KREISSTADT HOMBURG Homburg, 04.08.2021
B E K A N N T M A C H U N G
Bekanntmachung über das In-Kraft-Treten der:
Modernisierungsrichtlinie der Kreisstadt Homburg (Saar) für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Quartier Erbach“ im Stadtteil Homburg-Erbach
Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 05.11.2020 die Modernisierungsrichtlinie zur Satzung der Kreisstadt Homburg (Saar) über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Quartier Erbach“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) im Stadtteil Homburg-Erbach beschlossen.
Die Modernisierungsrichtlinie wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
an Gebäuden im Fördergebiet der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Quartier Erbach“ (ModRL) im Stadtteil Homburg-Erbach
Präambel
In Erbach, dem bevölkerungsreichsten Stadtteil der Kreisstadt Homburg, hat die Gemengelage von Industrie, Handel und Wohnen zu Herausforderungen geführt, die nun mit Unterstützung durch die Städtebauförderung gelöst werden sollen.
Zwar konnten mit Hilfe des Städtebauförderprogramms „Stadtumbau West“ bis zu dessen Auslaufen 2016 in den letzten Jahren in Erbach zahlreiche Verbesserungen erreicht werden. Es konnten jedoch insbesondere im Zentrum und im südlichen Bereich des ehemaligen Programmgebiets noch nicht alle Herausforderungen behoben werden. Bund und Land konnten davon überzeugt werden, in Erbach die Städtebauförderung fortzusetzen. 2016 wechselte Erbach in das Programm „Soziale Stadt“ mit einem verkleinerten Fördergebiet, das die Bereiche umfasst, in denen noch Handlungsbedarf besteht.
Mit finanzieller Unterstützung durch die Städtebauförderung des Bundes und des Saarlandes fördert die Kreisstadt Homburg/Saar daher Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden innerhalb des Sanierungsgebietes „Quartier Erbach“ als Teilmaßnahme der städtebaulichen Gesamtmaßnahme. Die Förderung verfolgt den Zweck der Mängel- und Missstandsbeseitigung, der Stadtbildpflege und Stadtbildverbesserung sowie der Anreizschaffung für weitere private Folgeinvestitionen im Fördergebiet.
Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen durch bauliche Maßnahmen, die entsprechend den Zielsetzungen der Sanierung oder Entwicklung den Gebrauchswert von Gebäuden nachhaltig erhöht, damit sie insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen.
Durch Instandsetzung zu behebende Mängel liegen vor, wenn durch nachträgliche Verschlechterung des Gebäudes (z. B. durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkung) insbesondere die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht unerheblich beeinträchtigt wird, das Gebäude nach seiner äußeren Beschaffenheit das Straßen- und Stadtbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder das Gebäude erneuerungsbedürftig ist und wegen seiner städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll.
§ 1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1) Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) „Quartier Erbach“ (2017) ist Grundlage der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Quartier Erbach“.
2) Das Städtebauförderungsprogramm hat zum Ziel, die komplexen städtebaulichen, sozioökonomischen und funktionalen Missstände in benachteiligten Stadt- und Ortsteilen zu beheben und durch Stabilisierung und Aufwertung die Lebensbedingungen und die Lebensqualität aller Quartiersbewohnerinnen und -bewohner zu verbessern.“ (Quelle: Programmstrategie, BMVBS 2018)
Ziel dieser städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist u. a. die Erhaltung und Inwertsetzung privater Bausubstanz zur Stärkung der Wohn- und Lebensqualität. Gleiches gilt für gewerblich genutzte Gebäude und Gebäudeteile. Die privaten Bauherren sollen dabei mit Mitteln der Städtebauförderung unterstützt werden.
Die Modernisierung und Instandsetzung dienen der Behebung städtebaulicher Missstände und baulicher Mängel.
Die Kreisstadt Homburg/Saar gewährt jährlich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und in Abhängigkeit der Städtebauförderungsmittel des Bundes und des Landes nach Maßgabe dieser Richtlinie auf Antrag Zuwendungen für die Modernisierung und Instandsetzung von baulichen Anlagen, die im Fördergebiet „Quartier Erbach“ liegen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen nach dieser Richtlinie besteht nicht.
