Kooperationsvereinbarung
über die Zusammenarbeit
im Bereich des kommunalen Ordnungsdienstes
zwischen dem
Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg,
Herrn Rüdiger Schneidewind,
dieser vertreten durch den Bürgermeister,
Herrn Michael Forster,
Am Forum 5, 66424 Homburg
und dem
Bürgermeister der Stadt Blieskastel,
Herrn Bernd Hertzler,
Paradeplatz 5, 66440 Blieskastel
Präambel
Mit einer ersten Vereinbarung v. 07.05.2019 haben die Kreisstadt Homburg und die Stadt Blieskastel (im Folgenden Kooperationspartner genannt) die Absicht bekundet, im Bereich des kommunalen Ordnungsdienstes (KOD) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten als allgemeine Polizeiverwaltungsbehörde zukünftig zusammenarbeiten zu wollen. Es sollen die vorhandenen Ressourcen genutzt und durch den gemeinsamen Austausch effiziente Strukturen geschaffen und Synergieeffekte erzielt werden.
Im Rahmen einer gedeihlichen und guten Zusammenarbeit innerhalb der betroffenen Gebietskörperschaften als Belegenheitskommunen haben die allein zuständigen Organ- und Amtswalter auch die jeweiligen Stadträte in Blieskastel am 30.01.2020[1] und in Homburg am 12.02.2020[2] mit der Angelegenheit betraut.
Hiesige Kooperationsvereinbarung dient dazu, die Einzelheiten zwischen den beiden Kooperationspartnern zu regeln.
(1) Diese Kooperationsvereinbarung erfolgt im Lichte und in Auslegung des Karlsruher Übereinkommens[3] und dem Beitritt des Saarlandes dazu[4].
(2) Insbesondere wird durch diese Kooperationsvereinbarung keine kommunale Gemeinschaftsarbeit i.S. des § 10 KSVG[5] und des KGG[6]
(3) Die Kooperationspartner treffen diese Vereinbarung im Bewusstsein des Art. 4 Abs. 3 und 4 des Karlsruher Übereinkommens als innerdeutsche Maßnahme, ohne dass die Aufgaben im Rahmen der landesrechtlichen Organleihe i.S. der §§ 75 Abs. 2 Nr. 3, 76 Abs. 3, 77 Abs. 1 und 3 sowie 79 Abs. 1 SPolG[7] auf die jeweils andere Gebietskörperschaft übergehen.
(4) Für Amtshandlungen der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörde auf der Ebene der Ortspolizeibehörde bleibt der Amtswalter der jeweiligen Gebietskörperschaft allein zuständige Behörde.
(1) Gegenstand der Kooperationsvereinbarung ist die personelle Verstärkung des kommunalen Ordnungsdienstes bei der Ortspolizeibehörde der Stadt Blieskastel.
(2) Zu diesem Zwecke wird die Kreisstadt Homburg nach ihren Möglichkeiten nach den jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des § 28 SBG[8] des § 4 Abs. 1 TVöD-V[9], Bedienstete an die Stadt Blieskastel nach deren Bedarf und auf ihre Anforderung hin abordnen. Im Durschnitt soll mit einer Vollzeitkraft ein Wert von 39 Stunden pro Woche erreicht werden. Die zur Abordnung vorgesehenen Bediensteten müssen so ausgebildet und befähigt sein, dass sie Aufgaben des kommunalen Ordnungsdienstes insbesondere im Bereich der Außendiensttätigkeit wahrnehmen können.
(3) Aus Gründen der Effizienz sollen Bedienstete zum jeweiligen Tagessoll (Vollzeitäquivalente) an die Stadt Blieskastel zur Dienstleistung i.S. des Abs. 2 abgeordnet werden, wobei darauf hinzuwirken ist, dass es sich um dieselben Bediensteten handelt. Die Bediensteten dürfen mit allen Tätigkeiten betraut werden, die im Rahmen des Außendienstes der Ortspolizeibehörde anfallen und für die eine örtliche und sachliche Zuständigkeit der allgemeinen Polizeiverwaltungsbehörde der Stadt Blieskastel gegeben ist (vgl. §§ 1 Abs. 1 bis 3, 75 Abs. 2 Nr. 3, 76 Abs. 3, 79, 80 Abs. 1 und 2 und 81 SPolG i.V.m. den jeweils geltenden Befugnisnormen).
(4) Die aus der Außendiensttätigkeit der zur Stadt Blieskastel abgeordneten Bediensteten resultierenden Innendiensttätigkeiten (z.B. Anhörungsverfahren, Erlass von Verwaltungsakten, Bußgeldbescheiden, sonstiger Schriftverkehr mit Dritten u.Ä.) wird von eigenen Bediensteten der Stadt Blieskastel erledigt.
