Topaktuell

Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember

Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg

2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum

Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.

Satzung über die Benutzung der Kleiderkammer der Kreisstadt Homburg

Satzung über die Benutzung der Kleiderkammer der Kreisstadt Homburg

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 776), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 05. November 2020 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeines

§ 1
Widmung als öffentliche Einrichtung

(1) Die Kreisstadt Homburg betreibt eine Kleiderkammer als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Die Kleiderkammer wird vom Amt für Jugend, Senioren und Soziales verwaltet.

§ 2
Verbindlichkeit der Satzung

Diese Benutzungssatzung dient der Regelung der Arbeitsabläufe und der Ordnung der Kleiderkammer. Sie ist für alle Beschäftigten und BenutzerInnen (KundenInnen) verbindlich. Mit der Nutzung der Kleiderkammer erkennen die BenutzerInnen die Bestimmungen dieser Satzung an.

II. Kleiderkammer

§ 3
Zweck der Kleiderkammer

(1) Die Kleiderkammer dient dem Zweck, bedürftigen Personen kostengünstige Waren (Kleidung, Schuhe, Accessoires, Spielsachen, Stofftiere, Kinderwagen etc.) zur Verfügung zu stellen. Die Abgabe von Waren an nicht-bedürftige Personen ist untersagt.

(2) Bedürftig in diesem Sinne sind Personen, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Dabei ist sowohl die Einkommens- als auch die Vermögenssituation maßgebend. Die Bedürftigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Bedürftig in diesem Sinne sind insbesondere Personen, die einen gültigen Tafel-Berechtigungs-Ausweis der Homburger Tafel e.V. besitzen, Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten und zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) und Menschen ohne festen Wohnsitz.

§ 4
Annahme und Abgabe von Waren

(1) Zur Verfolgung des Zwecks nach § 3 können bei der Kleiderkammer kostenfrei Waren abgegeben werden. Über die Annahme der Waren entscheidet das Personal der Kleiderkammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Entgegennahme der angebotenen Waren besteht nicht. Insbesondere bei mangelhaftem oder schadhaftem Zustand kann die Annahme abgelehnt werden.

(2) Die Abgabe der Waren an Privatpersonen erfolgt gegen ein geringes, von der nach § 1 Abs. 2 zuständigen Stelle festzulegendes, Entgelt. Voraussetzung zum Erwerb von Waren nach S. 1 ist die Vorlage eines gültigen Kleiderkammerausweises nach § 5.

(3) Bei Überangebot kann die Kleiderkammer Waren an gewerbliche Anbieter veräußern.

§ 5
Kleiderkammerausweis

(1) Der Erwerb von Waren bei der Kleiderkammer durch Privatpersonen ist nur nach Beantragung und Erteilung eines Kleiderkammerausweises möglich. Der Kleiderkammerausweis kann nur persönlich bei der Kleiderkammer beantragt werden und ist auf Verlangen vor dem Einkauf in der Kleiderkammer dem Personal vorzuzeigen Er ist zurückzugeben, wenn die Kleiderkammer es begründet verlangt.

(2) Zur Erteilung des Kleiderkammerausweises werden folgende Daten benötigt:

a) Vor- und Zuname
b) Geburtsdatum
c) Adresse
d) Grund der Bedürftigkeit

Die Daten a) bis d) sind durch geeignete amtliche Dokumente zu belegen.

(3) Die Erteilung des Kleiderkammerausweises erfolgt nach der Angabe der Daten gemäß Abs. 2 im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens. Personen, die nach § 14 Abs. 3 von der weiteren Benutzung der Kleiderkammer ausgeschlossen sind, erhalten keinen Kleiderkammerausweis.

(4) Der Kleiderkammerausweis ist jeweils bis zum Ende eines Halbjahres (30.06 und 31.12.) gültig. Danach verliert er seine Gültigkeit und muss unter Vorlage der Daten nach § 2 erneut beantragt werden.
Der Kleiderkammerausweis kann bei Vorliegen von dauerhafter Bedürftigkeit (z.B. Bezug von Grundrente) auch unbefristet ausgestellt werden.

§ 6
Gewährleistung, Umtausch

(1) Die gesetzliche Gewährleistung für Mängel der Waren wird ausgeschlossen. Bei den angebotenen Waren handelt es sich zumeist um gebrauchte Waren, die Mängel aufweisen können. Die Waren sind durch den Kunden vor dem Kauf gründlich zu prüfen, eventuelle Mängel werden durch den Kunden angesichts des niedrigen Preises bewusst in Kauf genommen.

(2) Der Umtausch oder die Rückgabe von Waren ist ausgeschlossen.

§ 7
Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Kleiderkammer werden von der nach § 1 Abs. 2 zuständigen Stelle festgelegt.