3) Es gelten die folgenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften in der jeweils aktuell geltenden Fassung:
• Baugesetzbuch (BauGB)
• Verwaltungsvereinbarung über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Art. 104 a Abs. 4 Grundgesetz zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen
• Städtebauförderrichtlinie des Saarlandes (StbFRL),
• Landeshaushaltsordnung (LHO),
• Gesetz Nr. 938 betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO),
• Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO).
§ 2
Gegenstand der Förderung
1) Förderfähig ist die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden im Fördergebiet „Quartier Erbach“. Dies gilt für Maßnahmen im Gebäude ebenso wie an der äußeren Gebäudehülle und dem privaten Umfeld (Freiraumgestaltung), soweit sie zu einer deutlichen Verbesserung der ökologischen Situation und der Freiraumqualität beitragen.
2) Die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen müssen im öffentlichen Interesse liegen; ein öffentliches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn das Gebäude nach seiner inneren oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des
§ 177 BauGB aufweist und die zur Beseitigung der Missstände und Mängel durchzuführenden Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen mit den Zielen des Städtebauförderungsprogramms, den Zielen und Zwecken städtebaulicher Planungen der Kreisstadt und den Zielsetzungen des ISEKs vereinbar sind.
3) Die Kosten der Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen sollen unter Berücksichtigung der städtebaulichen Bedeutung und Funktion des Gebäudes im Verhältnis zur Restnutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar sein. Die Gesamtausgaben dürfen in der Regel nicht mehr als 75 % eines vergleichbaren Neubaus an gleicher Stelle betragen.
Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung dürfen die Gesamtausgaben nicht mehr als 150 % der Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen.
4) Bei der Modernisierung oder Instandsetzung von Gebäuden ist möglichst eine umfassende Sanierung aller betroffenen Gewerke anzustreben (Komplettmodernisierung). Im Einzelfall ist auch eine Modernisierung einzelner Gewerke (Teilmodernisierung) möglich.
Bei den Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen wird ausdrücklich empfohlen, einen Architekten für die Kostenermittlung hinzuzuziehen.
5) Aus technischen, ökonomischen oder sozialen Gründen kann die Modernisierung oder Instandsetzung auch in mehreren Abschnitten durchgeführt werden (stufenweise Modernisierung).
6) Sonstige Fördermittel (z. B Wohnbaufördermittel) außerhalb der Städtebauförderung sind vorrangig einzusetzen. Städtebauförderungsmittel sind grundsätzlich subsidiär und damit nachrangig zu verwenden.
7) Die Restnutzungsdauer des Gebäudes soll nach Durchführung der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in der Regel mindestens 25 Jahre dauern. Ausnahmen hiervon sind möglich.
§ 3
Zuwendungsempfänger
1) Zuwendungsempfänger / Antragsteller ist der Eigentümer der baulichen Anlage.
2) Soweit eine Aufteilung in Teileigentumsanteile vorgenommen ist, stellt der nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestellte Verwalter den Antrag auf der Grundlage eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft.
3) Die Weiterleitung der Zuwendung an Dritte ist grundsätzlich nicht zulässig.
§ 4
Zuwendungsvoraussetzung
1) Voraussetzung für eine Förderung des Eigentümers ist, dass
• der Standort des Gebäudes Fördergebiet „Quartier Erbach“ liegt
• bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen das Gebäude i. d. R. ein Mindestalter von 35 Jahren aufweist
• mit dem Vorhaben „Modernisierung“ bzw. „Instandsetzung“ noch nicht begonnen worden ist
• die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung) vorliegen
• der Eigentümer sich vor Beginn des Vorhabens vertraglich gegenüber der Kreisstadt dazu verpflichtet hat, bestimmte Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchzuführen. Dazu ist eine Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung abzuschließen, in der Art, Umfang, Finanzierung und Förderung der beabsichtigten Maßnahmen zu regeln sind.