(1) Der Bürgermeister der Stadt Blieskastel bleibt im Rahmen der Aufgabenerledigung i.S. dieser Kooperationsvereinbarung durch die zu ihm abgeordneten Bediensteten Aufgabenträger als zuständige allgemeine Polizeiverwaltungsbehörde und übt das alleinige Weisungs- und Direktionsrecht ihnen gegenüber unmittelbar aus. Es gelten die einschlägigen beamten- und zivilrechtlichen Obliegenheiten, insbesondere übt der Bürgermeister der Stadt Blieskastel bei tariflichem Personal i.S. des § 4 Abs. 1 TVöD-V das Weisungsrecht des Arbeitsgebers nach § 106 GewO[10]
(2) Die Regelungen dieser Kooperationsvereinbarung fallen ausdrücklich nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 Nr. 2 c AÜG[11].
(1) Die Kreisstadt Homburg regelt i.S. des § 59 Abs. 5 KSVG die grds. personalwirtschaftlichen und -organisatorischen Maßnahmen in eigener Zuständigkeit als personalführende Stelle ihrer Bediensteten und in eigener Verantwortung, wie bspw. die Urlaubsgewährung. Sie stimmt den tatsächlichen Einsatz der konkret zur Abordnung vorgesehenen Bediensteten mit der zuständigen Organisationseinheit für die Aufgaben der Ortspolizeibehörde i.S. des § 2 Abs. 1 bei der Stadt Blieskastel ab[12] und stellt das Einvernehmen dazu her; dies sind insbesondere die allgemeinen Dienstpläne, dienstfreie Zeiten, ggfls. erhöhter Bedarf bei Sonderterminen u.Ä.
(2) Der arbeitstägliche Dienst der Bediensteten beginnt und endet grds. am Dienstsitz der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Am Forum 5. Anderweitige Regelungen können im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden.
(3) Beide Kooperationspartner regeln die Arbeitsorganisation, die Art und Weise sowie den örtlichen und zeitlichen Rahmen der Leistungserbringung durch die Bediensteten innerhalb ihres Hoheitsgebiets selbständig im Rahmen der gesetzlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen.
(4) Die Kreisstadt Homburg ist gegenüber den öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern zur Tragung der Unternehmerrisiken verpflichtet. Die Stadt Blieskastel ist im Innenverhältnis zur Abgabe notwendiger Erklärungen und Aufklärung von Sachverhalten verpflichtet.
(1) Die Stadt Blieskastel ist für die ordnungsgemäße Sachausstattung für die zu ihr abgeordneten Bediensteten zuständig und verantwortlich und trägt alle Kosten hierfür. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung eigener erforderlicher Dienstkraftfahrzeuge, Mobilfunktelefone und die Dienstkleidung.
(2) Bzgl. der Dienstkleidung ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Hoheitsgebiet der Belegenheitskommune beim Einsatz eindeutig ersichtlich ist, dass der Einsatz für den Amtswalter der betreffenden Gebietskörperschaft unmittelbar erfolgt (Amtswappen, Behördenbezeichnung, u.Ä.).
(3) Das Dienstkraftfahrzeug kann im gegenseitigen Einvernehmen auch im Gebiet der Kreisstadt Homburg eingesetzt werden. Es muss für den Einsatz im jeweiligen Hoheitsgebiet der Gebietskörperschaft entsprechend gekennzeichnet sein (Amtswappen, Behördenbezeichnung u.Ä.). Dies gilt nicht für Übergangsfahrten und Fahrten, die nicht dem Einsatz zu dienen bestimmt sind. In diesem Falle ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die Stadt Blieskastel stellt die Kreisstadt Homburg nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen von allen Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs in Ausführung dieser Kooperationsvereinbarung anfallen, frei, unabhängig vom Entstehungs- oder Rechtsgrund. Hierunter fallen auch die Kraftstoffkosten. Die Nutzung des Dienstkraftfahrzeugs durch die Kreisstadt Homburg zu eigenen Zwecken ist im Fahrtenbuch besonders kenntlich zu machen. Für die Nutzung zu eigenen Zwecken erstattet die Kreisstadt Homburg an die Stadt Blieskastel je gefahrenem Kilometer 0,30 Euro.
(4) Beide Kooperationspartner stellen den Bediensteten am jeweiligen Einsatzort einen geeigneten Arbeitsplatz sowie einen Umkleideraum zur Verfügung.
(1) Die Stadt Blieskastel ersetzt der Kreisstadt Homburg die tatsächlichen Personalkosten der zu ihr abgeordneten Bediensteten in der nachgewiesenen Höhe für den Einsatz nach Stunden. Dazu gehören insbesondere auch etwaig zu zahlende tarifliche Zuschläge als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (z.B. Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit).
(2) Unter Berücksichtigung der nach § 5 von der Stadt Blieskastel allein zu tragenden Sachkosten beträgt der Verwaltungsgemeinkostenzuschlag 15 v.H. der tatsächlichen Bruttopersonalkosten i.S. des Abs. 1.[13]
(3) Die Kooperationspartner stellen für ihre jeweilige Gebietskörperschaft den haushalts- und stellenplanmäßigen Vollzug sicher.
(1) Die Kreisstadt Homburg erstellt eine Gesamtabrechnung spätestens am Ende eines jeden Kalenderjahres und fordert die Kosten bei der Stadt Blieskastel an. Dabei sollen Zwischenabrechnungen unterjährig erfolgen (z.B. monatlich, zweimonatlich, vierteiljährlich), wobei Überzahlungen oder Fehlbeträge mit der Gesamtabrechnung auszugleichen sind. Eine Aufrechnung mit Kosten nach § 5 Abs. 3 kann in der Gesamtabrechnung bereits dargestellt werden.
