeinnützigen Verein, ist eine jährliche Prämie von bis zu 1 % der Einnahmen vertretbar. Näheres regelt die Richtlinie.
  • dass eine Bedürftigkeit vorliegt. Dies hängt bei Privatpersonen von der Einkommenshöhe ab (z. B. Ein-Personen-Haushalt 46.416 €, Zwei-Personen-Haushalt 58.020 €, Vier-Personen-Haushalt 81.228 €); bei Unternehmen wie bei Vereinen darf der Fortbestand nicht gefährdet werden.

Es wird eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 50 % der festgestellten Schadenssumme gewährt,
maximal 75.000 Euro. Auf die Förderung wird die Höhe einer erhaltenen Hochwasserhilfe
angerechnet.
Bei einer Schadenssumme von über 150.000 Euro kann ein Zinsverbilligungszuschuss von
bis zu 100 % der Zinskosten des zur Behebung der Schäden notwendigen Darlehens für den darüberhinausgehenden Schadensbetrag gewährt werden.

Es werden alle Aufwendungen zur Beseitigung unmittelbarer Schäden berücksichtigt, bei
denen durch das Schadensereignis Gegenstände beschädigt oder zerstört wurden bzw.
verloren gingen. Hierunter werden private Gebäude, notwendiger Hausrat und notwendige
Kleidung, Gebäude und bauliche Anlagen des Vereinsvermögens, sonstige notwendige
Gegenstände zur Betätigung des Vereins, sowie betriebsnotwendiges Anlagevermögen und
betriebsnotwendige Vorräte erfasst.

An die (Ober-)Bürgermeister der vom Schadensereignis betroffenen Städte und Gemeinden.
Die entsprechenden Antragsformulare sind hier abrufbar.

(Antragsfrist 31.12.2024)

II. Zweite Säule: Hochwasserhilfe

(bis zu 1.000 Euro pauschale Hilfe bei kleineren Schäden)

Achtung: Antragsfrist 30.06.2024!

Im Schadensfall sollten Sie wie immer zunächst prüfen, ob Versicherungsschutz (z.B. über
eine Hausratsversicherung oder Elementarschadenversicherung) besteht. Bitte nehmen Sie daher zunächst Kontakt mit Ihrer Versicherung auf.
Darüber hinaus leistet die Hochwasserhilfe für in besonderer Weise Betroffene
unbürokratische Hilfen. Dazu finden Sie nachfolgend hilfreiche Informationen.

Die Hochwasserhilfe soll dazu beitragen, um akute Notlagen der in besonderer Weise vom
Hochwasser betroffenen Haushalte bei der Unterkunft oder bei der Wiederbeschaffung
von Hausrat pauschal finanziell zu überbrücken. Die Hilfen müssen grundsätzlich nicht
zurückgezahlt werden.

Die Hochwasserhilfe beträgt bis zu 1.000 € pro Haushalt.

Voraussetzung ist, dass Empfängerinnen und Empfänger in besonderer Weise nachweislich
durch das Hochwasser aufgrund des Starkregenereignisses vom 16. Mai bis zum 21. Mai
2024 betroffen sind und sich in einer akuten Notlage bei der Unterkunft oder durch die Erforderlichkeit notwendiger Beschaffungen von Hausrat (z.B. die Neuanschaffung einer Waschmaschine) befinden.
Dabei muss der Schaden mindestens 500 Euro betragen, um eine Hochwasserhilfe in entsprechender Höhe zu erhalten. Der Maximalbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro.
Antragsberechtigt sind nur Personen mit Hauptwohnsitz am Ort des Schadensereignisses. Für diesen Hauptwohnsitz muss eine entsprechende Schadenslage durch die Kommune festgestellt werden.

An die (Ober-)Bürgermeister der vom Schadensereignis betroffenen Städte und Gemeinden.
Die entsprechenden Antragsformulare sind hier abrufbar.

Bitte beachten: Antragsfrist 30.06.2024!

III. Dritte Säule: Härtefallregelung

Wenn Sie in Folge des Hochwassers unverschuldet in eine existenzielle Notlage geraten
sind, aber nicht die Voraussetzungen für Zuwendungen aus der Elementarschädenrichtlinie
erfüllen, können Sie sich dennoch bei Ihrer Kommune melden. Es wird dann im Rahmen
einer vertieften Einzelfallbefassung geprüft, ob für Sie eine Unterstützung über die
Härtefallregelung in Frage kommen könnte.

Handlungsleitfaden für Eigentümerinnen und Eigentümer geschädigter Denkmäler

Im Saarland ist es in vielen Gebieten durch das Hochwasser zu verheerenden Verwüstungen gekommen. Durch das Hochwasser wurden auch Baudenkmäler in Mitleidenschaft gezogen oder sogar stark beschädigt. Auf der Webseite des Landesdenkmalamtes finden betroffene Eigentümerinnen und Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude Informationen zu Sofortmaßnahmen und zur Gebäudetrocknung: Hochwasser 2024 – Handlungsempfehlungen und erste Hilfestellungen (Link: https://www.saarland.de/lda/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/_functions/Hochwasser_2024).

Betroffene werden gebeten, möglichst frühzeitig Kontakt mit dem Landesdenkmalamt aufzunehmen und die aktuellen Hochwasserschäden mit Fotos zu dokumentieren. Zur erleichterten Kontaktaufnahme wurde zudem eine eigene E-Mail-Adresse eingerichtet: hochwasserschaden@denkmal.saarland.de.