• Der Vertragsabschluss erfolgt nach Eingang des Zuwendungsbescheids vom Ministerium für Inneres, Bauen und Sport bei der Kreisstadt Homburg.
§ 5
Höhe und Ermittlung des Kostenerstattungsbetrages
1) Die Zuwendung erfolgt in Form eines anteiligen Zuschusses zu den Kosten der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme.
2) Die je Maßnahme pauschal zu bestimmende Höhe der Zuwendung wird zunächst als vorkalkulierter Kostenerstattungsbetrag ermittelt. Der endgültige Kostenerstattungsbetrag ergibt sich nach Durchführung der Maßnahme und der von der Kreisstadt überprüften Schlussrechnung. Die Höhe der Zuwendung ist Gegenstand des Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsvertrages.
3) Die Kreisstadt wird den Kostenerstattungsbetrag als eine auf den Einzelfall bezogene Pauschale gewähren (pauschalierter Kostenanteil § 177 Abs. 4 BauGB). Der Kostenerstattungsbetrag beträgt pauschal maximal 40 % der förderfähigen Gesamtkosten. Es wird ein Kostenerstattungsbetrag von max. 20.000 € pro Gebäude gewährt.
4) Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben sollen, kann der Kostenerstattungsbetrag bis zu 50 % der berücksichtigungsfähigen Ausgaben betragen. Voraussetzung ist, dass in dem Gebäude Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der vorangehend genannte Höchstbetrag bleibt hiervon unberührt.
5) Bei der Festsetzung des Kostenerstattungsbetrages können bei sozialen Härtefällen ausnahmsweise die nachgewiesenen Einkommensverhältnisse des/der Eigentümers/-in angemessen berücksichtigt werden (Sozialklausel). Der Kostenerstattungsbetrag kann um bis zu 10 % erhöht werden. Der vorangehend genannte Höchstbetrag bleibt hiervon unberührt.
6) Förderfähig sind die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der im Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag aufgeführten Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen einschließlich notwendiger Nebenkosten.
7) Grundlage für die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages ist eine fachlich fundierte Kostenschätzung. Als Kostenschätzung ist auch das Angebot eines Handwerks-/Gewerbebetriebs ausreichend. Berücksichtigungsfähig sind die in der Kostenschätzung dargestellten Kosten – soweit sie von der Kreisstadt als erforderlich anerkannt werden – abzüglich eines Pauschalbetrages von 10 % für unterlassene Instandsetzung.
8) Arbeitsleistungen der Eigentümer oder die Arbeitsleistung aus unentgeltlicher Beschäftigung sind nicht bescheinigungsfähig.
9) Nicht zuwendungsfähig sind:
• die Errichtung eines maßstabsgetreuen Neubaus an gleicher Stelle, der Neubau eines Haupt- oder Nebengebäudes auf einem bisher nicht bebauten oder freigelegten Grundstück bzw. Grundstücksteil sowie bauliche Erweiterungen an Haupt- und Nebengebäuden einschließlich Aufstockungen und Anbauten, die zu einer wesentlichen Erhöhung der bestehenden Nutzfläche nach DIN 277-1: 2016-01 – „Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken“ führen
• Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert des Gebäudes so erheblich verändern, dass dieser nach Beendigung der Maßnahmen weit über den Anforderungen einer Modernisierung und Instandsetzung liegt. So werden z. B. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die zu einer unerwünschten Änderung der bestehenden Sozialstruktur (z. B. sog. Luxusmodernisierungen von Wohnungen) oder Gewerbestruktur führen, nicht gefördert
• Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert des Gebäudes nur unwesentlich erhöhen oder zu keiner wesentlichen Verbesserung der Umfeldgestaltung und somit zu keiner wesentlichen Attraktivierung des Stadtzentrums beitragen
• Ausgaben für Einzelmaßnahmen des Modernisierungs- und Instandsetzungsvorhabens, die ihrer Art nach aus einem anderen Förderprogramm gefördert werden können
• Ausgaben, die der Eigentümer aufgrund anderer Rechtsvorschriften selbst tragen muss
• Ausgabenanteile, in deren Höhe der Zuwendungsempfänger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann (u. a. Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes)
• Ausgaben für Unterhaltung und Betrieb
• Ausgaben für allgemeine und besondere Ausstattung (nach DIN 276, Kostengruppe 610) und für bewegliche Einrichtungsgegenstände
• Ausgaben, die nicht zwingend anfallen (z. B. wenn Abgaben- und Auslagenbefreiung möglich sind; Saarländisches Gebührengesetz)
• Ausgaben, die aus der Nichtanwendung von Rechtsvorschriften oder gesetzlichen Verpflichtungen entstehen.