(2) Ein Gesamtausgleich nach Abs. 1 ist bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres zur Zahlung fällig.
Die Kreisstadt Homburg ist für die ordnungsgemäße Verarbeitung der Beschäftigtendaten ihrer Bediensteten i.S. der EU-DSGVO[14] und des § 22 SDSG[15] verantwortlich. Der Stadt Blieskastel werden Beschäftigtendaten der zu ihr abgeordneten Bediensteten nur in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie dies zur Durchführung dieser Kooperationsvereinbarung notwendig ist.
(1) Diese Kooperationsvereinbarung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung der jeweiligen Personalvertretungen gemäß § 80 Abs. 1 SPersVG[16] und einer Versagung durch die Dienst- und Fachaufsicht beim Landrat des Saarpfalz-Kreises als Kreispolizeibehörde gemäß §§ 76 Abs. 2 Nr. 1, 77 Abs. 3 SPolG.
(2) Sie tritt am 01.07.2021 in Kraft und endet mit Ablauf des 30.06.2022.
(3) Eine Verlängerung der Kooperationsvereinbarung ist möglich und wünschenswert. Sie ist von den Kooperationspartnern frühzeitig zu veranlassen.
(4) Sollte unabhängig von Abs. 2 eine Fortsetzung der Kooperationsvereinbarung zu einem früheren Zeitpunkt von einem der Kooperationspartner nicht mehr gewünscht werden, so kann er mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende ordentlich gekündigt werden.
(1) Zu dieser Kooperationsvereinbarung bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Frühere Erklärungen werden durch diese ersetzt. In die Zukunft gerichtete Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte sich eine Regelung dieser Kooperationsvereinbarung als unwirksam erweisen, so bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Für diesen Fall vereinbaren die Kooperationspartner, an Stelle der unwirksamen Regelung eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Homburg, 21.06.2021
Für die Kreisstadt Homburg Michael Forster |
Für die Stadt Blieskastel: Bernd Hertzler |
[1] Drucksache-Nr. 2019/093 v. 21.11.2019
[2] Drucksache-Nr. 2019/339/300-01
[3] Gesetz zu dem Übereinkommen v. 23.01.1996 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Kanton Jura, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen (BGBl. 1997 II S. 1158)
[4] Gesetz Nr. 1373 v. 19.06.1996 (Amtsbl. 1996 S. 802)
[5] Gesetz Nr. 788, Kommunalselbstverwaltungsgesetz, v. 15.01.1964 in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.06.1997 (Amtsbl. 1997, S. 682), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 8/9.12.2020 (Amtsbl. I 2020 S. 1341), vgl. Rn. 2 Abschnitt 3 der Kommentierung zu § 10 KSVG, Lehné/Weirich/Messerle, 21. Ergl. 06.2014
[6] Gesetz Nr. 1021 über die kommunale Gemeinschaftsarbeit v. 26.02.1975 in der Fassung der Bekanntmachung v. 27.06.1997 (Amtsbl. 1997, S. 723), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 8/9.12.2020 (Amtsbl. I 2020, S. 1341)
[7] Saarländisches Polizeigesetz v. 08.11.1989 in der Fassung der Bekanntmachung v. 26..03.2001 (Amtsbl. 2001, S. 1074), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 6./7.10.2020 (Amtsbl. I 2020, S. 1133)
[8] Saarländisches Beamtengesetz v. 11.03.2009 (Amtsbl. 2009, S. 514), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 8/9.12.2020 (Amtsbl. I 2020, S. 1341)
[9] Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-V VKA) v. 07.02.2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 15 v. 25.10.2020
[10] Gewerbeordnung in der Fassung der Neubekanntmachung v. 22.02.1999 (BGBl. I 1999, S. 202), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes v. 09.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 327)
[11] Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung der Neubekanntmachung v. 03.02.1995 (BGBl. I 1995, S. 158), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 13.3.2020 (BGBl. I 2020, S. 493)
[12] Dies ist derzeit der Fachbereich 3, Bürgerdienste, Rathaus III, Luitpoldplatz 5 in Blieskastel
[13] vgl. Pkt. 4.3 des KGSt-Berichts 07/2020 v. 30.08.2020: Kosten eines Arbeitsplatzes, Bereich 7 „Recht und Verwaltung“ in der allgemeinen Verwaltung für einen Nicht-Büroarbeitsplatz - Kennung 20200910A0008®
[14] Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - Amtsblatt der Europäischen Union L 119 v. 04.05.2016, S. 1-88)
[15] Saarländisches Datenschutzgesetz v. 16.05.2018 (Amtsbl. I 2018, S. 254)
[16] Saarländisches Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung v. 02.03.1989 (Amtsbl. 1989, S. 413), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes v. 11.11.2020 (Amtsbl. I 2020, S. 1262)
Veröffentlicht am: 25.06.2021 | Drucken