III. Einrichtung einer Barkasse

§ 8
Einrichtung einer Barkasse

(1) Bei der Kleiderkammer wird eine Barkasse als Zahlstelle der Stadtkasse eingerichtet. Über die Barkasse werden Zahlungsgeschäfte abgewickelt, die den Verkauf von Waren nach § 4 betreffen. Die Aufgaben der Zahlstelle regelt der Oberbürgermeister durch Dienstanweisung (§ 20 Abs. 2 Kommunalhaushaltsverordnung).

(2) Aus der Barkasse dürfen nur Geldbeträge zur Abwicklung von Geschäften nach Abs. 1 entnommen werden. Auch dürfen nur Geldbeträge zur Abwicklung von Geschäften nach Abs. 1 angenommen werden.

§ 9
Kassenbestand

(1) Der Kassenbestand ist unter Verschluss zu halten und gegen Diebstahl zu sichern.

(2) Aus Gründen der Kassensicherheit darf der Barbestand höchstens 500,00 € betragen. Ab einem Wert von 750,00 € ist der über 500,00 € hinausgehende Betrag unverzüglich, spätestens jedoch am gleichen Tag, auf ein Bankkonto der Stadtkasse einzuzahlen. Dazwischen liegende Beträge sind wöchentlich auf ein Bankkonto der Stadtkasse einzuzahlen. Die von der Bank ausgestellte Quittung ist jeweils als Beleg zu den Akten zu nehmen.

§ 10
Ausstellung von Quittungsbelegen

Jeder Zahlvorgang wird mit einer elektronischen Kasse erfasst. Über jeden kassierten Betrag ist dem Kunden eine fortlaufend nummerierte Quittung auszuhändigen. Der Grund der Zahlung muss auf der Quittung ersichtlich sein. Die Tages- und Monatsabschlüsse der elektronischen Kasse sind zu den Akten zu nehmen.

§ 11
Übergabe der Kasse

Die Barkasse ist bei Wechsel des Personals gegen Unterschrift zu übergeben. Für die Übergabe der Kasse ist das beigefügte Formblatt Anlage 1 zu verwenden.

§ 12
Kassenabschluss

(1) Im Rahmen der Kassensicherheit sind Tages- und Monatsabschlüsse anzufertigen. Die Monatsabschlüsse sind der nach § 1 Abs. 2 zuständigen Stelle zuzuleiten.

(2) Fehlbeträge in der Barkasse sind mit einer schriftlichen Stellungnahme unverzüglich der nach § 1 Abs. 2 zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese entscheidet über das weitere Vorgehen.

IV. Verhaltenspflichten, Hausrecht, Haftung

§ 13
Verhaltenspflichten

(1) Die Räumlichkeiten der Kleiderkammer nebst Einrichtung sowie die angebotenen Waren sind sorgsam und pfleglich zu behandeln.

(2) Mitgebrachte Taschen, Rücksäcke etc. sind auf Verlangen vorzuzeigen, zu öffnen und zu entleeren. Im Falle eines Diebstahls erfolgt eine Anzeige bei der Polizei sowie ein Ausschluss von der weiteren Benutzung der Kleiderkammer nach § 14 Abs. 3.

(3) In den Verkaufsräumen der Kleiderkammer ist das Essen untersagt.

(4) In den gesamten Räumlichkeiten der Kleiderkammer ist das Rauchen untersagt.

(5) Das Mitbringen von Tieren ist untersagt.

§ 14
Hausrecht

(1) Das Hausrecht übt die Stadt durch ihre Beschäftigten, insbesondere die Beschäftigten der Kleiderkammer oder von ihr beauftragte Personen als Hausrechtsinhaber aus. Den Anordnungen der Hausrechtsinhaber ist Folge zu leisten.

(2) Die Hausrechtsinhaber können BenutzerInnen der Kleiderkammer, die dieser Satzung oder Anweisungen nach Abs. 1 S. 2 zuwiderhandeln, aus den Räumlichkeiten verweisen.

(3) Bei schwerwiegenden Verstößen kann der Benutzer, die Benutzerin von der weiteren Benutzung der Kleiderkammer ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist der Kleiderkammerausweis einzuziehen.

§ 15
Haftung

(1) Die Kreisstadt Homburg haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten städtischer Bediensteter oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen. Bei Personenschäden gilt die gesetzliche Haftung.

(2) Die BenutzerInnen der Kleiderkammer haften grundsätzlich für alle Schäden, die sie bei Benutzung der Kleiderkammer der Kreisstadt Homburg oder einem Dritten zufügen.

V. Schlussvorschriften

§ 16
Inkrafttreten

Diese Benutzungssatzung tritt am in Kraft.
Die Benutzungssatzung vom 04.10.2016 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Homburg, den 09. November 2020

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Anlage 1

Kleiderkammer Barkasse
Übergabe - Übernahme - Verhandlung

Der Bestand der Barkasse (Bargeld) beträgt: € ______________________

Homburg, den ______________________

übergeben: __________________ übernommen: ___________________

Veröffentlicht am: 16.11.2020 | Drucken