10) Ergibt sich bei der Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eine Überschreitung der Gesamtkosten, die in der Vorkalkulation angenommen wurden, so werden diese Mehrkosten bei der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrags nicht berücksichtigt. Werden zusätzliche, nicht vereinbarte Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, bleiben diese bei der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrags unberücksichtigt. In begründeten Ausnahmefällen kann bei notwendigen Änderungen und Abweichungen von den im Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag vereinbarten Maßnahmen, die sich erst nach Beginn der Arbeiten als notwendig erwiesen und zu einer erheblichen Kostensteigerung geführt haben, ein Nachtrag zu diesem Vertrag angefertigt werden. Ein diesbezüglicher Rechtsanspruch besteht nicht. Bei Unterschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt eine anteilige Ermäßigung. Eventuelle Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.
11) Die Kreisstadt ist in jedem Falle berechtigt, die Finanzierbarkeit der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahme zu überprüfen. Sie ist berechtigt, von der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten, wenn der Eigentümer die Mehrkosten nicht bereitstellen kann.
12) Beruht die Berechnung des Kostenerstattungsbetrages auf fahrlässig falschen Angaben des Eigentümers oder dessen Beauftragten und kommt der Eigentümer der Aufforderung der Kreisstadt nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach, seine Angaben zu berichtigen und eine auf unrichtigen Angaben beruhende Überzahlung zurückzuerstatten, kann die Kreisstadt von der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zurücktreten.
13) Erfolgt ein Rücktritt aufgrund von Umständen, die der Eigentümer zu vertreten hat, so sind die ausgezahlten Fördermittel unverzüglich und in ihrer Gesamthöhe zurückzuzahlen. Erfolgt ein Rücktritt, den der Eigentümer nicht zu vertreten hat und sind Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bereits durchgeführt, erfolgt eine anteilige Förderung. Über- und Rückzahlungen sind entsprechend der Nr. 8.4 der Anlage 2 zu § 44 LHO (ANBest-P) (VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO) vom Zeitpunkt der Entstehung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
§ 6
Durchführung
1) Zur Vorbereitung sind mit dem Eigentümer der Umfang, die Durchführung und die Finanzierung der notwendigen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen zu erörtern.
2) Der Eigentümer hat bei Abschluss der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zu versichern, dass er mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen hat, es sei denn, dass dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt wurde.
3) Die Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen sind i. d. R. innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Modernisierungs-/ Instandsetzungsvereinbarung zu beenden. Führt der Eigentümer die Maßnahmen in mehreren Bauabschnitten durch, ist der erste Bauabschnitt innerhalb von zwei Jahren zu beenden. Die Gesamtmaßnahme ist innerhalb von fünf Jahren durchzuführen. Dieser Zeitraum beginnt mit Wirksamwerden des Vertrages, bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen spätestens mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. der Genehmigungsfiktion, zu laufen. Für den Fall, dass sich eine vom Eigentümer oder dessen Beauftragten nicht zu vertretende Verzögerung in der Ausführung ergeben sollte, können die Vertragspartner die Frist angemessen verlängern.
4) Beabsichtigt der Eigentümer, von den in der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen abzuweichen, so bedarf es hierzu der Einwilligung der Kreisstadt.
