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Am Samstag, 2. November ist das Wertstoffzentrum Am Zunderbaum geschlossen.

Beteiligung an Raumordnungsverfahren normaler Vorgang - Nachbarkommunen werden stets gehört

In den vergangenen Tagen wurde vor allem in pfälzischen Medien über ein Bebauungsplanaufstellungsverfahren, das ein großes Möbelhaus in Zweibrücken betrifft, berichtet.

Dabei wurde auch deutlich, dass Einwände aus Homburg im Rahmen des zurückliegenden Raumordnungsverfahrens keine entscheidende Berücksichtigung gefunden hätten.

Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die rechtliche Vorbereitung der baulichen Erweiterung bzw. Anpassung eines Einrichtungshauses vorgenommen werden. Ziel des neuen Bebauungsplanes soll sein, unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungen eine weitere Entwicklung des Einzelhandelsbetriebes entsprechend den städtebaulichen Erfordernissen zu ermöglichen und zu steuern.

Weiter zurück liegt bereits das vorgeschaltete Raumordnungsverfahren, im Rahmen dessen sich die Kreisstadt Homburg bereits im Februar 2019 sehr wohl gegen die Erweiterung des Möbelhauses in Zweibrücken ausgesprochen und dazu einen Beschluss im Stadtrat am 21. Februar 2019 gefasst hatte. Die Stellungnahme der Stadt wurde dem zuständigen Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übersandt. So hatte die Kreisstadt Homburg befürchtet, dass der prognostizierte Umsatzverlust von 18,1 Prozent wegen des Wegfalls des in die Berechnungen einbezogenen geplanten Einkaufzentrums auf dem Enklerplatz weitaus stärker ausfallen würde und somit die nutzungsrelevanten Sortimente in Homburg wesentlich stärker beeinträchtigt werden. Insbesondere in den Randlagen mit mehreren großen Einrichtungshäusern geht Homburg von negativen Entwicklungen aus.

Der am 18. Oktober 2019 eingegangene Raumordnerische Entscheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) sieht die Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Bezüglich der ursprünglich geplanten Verkaufsfläche soll die Gesamtverkaufsfläche um 5.000 m² reduziert werden und somit auf maximal 30.000 m² begrenzt sein. Die Fläche für zentrenrelevante Sortimente soll entgegen der ursprünglichen Planung von 3.500 m² auf maximal 2.900 m² verringert werden. Die Forderungen der SGD wurden im Bebauungsplanvorentwurf entsprechend aufgenommen. Der Stellungnahme der Stadt Homburg wurde somit dahingehend Rechnung getragen, dass die Gesamtverkaufsfläche sowie die Verkaufsfläche des zentrenrelevanten Sortimentes reduziert wurden. Von einer Stellungnahme im jüngsten Bebauungsplanverfahren hatte die Stadt Homburg aus verschiedenen Gründen abgesehen.

Unabhängig davon wurde im Anschluss an die Berichterstattung teilweise Kritik geäußert, auch darüber, dass sich die Stadt Homburg überhaupt zu einem Verfahren in der Nachbarstadt äußert.

Dieses Vorgehen ist aber völlig konform mit dem üblichen Vorgehen, da Nachbarkommunen und Träger öffentlicher Belange bei größeren Bauvorhaben stets aufgefordert werden, eine Stellungnahme abzugeben. Dabei ist es selbstverständlich, dass eine Kommune zum Schutz der eigenen Innenstadt bzw. des eigenen Angebots Stellungnahmen dahingehend abgibt, den eigenen Bestand nicht über Gebühr zu belasten. Dafür gibt es das „Beeinträchtigungsverbot“ und das „Kongruenzgebot“, die beachtungspflichtig sind.

Veröffentlicht am: 07.12.2021 | Drucken