5) Ergibt sich während der Bauausführung, dass Einzelmaßnahmen nach Art und Umfang objektiv nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können, so haben die Vertragspartner die Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung entsprechend anzupassen (siehe § 5).
6) Der Eigentümer hat der Kreisstadt nach Abschluss der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die vereinbarungsgemäße Durchführung unverzüglich anzuzeigen und die Schlussabrechnung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Die Kreisstadt ist berechtigt, die vertragsgemäße Durchführung der Maßnahme an Ort und Stelle zu überprüfen.
7) Stellt die Kreisstadt fest, dass die dem Eigentümer obliegende Gesamtmaßnahme nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt worden ist, so kann die Kreisstadt insoweit Nachholung, Ergänzung oder Nachbesserung binnen angemessener Frist verlangen. Gleiches gilt für die unverzügliche Vorlageverpflichtung der Schlussabrechnung. Kommt der Eigentümer dem Verlangen nicht fristgerecht nach, so ist die Kreisstadt berechtigt, von der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten.
§ 7
Besondere Pflichten des Eigentümers / Antragstellers
1) Der Eigentümer ist gegenüber der Kreisstadt, den Aufsichtsbehörden und dem Rechnungshof des Saarlandes über alle Umstände auskunftspflichtig, die für diese Vereinbarung von Bedeutung sind. Sie sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen von dem Eigentümer anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Eigentümer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
2) Der Eigentümer verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbindung die modernisierten und instandgesetzten Räume und Gebäude ordnungsgemäß zu unterhalten und bei entstehenden Mängeln im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wieder instand zu setzen.
3) Der Eigentümer ist für die Dauer der Vertragsbindung verpflichtet, bei Veräußerung des Grundstücks bzw. Übertragung des Grundstücks in sonstiger Weise dem Begünstigten die Rückzahlungsverpflichtung und die übrigen sich aus der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Übertragung der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung ist der Kreisstadt innerhalb angemessener Frist anzuzeigen.
4) Verstößt der Eigentümer gegen diese Verpflichtungen ist die Kreisstadt berechtigt, von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 5.
5) Der Eigentümer verpflichtet sich, die Maßnahme fotodokumentarisch (vorher / nachher) festzuhalten und räumt der Kreisstadt die Veröffentlichungsrechte für die Fotos unentgeltlich ein. Der Eigentümer verpflichtet sich weiterhin, seine unwiderrufliche Zustimmung zu erklären, dass die Kreisstadt selbst jederzeit das Modernisierungs- / Instandsetzungsobjekt fotografieren und die Fotoaufnahmen zu öffentlichen Dokumentationszwecken einsetzen kann. Auch dieses Recht ist kostenfrei.
6) Nach Abschluss der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen verpflichtet sich der/die Eigentümer/-in für die Dauer der Zweckbindungsfrist (z. B. 10 Jahre), die ortsüblichen Mieten/Pachten für Wohnräume/gewerbliche Räume einschließlich deren zulässigen Miet-/Pachterhöhungen nicht zu überschreiten. Das gilt für sämtliche neu zu begründende Miet-/Pachtverhältnisse gleichermaßen. Für die Zulässigkeit von Mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum und von Mieterhöhungen bei nicht preisgebundenem Wohnraum gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Ausnahmen hiervon sind möglich.
§ 8
Förderung von stadteigenen Gebäuden
1) Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die Modernisierung oder Instandsetzung stadteigener Gebäude im Hinblick auf die städtebaulichen Zielsetzungen der städtebaulichen Gesamtmaßnahme geboten ist.
2) Städtebauförderungsmittel dürfen nur für solche Kosten eingesetzt werden, die nicht durch einen Zuschuss von anderer Stelle gedeckt werden. Erhält die Kreisstadt von anderer Seite einen Zuschuss oder eine sonstige Förderung zur Modernisierung oder Instandsetzung eines stadteigenen Gebäudes, so können unter Beachtung des Kumulierungsverbotes die nach Abzug dieser Zuwendung verbleibenden Kosten mit Städtebauförderungsmitteln gefördert werden.
3) Im Übrigen gelten die gleichen Förderbedingungen wie bei Gebäuden im privaten Eigentum.
§ 9
Verfahren
1) Antragsverfahren:
Dem Förderantrag sind bei Bedarf beizufügen:
• amtlich beglaubigter Grundbuchauszug; soweit Teileigentum: Beschluss der Eigentümergemeinschaft
• Auszug aus der Flurkarte des Liegenschaftskatasters
• Angaben zu Zuschüssen einer anderen Stelle
• Beschreibung und evtl. Baupläne zum beabsichtigten Vorhaben; soweit nach Landesbauordnung eine Baugenehmigung erforderlich ist, die genehmigten Baupläne; soweit nach Landesbauordnung die Baupläne im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht werden müssen, diese Baupläne.
• Finanzierungsplan
• Vergleichsangebot bzw. Kostenschätzung
• Bestandsfotos vor Maßnahmenbeginn zu Dokumentationszwecken
• falls zutreffend, die Abstimmung der Maßnahme mit der Denkmalbehörde
2) Bewilligungsverfahren:
Aufgrund der Angaben des Eigentümers errechnet die Kreisstadt den Kostenerstattungsbetrag. Die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung erfolgt unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel der Kreisstadt und der Städtebaufördermittel des Bundes und des Landes. Der Zuwendungsbescheid bildet hierbei die Grundlage mit allen relevanten Vorgaben und Bestimmungen. Die Mitteilung über die Bewilligung erfolgt durch ein Schreiben an den Antragsteller.
3) Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis:
Die Zuwendung wird nach Feststellung der vereinbarungsgemäßen Durchführung der Baumaßnahmen und Vorlage der Schlussrechnungen überwiesen. Abschlagszahlungen sind grundsätzlich möglich. Je nach Arbeitsstand können bis zu 50 % der bewilligten Zuschüsse gezahlt werden.
4) Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung der Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Projektförderung zu § 44 LHO.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Kreisstadt nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bzw. im Rahmen der Mittel des Förderprogramms.
§ 10
Inkrafttreten
Der Stadtrat der Kreisstadt hat in öffentlicher Sitzung am 05.11.2020 die Modernisierungs-/Instandsetzungsrichtlinie beschlossen, die am Tag nach der Veröffentlichung Anwendung findet.
§ 11
Hinweise
Auf die steuerliche Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungs- oder Anschaffungskosten nach §§ 7h, 10f, 11a EStG bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen wird hingewiesen. Die Regelungen des EStG setzen eine entsprechende Bescheinigung der Kreisstadt voraus. Die Abgrenzungen des räumlichen Geltungsbereiches des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes bzw. des Fördergebietes ist dem Anhang zu entnehmen.
Kreisstadt Homburg/Saar, den 13.07.2021
Der Oberbürgermeister
in Vertretung:
gez.:
Michael Forster DS
(Bürgermeister)
Die Bekanntmachung kann im zentralen Internetportal der Kreisstadt Homburg unter http://www.homburg.de/index.php/aktuelles/mitteilungen/bekanntmachungen
eingesehen werden.
Die Modernisierungsrichtlinie der Kreisstadt Homburg (Saar) für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Quartier Erbach“ ist im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird Auskunft gegeben.
Zudem ist sie auf der Homepage der Kreisstadt Homburg unter dem Verzeichnis:
„Rathaus / Bauen und Umwelt / Städtebauförderung / Soziale Stadt / Sanierungsgebiet „Quartier Erbach“ / Modernisierungsrichtlinie“
für alle einsehbar und abrufbar
Kreisstadt Homburg/Saar, den 04.08.2021
Der Oberbürgermeister
in Vertretung:
Michael Forster
(Bürgermeister)
Anhang:
Geltungsbereich der Modernisierungsrichtlinie zum Sanierungsgebiet „Quartier Erbach“ (ohne Maßstab):
Veröffentlicht am: 09.08.2021 | Drucken